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Experten-Antwort

LTA und ALG II

von Rüdiger09.03.2016 | 09:06
1374 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an das Forenteam, nach bewilligung von LTA und einem Beratungsgespräch bei dem REHA-Berater steht nun eine "bis zu" 6 wöchige Arbeitserprobung in einem Berufsförderungswerk an. Das wahrscheinliche und angestrebte Ziel ist eine berufliche Neuorientierung. Je nach dauer der Arbeitserprobung und der darauf folgenden Bearbeitungsvorgänge, werden bis zum Abschluss einer Umschulung ca. 2 Jahre (+) vergehen. Ich erhalte derzeit ALG II (seit September 2015), davor ALG 1 für 12 Monate. Meine Frage: - Sollte sich der weitere Verlauf wie oben angegeben gestalten, erhalte ich weiter ALG II (interne verrechnung mit der RV) oder Übergangsgeld? - Ab wann kommen diese Leistungen (Übergangsgeld / Verrechnung) zum tragen? Nach Bewilligungsbescheid der RV, bei Antritt der Arbeitserprobung, bei Antritt der Umschulung? - Für welche Zeiträume gilt dies? a) von Bewilligung bis Arbeitserprobung (ca. 2 Monate), b) Arbeitserprobung c) Zwischenzeit Arbeitserprobung und Umschulung d) ab Umschulung - Wie sich die Leistungserbringung gestaltet, wird ja sicher nachzulesen sein. Kann man mir diese Quelle bitte nennen? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Während einer Berufsfindung/ Arbeitserprobung wird die zuletzt gezahlte Leistung weiter erbracht. Sollte es zu einer weiteren LTA - Maßnahme, wie z.B. einer Umschulung kommen, wird für diese Maßnahme ein Übergangsgeld berechnet. Sollten Sie in den letzten drei Jahren vor Beginn der Maßnahme eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, wird eine Vergleichsberechnung mit dem für Sie maßgebenden Tariflohn durchgeführt. Falls Sie in den letzten drei Jahren vor Maßnahmebeginn keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes ausschließlich aus dem Tariflohn. Die Abrechnung bzw. Erstattung des Arbeitslosengeldes 2 mit Übergangsgeld erfolgt automatisch mit dem Jobcenter. Hierbei ist zu beachten, dass das Arbeitslosengeld im Voraus bezahlt wird, das Übergangsgeld jedoch immer erst am Monatsende. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die für Sie zuständige Sachbearbeitung wenden. Diese kann Ihnen auch genaue Auskunft geben, welche Berechnung bei Ihnen ggf. maßgebend wäre.

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1 Antworten

Achillam 09.03.2016 | 09:26
Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung/Arbeitserprobung) sind Bestandteil des Verwaltungsverfahrens. Gemäß § 33 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 33 Abs. 7 SGB IX sind nur die hierin aufgeführten Kosten vom Leistungsträger zu übernehmen. Da Sie zu Beginn der Arbeitserprobung ALG II beziehen ist diese Sozialleistung weiter zu zahlen. Eine Erstattung von ALG II an das Jobcenter kommt deshalb auch nicht in Betracht. Eine tatsächlich Zahlung von Übergangsgeld erfolgt bei weiteren Maßnahmen. Z.B. einen Rehavorbereitungslehrgang, einer Integrationsmaßnahme, Umschulung oder weiterer Vollausbildung. Hier aber auch erst ab Beginn der Maßnahme.
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