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Lücke im Rentenkonto durch Abschluss der Promotion

von Björn27.05.2010 | 11:09
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Hallo, folgender Sachverhalt: Ich bin derzeit als Promotionsstudent an der Universität immatrikuliert und bin seit 03/2007 im Rahmen der Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Dieser Vertrag läuft am 30.06.2010 aus und kann nicht verlängert werden. Zur Fertigstellung der Dissertation benötige ich aber noch ein paar Monate länger und stehe in dieser Zeit auch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Zwar bin ich derzeit arbeitssuchend gemeldet, werde mich aber wohl bei der Agentur für Arbeit wieder abmelden, da ja die Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist (und ich in Ruhe zuende schreiben will). Was ergeben sich daraus für Konsequenzen für meine Rente? Was ich bisher so gelesen habe, spielt das für die Rentenhöhe sowieso keine Rolle. Ich bekäme allerdings eine Lücke im Rentenkonto, d.h. die letzten ca. 9 Jahre seit der letzten Lücke (zwischen Zivildienst und Studienbeginn) könnten dann nicht mehr als Anwartschaftszeit berücksichtigt werden, ich würde also wieder bei 0 starten und werde die 35 Jahre dann wahrscheinlich nicht mehr zusammenkriegen (bin 29 Jahre alt). Das hätte aber nur Folgen für eine evtl. Erwerbsminderungsrente oder Altersteilzeit, nicht für die reguläre Rente, oder? Oder spielt es eine Rolle, dass ich noch als Student immatrikuliert bin und es lt. Prüfungsordnung bis Abschluss der Promotion auch bleiben muss. Wird dann die Zeit ab 1.7. bis zum Abschluss der Promotion doch für die Anwartschaftszeit berücksichtigt? Ich freue mich auf Antworten!

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.05.2010 | 11:37

Ein Hochschulstudium beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Semesterbeginns bzw. der Immatrikulation und endet mit der für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Abschlussprüfung ( z. B. Diplomprüfung). Zeiten des Hochschulstudiums sind Anrechnungszeiten. Zeiten des Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuches nach dem vollendeten 17.Lebensjahres werden höchstens bis zu acht Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.

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