Hallo, Wilma,
diejenigen Personen, welche 1956 geboren sind, die sich vor geraumer Zeit entschieden haben einen Altersteilzeitvertrag (betrifft in der Regel die ATZ-Verträge vor 07/2014) mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, bei dem das Ende der Beschäftigung auf das 63. Lebensjahr festgelegt wurde, haben das mit dem Wissen gemacht, dass sie bei Rentenbeginn einen Abschlag von 10,2% hinnehmen müssen, sofern sie nicht schwerbehindert sind. Die einzige Möglichkeit war die Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen. Die Beantragung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte war zum damaligen Zeitpunkt (vor 07/2014) erst mit 65 möglich. Aufgrund der Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz ab 07/2014 war es diesem Personenkreis nun ab 63+8 möglich in die Rente zu starten.
Es war also bei Abschluss des ATZ-Vertrages offensichtlich, dass es zu einer Kürzung der monatlichen Altersrente kommt und eine Rente mit 65 ohne Abschläge aufgrund der Vertragsunterschrift ausgeschlossen wurde. Der Unterzeichnende nahm das Angebot an, mit Abschlägen in die Rente zu starten. Nun hat der Gesetzgeber allerdings die Regelung getroffen, dass schon ab 63+8 schon eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann. Bis zum Beginn dieser Rente können die Personen, deren ATZ bereits mit 63 endet, vom 63. Lebensjahr bis zum Rentenbeginn Arbeitslosengeld 1 beantragen. In der Regel ist man in dieser Zeit auch kranken- und pflegeversichert. Die Berechnung erfolgt nach den Statuten des SGB III, welches die Berechnung des Arbeitslosengeldes festlegt geregelt. Dies erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Widersprüche gegen die Berechnung würden sich dann an diesen Leistungsträger wenden.
Wenn Sie davon ausgehen, dass es nur Abschläge von 2,4% geben dürfte, müsste dies so im Gesetz stehen. Der Zeitraum von vom 63. Bis zum 65+10.Lebensjahr (Beginn der Regelaltersrente) bleibt allerdings maßgebend. Dies sind 34 Monate.
34 x 0,3 = 10,2%.
Die individuellen Voraussetzungen der beiden Renten zu mischen ist nicht im Gesetz vorgesehen. Beide Rentenarten sind getrennt voneinander zu bewerten.
Die Frage, warum noch niemand Klage gegen diese Entscheidungen eingereicht hat, kann ich nicht beantworten. Uns ist nicht bekannt, ob dies der Fall ist, dass jemand wegen des Zusatzes“ vorzeitiger Antrag auf Gewährung der Rente ist nicht möglich“ Klage eingereicht hat. Sie haben die Möglichkeit Ihr Anliegen Ihrem zuständigen Kreistagsabgeordneten oder in Form einer Petition bei der Landesregierung zu formulieren. Der Petitionsbeauftragte würde den Sachverhalt prüfen. Ferner haben Sie die Möglichkeit selbst Rechtsmittel einzulegen.