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Experten-Antwort

medizinische Leistungsbeurteilung

von Arzt26.10.2021 | 15:25
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Hallo, ich arbeite als Arzt in einer Rehaeinrichtung. Bei der medizinischen Leistungsbeurteilung für die letzte berufliche Tätigkeit war heute eine Diskussion ob auch Mini-Jobs zählen. Patientin hat von 1997-1999 sozialversicherungspfichtig als Bürokauffrau gearbeitet. Von 2014-2019 auf Mini-Job Basis als Reinigungskraft. Ich bin der Meinung die letzte berufliche Tätigkeit wäre in dem Fall "Reinigungskraft". Der Oberarzt sieht jedoch "Bürokauffrau" als letzte berufliche Tätigkeit. Für Hilfe bin ich sehr dankbar. Gerne auch unter Verweis, wo ich dies nachlesen kann. Gruß Thomas

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas,

ich kann der bereits eingestellten Antwort von "Leitfaden" mit Hinweis auf den Link:

https://www.leistungsbeurteilung-reha.de/prozessablauf/darstellung-der-leistungsbeurteilung

nur beipflichten.

Auf den Seiten 28 und 29 ist Alles zu Ihrer Frage umfassend und abschließend beantwortet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

OAam 26.10.2021 | 15:35
§1 Der Oberarzt hat immer Recht. §2 Sollte der Oberarzt einmal nicht Recht haben tritt automatisch §1 in Kraft.
Leitfadenam 26.10.2021 | 15:59
Hier können Sie den Leitfaden herunterladen: https://www.leistungsbeurteilung-reha.de/prozessablauf/darstellu… Auf Seite 28 werden Sie fündig.
KSCam 26.10.2021 | 19:07
In der Beurteilung im Zweifel beides unterzubringen sollte einen Arzt doch kaum überfordern, oder? Der hat doch studiert? "Die Patientin ist nicht in der Lage Reinigungsarbeiten zu erledigen bei denen Sie Tische rücken muss, kann aber jederzeit leichte Büroarbeit in Vollzeit erledigen" - so was in der Art kriegen Sie sicherlich hin. Das traue ich Ihnen zu.
W°lfgangam 26.10.2021 | 20:45
Zitat von KSC anzeigenausblenden
hmm ...mal nicht ganz so 'patzig' ;-)) Es gibt immer noch Ärzte älteren Semesters, die bei Empfehlung für eine 'EU-Rente' zum Versicherten sagen: "Holen Sie sich mal den Befundbericht/Anlage 6 ab, den muss ich für den Rentenantrag ausfüllen/das ist dann der Rentenantrag" *g Die Neuregelungen im Rentenrecht sind eben bei(manchen/wenigen) Ober-/Chef-/Allgemeinärzten noch nicht so wirklich angekommen = wir machen/beurteilen das wie immer in den letzten Jahrzehnten - und der grad promovierte Weißkittel mit noch ungenutztem Stethoskop hat eh keine Ahnung ;-) Daneben lässt der Befundbericht viel Spielraum für textliche Erklärungen zur aktuellen/früheren beruflichen Tätigkeit zu ... da sollte man sich nicht scheuen, die frei ausfüllbaren weißen Flächen dafür zu nutzen, ggf. konträre 'Auffassungen zum Befund' zu dokumentieren. Je mehr das aktuelle Leistungsbild des Versicherten abgebildet wird, um so besser ...bevor das im Rechtsmittelverfahren erst/abschließend festzustellen ist, weil vorher 'ein bisschen geschlampt' worden ist ... Gruß w.
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