Hallo Hans,
der Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente schließt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht grundsätzlich aus. Wenn durch eine medizinische Rehabilitationsleistung die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, ist diese durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu erbringen. Ein Antrag bei der Krankenkasse würde insofern zur Prüfung an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
Es gilt zu jeder Zeit des Verfahrens (Rentebezug) der Grundsatz nach § 9 SGB VI "Rehabilitation vor Rente". Folglich sind Veränderungen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, die sich durch eine Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergeben, auch durch den Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine befristete Erwerbsminderungsrente nicht verlängert wird bzw. entzogen wird.
Die wirtschaftliche Absicherung (Erwerbsminderungsrente) ist sicherlich für Sie von zentraler Bedeutung, doch sollte dies im Ergebnis nicht dazu führen, nicht alles erdenklich Mögliche zur Erhaltung bzw. Wiedererlangung der eigenen Gesundheit und ggf. der Erwerbsfähigkeit zu tun. Die Gesundheit sollte doch immer an erster Stelle stehen. Der Rest wird sich finden.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein schönes Wochenende.
Ihr Experte