Hallo Angie,
warum der Rentenversicherungsträger immer noch nicht entschieden hat, das können wir hier im Forum nicht abschließend klären. Der Rentenversicherungsträger ist aber verpflichtet, zureichende Gründe für die Nichtbescheidung beziehungsweise die Verzögerung bei der Bescheidung zu benennen. Sollten Sie insbesondere nicht durch entsprechende Zwischennachrichten darüber informiert worden sein, warum sich das Verfahren derart verzögert, kann eine Untätigkeitsklage durchaus eine Möglichkeit darstellen eine Entscheidung über Ihren Antrag zu erhalten.
§ 88 Abs. 2 SGG sieht als angemessene Zeit für die Entscheidung über den Widerspruch drei Monate vor.
Ob zureichende Gründe dargelegt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Eine unzureichende oder fehlerhafte Zwischennachricht steht einer Untätigkeit gleich. Die Benennung von "verwaltungstechnischen Gründen" ist nicht ausreichend. Dem Versicherten muss nachvollziehbar erläutert werden, warum der begehrte Bescheid noch nicht erteilt werden konnte.
Sollte im Falle der vorgeschlagenen Untätigkeitsklage der Rentenversicherungsträger allerdings einen Grund für die verzögerte Bearbeitung benennen können, dann wird das Sozialgericht die Aussetzung des Verfahrens vornehmen, wenn mit zureichendem Grund nicht entschieden wurde. Das Gericht kann in derartigen Fällen eine angemessene, kalendermäßige Frist bestimmen und das Verfahren bis zu ihrem Ablauf aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch Fristbestimmung erfolgen durch Beschluss