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Experten-Antwort

Lücke im Rentengesetz betreffend besonders langjährige Beschäftigte

von Wilma28.01.2019 | 11:46
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3 Antworten

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Wieso hat eigentlich noch niemand gegen dasGesetz "vorzeitiger Antrag auf Gewährung der Rente ist nicht möglich" Klage eingereicht? Falls doch, bitte ich um Nachsicht und Verweis zum Urteil. Ich spreche hier von den Beschäftigten, die zum Ende der ATZ mit 63 Jahren darauf angewiesen sind ihre fehlenden Monate beim Arbeitsamt abzuhängen. Z.B. Jahrgang '56 nur Angebot ATZ bis 63 Lebensjahr. Da bereits 45J und 8M erfüllt wären mit erreichen von 63 Jahren kommen nochmal die 8M Jobcom mit gewaltigen Abschlägen / Einbußen durch nur 50% Gehalt in der ATZ-Phase (Berechnungsgröße). Die 7,2% Abzüge stehen in keiner Weise im Verhältnis gegenüber 8 Monate früher macht 8x0,3% sind nur 2,4%.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Wilma,

diejenigen Personen, welche 1956 geboren sind, die sich vor geraumer Zeit entschieden haben einen Altersteilzeitvertrag (betrifft in der Regel die ATZ-Verträge vor 07/2014) mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, bei dem das Ende der Beschäftigung auf das 63. Lebensjahr festgelegt wurde, haben das mit dem Wissen gemacht, dass sie bei Rentenbeginn einen Abschlag von 10,2% hinnehmen müssen, sofern sie nicht schwerbehindert sind. Die einzige Möglichkeit war die Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen. Die Beantragung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte war zum damaligen Zeitpunkt (vor 07/2014) erst mit 65 möglich. Aufgrund der Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab 07/2014 war es diesem Personenkreis nun ab 63+8 möglich in die Rente zu starten.

Es war also bei Abschluss des ATZ-Vertrages offensichtlich, dass es zu einer Kürzung der monatlichen Altersrente kommt und eine Rente mit 65 ohne Abschläge aufgrund der Vertragsunterschrift ausgeschlossen wurde. Der Unterzeichnende nahm das Angebot an, mit Abschlägen in die Rente zu starten. Nun hat der Gesetzgeber allerdings die Regelung getroffen, dass schon ab 63+8 schon eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann. Bis zum Beginn dieser Rente können die Personen, deren ATZ bereits mit 63 endet, vom 63. Lebensjahr bis zum Rentenbeginn Arbeitslosengeld 1 beantragen. In der Regel ist man in dieser Zeit auch kranken- und pflegeversichert. Die Berechnung erfolgt nach den Statuten des SGB III, welches die Berechnung des Arbeitslosengeldes festlegt geregelt. Dies erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Widersprüche gegen die Berechnung würden sich dann an diesen Leistungsträger wenden.

Wenn Sie davon ausgehen, dass es nur Abschläge von 2,4% geben dürfte, müsste dies so im Gesetz stehen. Der Zeitraum von vom 63. Bis zum 65+10.Lebensjahr (Beginn der Regelaltersrente) bleibt allerdings maßgebend. Dies sind 34 Monate.

34 x 0,3 = 10,2%.

Die individuellen Voraussetzungen der beiden Renten zu mischen ist nicht im Gesetz vorgesehen. Beide Rentenarten sind getrennt voneinander zu bewerten.

Die Frage, warum noch niemand Klage gegen diese Entscheidungen eingereicht hat, kann ich nicht beantworten. Uns ist nicht bekannt, ob dies der Fall ist, dass jemand wegen des Zusatzes“ vorzeitiger Antrag auf Gewährung der Rente ist nicht möglich“ Klage eingereicht hat. Sie haben die Möglichkeit Ihr Anliegen Ihrem zuständigen Kreistagsabgeordneten oder in Form einer Petition bei der Landesregierung zu formulieren. Der Petitionsbeauftragte würde den Sachverhalt prüfen. Ferner haben Sie die Möglichkeit selbst Rechtsmittel einzulegen.

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2 Antworten

Schadeam 28.01.2019 | 12:38
1)Aus DRV Sicht ist die Rechtslage eindeutig. 2) Zum Abschluß eines ATZ Vertrages wird niemand gezwungen. 3) Warum noch keine Klagen gegen irgendwas laufen muss doch die DRV nicht wissen, oder?
W*lfgangam 28.01.2019 | 20:09
Hallo Wilma, Klagerechtlich (BAG) ist bereits entschieden, dass Sie keine Sperrfrist mehr beim 'Arbeitsamt' erhalten und das ALG sogar nach dem vollen Gehalt zu berechnen ist – wesentliche Details dafür stehen im Urteil. -> Suchmaschine Ihrer Wahl: "ATZ+BA+Grundsatzanweisung+keine+Sperrfrist" ...und einige Wenige gehen sogar diesen Weg, die 'Amortisationsphase' mit allen zunächst etwaigen Einbußen vor Augen/ich schaff die 85/90 ...Opa starb ja auch erst im Hundertjährigen Krieg ;-) Eine Klagemöglichkeit, die eigene/freiwillige Wahl beim AG pro ATZ zu dem im Zeitpunkt dieser Wahl möglichen Konditionen/auch der rentenrechtlichen, ist mir nicht bekannt. Da müssten Sie ihren Betreuer fragen, ob Sie noch 'ganz bei Trost' gewesen sind ... Schon gar nicht, dass man bewusst die passive Zeit beim AG einfach 'abhängt' ...was hat das mit Ihrer damaligen Entscheidung/"ich will ja bei hohen Bezügen einfach so bis zum vereinbarten Beschäftigungsende so abhängen" mit der Gesetzesänderung bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu tun? Hat sich zu Ihrer damaligen Entscheidung die bei Vereinbarung erwartete/hinterfragte Rente etwa verschlechtert? ;-) Ich habe auch ein paar 100 ATZler im Rücken mit 45 Jahren ...okay, 1 von 100 meint, sich im Rahmen der abschlagsfreien Rente 'aufregen' zu müssen - *frag Dich, was Du/warum unterschrieben hast?! ... Gruß w.
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