Sehr geehrter Fragender,
wie die Entscheidung des Gutachters begründet wird, lässt sich anhand Ihrer Angaben von hier aus nicht nachvollziehen. Dies ist, wenn überhaupt, nur anhand des Einzelfalles und beim Blick in die ärztlichen Unterlagen möglich.
Wenn Sie bereits einen Ablehnungsbescheid Ihres Rentenversicherungsträgers erhalten haben, sollten Sie sich die Begründung, weshalb die Entscheidung so ausgefallen ist, genau anschauen. Vielleicht holen Sie sich auch kostenlosen Rat bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie durch einen Klick auf den Button "Beratungsstellen" in der linken Navigationsleiste.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sind, haben Sie nach Zustellung des Bescheides einen Monat Zeit, Widerspruch zu erhaben. Wo Sie den Widerspruch einlegen können, muss aus dem Bescheid hervor gehen. Bei Bescheiden des Rentenversicherungsträgers ist immer ein Vorverfahren - d.h. ein Widerspruchsverfahren - vor einer Klageerhebung beim Sozialgericht vorgeschrieben. Ein direkter Weg zum Sozialgericht ist also nicht möglich. Deshalb noch einmal mein Rat: Vereinbaren Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin um Ihre Angelegenheit vor Ort zu besprechen und nehmen Sie Ihre Rentenunterlagen und den bisherigen Schriftverkehr mit. Die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger in den Auskunfts- und Beratungsstellen helfen Ihnen ggf. auch, Ihren Widerspruch zu formulieren.