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LTA - Durch Arbeitgeberzuschuss finanziell schlechter gestellt als bei Umschulung?

von Sabine Meisel12.06.2017 | 11:01
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9 Antworten

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Mein zuständiger Rehaberater hat mir erklärt, das ich während einer Umschulung in einem Berufsförderungswerk Übergangsgeld, Fahrtkosten und Verpflegung bekomme. Wie sieht es denn aus, wenn ich anstelle der Umschulung in einem Integrationsbetrieb anfange zu arbeiten und mir die LTA Leistungen in Form eines Arbeitgeberzuschusses gewährt werden? In diesem Falle erhalte ich ganz normal meinen Arbeitslohn vom Arbeitgeber. Wie wirkt sich das auf die Übergangsgeldleistungen aus? Falls es dann kein Übergangsgeld mehr gibt, bin ich in diesem Fall finanziell schlechter gestellt, wenn der Lohn den mir der Integrationsbetrieb bezahlt unterhalb meines Übergangsgeldanspruches liegt? Fällt dann auch der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Verpflegung komplett weg? Oder wird der Lohn auf die Übergangsgeldleistung angerechnet und die Fahrtkosten, Verpflegung ,e.t.c. weiterhin erstattet?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sabine Meisel,

bei dem "Arbeitgeberzuschuss" handelt es sich um einen Eingliederungszuschuss. Dies ist eine Leistung ausschließlich an den Arbeitgeber. Sie löst keinen Übergangsgeldanspruch aus, so dass es auch zu keiner Anrechnung von Übergangsgeld auf das Gehalt kommen kann. Die ergänzenden Leistungen wie z.B. Fahrkosten sind grundsätzlich nur möglich, wenn Sie an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, beispielweise einer Umschulung, teilnehmen. Wir empfehlen Ihnen, sich noch einmal mit Ihrem Rehafachberater zu besprechen, um zu klären, welche Maßnahme für Sie am besten geeignet ist.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Sabine Meisel,

bei Leistungen zur Teilhabe in Werkstätten für behinderte Menschen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld.

7 Antworten

???am 12.06.2017 | 11:17
Anspruch auf Übergangsgeld, Fahrtkosten und Verpflegungszuschuss besteht nur, wenn Sie an einer LTA-Maßnahme , z.B. Umschulung, teilnehmen. Sobald Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, besteht kein Anspruch auf diese Leistungen. Ausnahme: In den ersten 6 Monaten kann im Rahmen der Mobilitätshilfen auch ein Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt werden, wenn Sie ansonsten unzumutbar finanziell belastet wären ( sprich Anspruch auf Alg 2 hätten). Inwieweit Sie dadurch schlechter gestellt sind, müsste man im Einzelfall sehen. Von dem Geld, dass Sie während einer Maßnahme bekommen, werden Sie keine Reichtümer anhäufen. Da kann der Lohn aus einer Beschäftigung durchaus höher sein. Und vor allem haben Sie schon mal einen Arbeitsplatz. Der Umschüler muss in der Regel erst noch mal einen finden. Davon abgesehen sind die Förderung einer Einstellung bei einer Integrationsfirma und die Bewilligung einer Umschulung schon zwei weit auseinanderliegende Möglichkeiten der Unterstützung im Rahmen von LTA. Da liegen noch einige Fördermöglichkeiten dazwischen.
???am 12.06.2017 | 11:50
Das würde ja dann eindeutig für die Umschulung, von der Ihr Reha-Fachberater erzählt hat, sprechen. Warum wollen Sie die dann nicht bzw. warum kommt alternativ nur eine Integrationsfirma und nicht ein "normaler" Betrieb als Arbeitgeber in Frage?
Sabine Meiselam 12.06.2017 | 11:36
Ich wäre auf jeden Fall schlechter gestellt, weil ich bedingt durch meinen relativ hohen letzten Verdienst einen Übergangsgeldanspruch von etwa 1800 Euro habe. Den Finanziellen Gegenwert der Fahrtkostenerstattung + Verpflegung schätze ich nochmal auf 400 Euro Monat. Somit würde ich während einer Umschulung eine Leistung von ca. 2200 Euro/Monat bekommen. Bei dem Integrationsbetrieb würde ich nur etwas über dem Niedriglohnniveau liegen. Ich würde Netto ca. 1200 Euro rausbekommen und müßte davon zusätzlich etwa 120 Euro Fahrtkosten/Monat aus der eigenen bezahlen. Das Essen in der Kantine müsste ich auch komplett selber bezahlen, was im Berufsförderungswerk kostenlos ist. Demnach ist die Differenz zwischen Umschulung und Integrationsbetrieb mit über 1000 Euro/Monat nicht unerheblich.
Sabine Meiselam 12.06.2017 | 12:01
"Warum wollen Sie die dann nicht bzw. warum kommt alternativ nur eine Integrationsfirma und nicht ein "normaler" Betrieb als Arbeitgeber in Frage?" Weil ich bestimmte Dinge vor der Reha konnte und jetzt nicht mehr. Dadurch, das ich jetzt weniger leistungsfähig bin, kann ich meinen alten gelernten Beruf mit dem Lohnniveau nicht mehr ausüben. Deswegen wurden bei mir auch LTA Maßnamen bewilligt. In einem "normalen Betrieb" könnte ich ggf. auch reinkommen, aber auch da wäre das Lohnniveau sehr gering, da ich dort dann nur als ungelernte Kraft arbeiten gehen könnte.
Sabine Meiselam 12.06.2017 | 12:16
Habe noch eine weitere Frage bezüglich: "Anspruch auf Übergangsgeld, Fahrtkosten und Verpflegungszuschuss besteht nur, wenn Sie an einer LTA-Maßnahme , z.B. Umschulung, teilnehmen." Was zählt denn eigentlich zu den "Maßnahmen", die einen Übergangsgeldanspruch auslösen? Ich verstehe noch nicht den gesetzlichen Unterschied zwischen der "Maßnahme Umschulung" und der "Maßname Lohnzuschuss". Beides sind doch von der Definition her LTA Maßnahmen. Warum gibt es bei der einen LTA Maßnahme kein Übergangsgeld und bei der anderen LTA Maßnahme wiederum Übergangsgeld?
???am 12.06.2017 | 14:38
""Warum wollen Sie die dann nicht bzw. warum kommt alternativ nur eine Integrationsfirma und nicht ein "normaler" Betrieb als Arbeitgeber in Frage?" Weil ich bestimmte Dinge vor der Reha konnte und jetzt nicht mehr." Soll das jetzt heißen, Sie halten sich für eine Umschulung nicht ausreichend belastbar??? Leistung im Rahmen der LTA sind z.B. Umschulungen, Eingliederungszuschuss, Hilfsmittel und ähnliches. Was genau dazu gehört ist gesetzlich geregelt. Manche lösen weitere Ansprüche wie Übergangsgeld aus (z.B. Umschulung) andere nicht (z.B. Hilfsmittel). Maßnahmen sind nicht gesetzlich geregelt. Es handelt sich überwiegend um Angebote, die die DRV bei Maßnahmenträgern wie z.B. das BFW einkauft. Klar gibt es Standard-Maßnahmen wie Umschulungen, die Sie bei jeder DRV bekommen. Manche Maßnahmen gibt es aber nur regional beschränkt. Auch der Erwerb eines Führerscheins (Bus oder Lkw) fällt unter diesen Begriff. Es geht bei Maßnahmen immer darum, die Grundlage für eine Beschäftigungsaufnahme zu schaffen.
Sabine Meiselam 14.06.2017 | 09:22
Eine kurze Frage an den Experten: Vielen dank für die Beantwortung meiner Fragen. Aber eine Frage hätte ich noch: Wie verhält es sich mit dem Übergangsgeld, wenn die LTA durch eine Werkstatt für Behinderte durchgeführt wird?
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