Hallo,
es stimmt zwar, dass der Sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung angehört, dennoch erfolgt hier eine strikte Trennung von der allgemeinen Verwaltungsarbeit und dem beratenden Dienst des Sozialmedizinischen Dienstes und es besteht hier auch kein Weisungsrecht der Verwaltung gegenüber dem Sozialmedizinischen Dienst im Einzelfall.
Insoweit wird der Arzt / die Ärztin des Sozialmedizinischen Dienstes Ihre Gesundheitsuntersuchung durchführen und anschließend eine fundierte ärztliche Beurteilung und Einschätzung abgeben. Vorgaben seitens der Verwaltung für die Gesundheitsuntersuchung wird es nicht geben. Dies würde im Fall einer späteren gerichtlichen Prüfung sicherlich auffallen. Außerdem gibt es auch für die Verwaltung keinen Grund speziell Ihnen keine Reha-Leistung zu bewilligen. Da ist die Verwaltung sicherlich leidenschaftslos und wird sich auf die medizinische Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes stützen.
Auch wenn es schwer fällt, wäre es schön, wenn Sie Ihrem Rentenversicherungsträger in diesem Punkt das nötige Vertrauen entgegen bringen würden.
Wir drücken Ihnen die Daumen.
Ihr Experte