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Experten-Antwort

lücke in versicherungsverlauf wenn keine einnahmen bei hauptberuflichen selbständigen sind

von Jan11.02.2014 | 00:20
1362 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich werde mich morgen hauptberuflich selbständig als dozent bzw. lehrer bei der rentenversicherung anmelden. vorher habe ich krankengeld bezogen von der gestzl. krankenkasse. arbeitslos möchte ich mich nicht melden. vor meinen krankengeldbezug war ich nebenberuflich selbständig bei der rentenversicherung gemeldet und ich habe mich auch während des krankengeldbezuges auch nicht abgemeldet , da sowieso der steuerbescheid eingesendet werden muss für 2013. Meine spezielle frage an sie: wenn ich mich morgen als hauptberuflicher dozent bei der rentenversicherung melde und nehmen wir mal an in februar und märz noch nichts verdiene da ich noch nach aufträgen auf der suche bin dann werden auch keine beiträge berechnet und ich hätte dann z.B. in märz eine lücke in rentenversicherungsverlauf. oder gibt es mindestbeiträge? ich möchte schon nach tatsächlichen verdienst eingestuft werden und nicht pauschal. danke für die antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von Schade.

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2 Antworten

Schadeam 11.02.2014 | 08:16
Versicherungspflichtig als selbständiger Dozent werden Sie erst, wenn Sie mehr als geringfügig selbständig sind, der Gewinn über 450 € im Monat liegt. Solange der Gewinn darunter liegt oder gar keiner vorhanden ist, sind Sie nicht versicherungspflichtig. Sie könnten in dieser Zeit freiwillige Beiträge in beliebiger Höhe zwischen Höchst- und Mindestbeitrag zahlen.
Knut Rassmussenam 11.02.2014 | 14:45
Die Geringfügigkeit wird immer prognostisch ermittelt (Blick in die kommenden 12 Monate). Erwarten Sie also einen "Gewinn" von 451 EUR, dann zahlen Sie abhängig von diesem Betrag Ihren Rentenversicherungsbeitrag. Die Einstufung als Versicherungspflichtiger wird auch rückwirkend nicht beseitigt, selbst wenn die Steuerbescheide ein Minus- oder Nulleinkommen nachträglich belegen würden.
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