Hallo SoEiner,
Ihre Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und steht für sich betrachtet nicht der LTA-Maßnahme entgegen. Zu arbeitsrechtlichen Themen kann hier keine Stellungnahme erfolgen.
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Hallo SoEiner,
Ihre Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und steht für sich betrachtet nicht der LTA-Maßnahme entgegen. Zu arbeitsrechtlichen Themen kann hier keine Stellungnahme erfolgen.
Ich kann die Äußerung des Reha-Beraters zum Anspruch auf Übergangsgeld leider nicht nachvollziehen. Ab dem Beginn der Maßnahme besteht regelmäßig Anspruch auf Übergangsgeld, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit für die letzte Beschäftigung besteht. Evtl. liegt ein Missverständnis vor. Der Anspruch auf Übergangsgeld wird durch die Reha-Sachbearbeitung geprüft, ggf. können Sie sich dort ergänzend erkundigen.
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