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Experten-Antwort

Lücke trotz Arbeitsunfähigkeit

von Lücke08.11.2018 | 03:14
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Ich bräuchte eine objektive 3. Meinung, ist eine Lücke vorhanden wenn man im Krankenhaus war. Ich war während der Zeit arbeitslos aber nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Ich war 32 Jahre alt.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von Werner67 kann ich mich anschließen.

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6 Antworten

Werner67am 08.11.2018 | 07:10
Wenn Sie zuvor arbeitslos ohne Meldung beim Arbeitsamt waren, dann gehe ich mal davon aus, dass Sie während des Krankenhausaufenthaltes keinen Anspruch auf Krankengeld hatten? Wenn man ohne Anspruch auf Krankengeld in einer gesetzliche Kasse krankenversichert ist, sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nur dann für die Rente zu berücksichtigen, wenn man selbst Beiträge entrichtet hat. (§ 58 Abs. 3, § 4 Abs. 3 SGB VI) Dasselbe gilt auch für privat Krankenversicherte. Ausnahme: Krankheitszeiten zwischen dem 17 und 25 Lebensjahr. Gruß Werner.
Danielaam 08.11.2018 | 07:12
Ja, dann ist die Lücke berechtigt. Du musst entweder Lohn, Alg1, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld beziehen, damit keine Lücke entsteht. Lücken entstehen bei Hartz4, selbständig oder wenn man nichts erhält, es sei denn man zahlt freiwillige Beiträge
Lückeam 08.11.2018 | 11:43
Hallo, spielt es auch keine Rolle das ich ca eine Woche vor meinem Unfall ein Gewerbe gegründet hatte mit dem ich schon beschäftigt war aber noch nichts verdient hatte?
Werner67am 08.11.2018 | 13:51
Nein, das ändert nichts. Es kommt nur darauf an, ob Sie Anspruch auf Krankengeld hatten oder aber auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Gruß Werner
Kaiseram 08.11.2018 | 15:24
Das ist so Grundsätzlich nicht richtig. Diese Zeit gilt auch als Anrechnungszeit, wenn die Person Rentenversicherungspflichtig war. Aus Beitragszeit und Beitragsfreie Zeit ergibt sich somit eine Beitragsgeminderte Zeit. Siehe auch Paragraph 58 Abs. 2 und 3 SGB VI.
Werner67am 09.11.2018 | 07:59
Hallo Kaiser, die von Ihnen zitierten Vorschriften nutzen dem Fragesteller nichts, weil er ja vor der Erkrankung nach eigener Aussage weder versicherungspflichtig noch sonst wie rentenversichert war. Wenn er während der Arbeitsunfähigkeit Kranken- oder Verletztengeld einer gesetzlichen Kasse bezogen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht vorgelegen haben. Ohne Leistungsbezug (z.B. wenn er familienversichert oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert war) hätte er die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung gehabt. Wenn er diese nicht genutzt hat, liegt während der Krankheit weder eine Beitragszeit noch eine Anrechnungszeit vor. Gruß Werner.
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