Hallo Ratloser,
wie „???“ es bereits zutreffend dargestellt hat, gibt es im Sozialrecht keine Rechtsgrundlage für den von Ihnen angedachten Entschädigungsanspruch. Insoweit bestünde hier aus meiner Sicht lediglich die Möglichkeit, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB geltend zu machen. Soweit Sie die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs in Erwägung ziehen, wäre es jedoch sicher ratsam, sich zunächst mit einem entsprechenden Fachanwalt für Sozialrecht in Verbindung zusetzen.