Hallo Manu,
wird im Rentenantragsverfahren eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ausnahme besteht für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Hier wird ein sogenannter Berufsschutz geprüft. Sofern Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, nur noch weniger als sechs Stunden in Ihrem erlernten und einem gleichwertigen Beruf einsatzfähig sind, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Für alle Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.