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LTA Erprobung Agentur für Arbeit

von Sandra 05.04.2023 | 13:46
480 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag, Mein Antrag lta wurde vom Rentenbund genehmigt. Ich starte mit 4 Wochen Eignung Erprobung danach ggf Berufsbildung, Umschulung. Derzeit beziehe ich Arbeitslosengeld und bin ausgesteuert. Als ich den Antrag gestellt hatte war ich krank und habe Krankengeld bezogen. Nun will mir der Rentenbund für die Erprobung kein übergangsgeld zahlen. Die Agentur soll zahlen. AlG 1 gibt es ja nur 12 Monate. Wird die Zeit anders angerechnet was ist wenn die 12 Monate um ist??

5 Antworten

-am 05.04.2023 | 14:12
Hallo Sandra, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 49 Abs. 4 SGB IX (Eignungsabklärung/Arbeitserprobung) stellen keine übergangsgeldauslösende Leistungen zur Teilhabe gem. § 20 SGB VI dar. Während der Durchführung dieser Maßnahmen liegt weiterhin Verfügbarkeit im Sinne von § 139 SGB III vor. Das Arbeitslosengeld ist daher von der Agentur für Arbeit weiter zu zahlen. Bitte setzen Sie sich hier mit der Agentur für Arbeit in Verbindung und klären mögliche Optionen direkt mit der zuständigen Stelle ab. Sofern an die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 49 Abs. 4 SGB IX eine Leistung nach § 49 Abs. 3 SGB IX (Qualifizierung/Ausbildung/Weiterbildung etc.) angeschlossen wird, besteht grds. eine Anspruch auf Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Sandra am 05.04.2023 | 21:45
Hallo, danke für info. Lt Absatz 2 Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. Da steht doch dass ich übergangsgeld bekomme. Agentur zahlt nich... Wo kann ich mir rechtliche Hilfe holen?
Profundusam 06.04.2023 | 06:38
Nachtrag: Du zitierst folgendes: "...haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können." "Wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe...." Du nimmst aber während der Eignungsabklärung noch nicht an einer Leistung zur Teilhabe teil, weil es sich eben um einen Verwaltungsakt handelt. Es ist ein bisschen so als würdest du bei einer Bewerbung für den Einstellungstest bezahlt werden wollen ;-). Die Leistung zur Teilhabe kommt (wahrscheinlich) erst nach der Eignungsabklärung.
-am 06.04.2023 | 06:57
Hallo Sandra, wie bereits zuvor ausgeführt, haben Sie gem. § 20 Abs. 2 SGB VI Anspruch auf Übergangsgeld während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 49 Abs. 3 SGB IX, nicht jedoch während einer Arbeitserprobung gem. § 49 Abs. 4 SGB IX, welche in der Regel unter eine Eignungsabklärung fällt. Hier ist eine strikte Differenzierung der Leistungen zu treffen. Nach Abschluss der Arbeitserprobung und mit Beginn einer Leistung gem. § 49 Abs. 3 SGB IX, wie etwa eine Umschulung, erwerben Sie gem. § 20 SGB VI den Anspruch auf Übergangsgeld. Gerne verweisen wir auf die öffentlich zugänglichen, rechtlichen Anweisungen zu Punkt 3 unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Für weitere Fragen zu den unterschiedlichen Teilleistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben und den damit verbundenen Ansprüchen auf ergänzende Leistungen können Sie sich sicher auch gerne an den für Sie zuständigen Fachberatungsdienst Ihres Rentenversicherungsträgers wenden. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Profundusam 06.04.2023 | 06:34
Hallo Sandra, während der Eignungsabklärung zählst du als vermittelbar, das schließt sich nicht gegenseitig aus. Die Agentur wird auch weiter zahlen, solang du einen ALG1 Anspruch hast. Die Zahlung wird nur eingestellt, wenn es sich um eine "Rehamaßnahme mit Übergangsgeldanspruch" handelt. Genau das ist aber eben NICHT der Fall. Solltest du keinen ALG1 Anspruch mehr haben, wird dir ein beantragtes Bürgergeld gezahlt. Kläre das mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab. Nimm dazu am besten kopierte Unterlagen der Rentenversicherung (z.b. bewilligte Eignungsabklärung) mit. Da steht dann auch genau drin, dass kein Übergangsgeld gezahlt wird.
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