Die Berufsfindung löst keinen Übergangsgeldanspruch aus.
Sind aber nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst noch eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung durchgeführt, so besteht zunächst bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Wir empfehlen Ihnen daher, mit Ihrem Rentenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen, um dies abzuklären.