Hallo art-isi,
ergänzend zum bereits geschriebenen:
Wie Sie richtig dargelegt haben, beträgt die aktuelle Höchstdauer für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung 96 Monate.
In den Zeiten, in welchen Sie Vollzeit gearbeitet haben, bzw. in denen der Aufwand für das Studium im Vergleich zu einer zeitlich parallelen Beschäftigung nicht überwogen hat, können keine Anrechnungszeiten anerkannt werden, diese Zeiten zählen auch nicht zu den 96 Monaten Höchstdauer dazu.
Für die Höchstdauer sind auch die „Randmonate“ zu berücksichtigen, in denen sowohl eine schulische Anrechnungszeit als auch eine Beitragszeit liegen. Außerdem sind bei der Höchstdauer Kalendermonate zu berücksichtigen, in denen neben einer schulischen Anrechnungszeit eine andere anrechenbare beitragsfreie Zeit liegt.
Für die Festlegung der im Rahmen dieser Höchstdauer anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten sind dann die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen.
Für Ausbildungszeiten, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, besteht die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung