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Experten-Antwort

Mehr Altersrente nach Teilerwerbsminderungsrente

von Fritz08.02.2023 | 00:28
926 Ansichten
23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme seit zwei Jahren 1000 Euro Teilerwerbsminderungsrente und verdiene 45.000 bei 5 Stunden/Tag hinzu. Ich verstehe nicht, warum ich dadurch nicht meine Altersrente erhöhen kann. Zugangsfaktor und Rentenpunkte sind ein Buch mit sieben Siegeln.

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.02.2023 | 08:58

Hallo Fritz,

sollten Sie über die Ausführungen von „Abschläge“ hinausgehende Fragen zur Berechnung Ihrer Rente haben, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Wenn Sie kurz vor dem Wechsel in die Altersrente stehen, können Sie eine entsprechende Probeberechnung der Altersrente beantragen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Moderatoren-Antwortam 11.02.2023 | 23:54

LiebeUser,

weil ich erneut zahlreiche Einträge löschen musste, schließe ich den Thread und bitte umVerständnis.

Ihr

Admin

Moderatoren-Antwortam 11.02.2023 | 00:11

Liebe User,

ich habe einige unsachliche KOmmentare gelöscht.

Viele Grüße

Ihr Admin

20 Antworten

Abschlägeam 08.02.2023 | 04:59
Hallo Fritz, bei der Berechnung einer EM-Rente werden die bis vor dem Leistungsfall erworbenen EP berücksichtigt. Hierbei werden in einer Günstigerprüfung vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 'ausgeklammert' (Einkommenseinbußen durch schon verkürzte Arbeitszeit, Kranken- oder ALG wegen der sich verschlechternden Gesundheit werden also berücksichtigt) und dann mit den für Sie besseren Werten weiter gerechnet. Die Höhe dieser EP und auch die der nachfolgenden können Sie in Ihrem Rentenbescheid ersehen. Zu diesen werden dann die EP für Ihre Zurechnungszeit errechnet. Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 endet diese mit Ihrem Alter 65 Jahre + 9 Monate. Es wird also fiktiv berechnet, als hätten Sie mit Ihrem Durchschnittsgehalt lt. Versicherungsbiographie bis zu diesem Alter weiter gearbeitet. Auf die Summe dieser EP wird dann der Abschlag berechnet, der bis zu Ihrer Regelaltersrente anfallen würde. Dies sind 0,3% pro Monat, ist aber begrenzt auf maximal 10,8 %. Das ergibt einen Zugangsfaktor von 0,892. Mit diesem Faktor werden Ihre EP multipliziert. (Bis hierhin sind Ihre EP nun 'Bestandgeschütz' gem. §88 SGB VI, wenn zwischen EM-Rente und nachfolgender Altersrente weniger als 24 Monate liegen). Bei einer vollen EM-Rente hätten Sie nun einen Rentenartfaktor 1, bei einer halben von 0,5. Und diese EP werden dann mit dem (zu Rentenbeginn gültigem) Rentenwert multipliziert. Nun endlich gibt es auch einen Betrag in EUR. Sie hatten also zum Rentenbeginn so ca. 50-53 EP die dann mit 34,19 (ab 1.7.20 Rentenwert West) multipliziert wurden und durch die Rentenanpassung aus 2022 nun bereits 36,05 EUR pro EP wert sind. Mit Ihren 45.000,00 EUR Gehalt (es zählt das Einkommen, egal ob in 4 oder 7 Stunden erarbeitet) verdienen Sie (zur Vereinfachung) in etwa genau so viel wie ein Durchschnittsentgelt (Die Werte werden jährlich neu festgelegt). Und erwerben damit nun noch ca. 1 EP/Jahr. Können also in 10 Jahren noch ca. 10 'neue' EP erwirtschaften. Wenn Sie dann aber in eine (auch vorgezogene) Regelaltersrente wechseln, werden zwei Berechnungen gemacht. Die eine komplett neu für die Altersrente: hier werden dann aber die bereits bezogenen 'halben' EP wie oben gekürzt berücksichtigt (also mit Faktor 0,892). Dazu kommen die 'neuen' 10 EP + die unverbrauchten 'alten' EP, die ebenfalls zusammen evtl. einen Abschlag bekommen (je nachdem, wie hoch diese bei einer vorgezogenen Altersrente dann wären). Nun haben Sie erst einmal wieder einen Haufen EP, der mit dem dann gültigen Rentenwert multipliziert den Bruttobetrag Ihrer Altersrente ergibt. 'Gleichzeitig' sind Sie aber noch erwerbsgemindert. Deshalb wird zum gleichen Datum noch mal berechnet, wie hoch Ihre EM-Rente an diesem Tag wäre. Und hier werden dann auch die 'neuen' EP ab Tag nach Leistungsfall mit berücksichtigt, aber begrenzt, denn diese liegen parallel zu Ihrer Zurechnungszeit. Und wirken sich nur aus, wenn Ihr neuer 1 EP/Jahr > EP dieses Jahres Zurechnungszeit wäre. (Also neue EP minus alte EP für dieses Jahr und nur eine übersteigende Differenz wirkt erhöhend). Es kann also durchaus sein, dass Sie keine übersteigende Differenz haben :-( Dann aber greift der Bestandschutz (s.o.) und die EM-Rente würde dann also doppelt so hoch sein wie die halbe EM-Rente. (In der Praxis ist dies noch etwas komplizierter, weil dann noch Gesamtleistungsbewertung etc. zu berücksichtigen sind, aber das sind nur weitere Rechenschritte in den jeweiligen Berechungen...) Im letzten Schritt wird verglichen, welche dieser beiden Renten ist denn nun höher, denn zwei Renten gleichzeitig gibt es nicht (nicht in dieser Kombination, weil beide aus eigenen Ansprüchen; eigene Rente und z.B. Witwenrente ist eine andere Baustelle). Es wird nur eine Rente tatsächlich bezahlt. Und dies ist dann immer die höhere (§89 SGB VI). Und nun können Sie selbst anhand Ihrer EP und genauen Daten (siehe Rentenbescheid und Soz.-Versicherung Jahresmeldung) nachrechnen, ob denn Ihre TZ-Arbeit eine Altersrente erhöht oder aber ob dann doch 'nur' diese mindestens doppelt so hoch ist wie die halbe EM-Rente. Oder Sie lassen Ihre zuständige DRV das Programm anwerfen und viele, viele manuelle Eingaben dazu, was den Sachbearbeitern Arbeitszeit raubt, die die für Bewilligungen von neuen EM-Rentenanträgen viel sinnvoller nutzen können, in dem Sie eine 'Probeberechnung' anfordern. Sparen Sie denen also die Arbeit, rechnen Sie selbst, das bekommen Sie hin! :-) Aktuelle und auch ältere Werte, die Sie hierfür evtl. noch benötigen und suchen, und auch ansonsten noch weitere Informationen/Berechnungsbeispiele finden Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Das Wochenende steht kurz bevor, da haben Sie dann ja sicher etwas Zeit. Spitzen Sie also schon einmal den Bleistift an und legen sich ein/zwei Seiten Papier bereit;-) Viel Spaß und alles Gute!
HiergibtsKekseam 08.02.2023 | 12:43
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Hallo Fritz,

bei der Berechnung einer EM-Rente werden die bis vor dem Leistungsfall erworbenen EP berücksichtigt. Hierbei werden in einer Günstigerprüfung vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 'ausgeklammert' (Einkommenseinbußen durch schon verkürzte Arbeitszeit, Kranken- oder ALG wegen der sich verschlechternden Gesundheit werden also berücksichtigt) und dann mit den für Sie besseren Werten weiter gerechnet.

Die Höhe dieser EP und auch die der nachfolgenden können Sie in Ihrem Rentenbescheid ersehen.

Zu diesen werden dann die EP für Ihre Zurechnungszeit errechnet.

Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 endet diese mit Ihrem Alter 65 Jahre + 9 Monate. Es wird also fiktiv berechnet, als hätten Sie mit Ihrem Durchschnittsgehalt lt. Versicherungsbiographie bis zu diesem Alter weiter gearbeitet.

Auf die Summe dieser EP wird dann der Abschlag berechnet, der bis zu Ihrer Regelaltersrente anfallen würde. Dies sind 0,3% pro Monat, ist aber begrenzt auf maximal 10,8 %. Das ergibt einen Zugangsfaktor von 0,892. Mit diesem Faktor werden Ihre EP multipliziert.

(Bis hierhin sind Ihre EP nun 'Bestandgeschütz' gem. §88 SGB VI, wenn zwischen EM-Rente und nachfolgender Altersrente weniger als 24 Monate liegen).

Bei einer vollen EM-Rente hätten Sie nun einen Rentenartfaktor 1, bei einer halben von 0,5.

Und diese EP werden dann mit dem (zu Rentenbeginn gültigem) Rentenwert multipliziert. Nun endlich gibt es auch einen Betrag in EUR.

Sie hatten also zum Rentenbeginn so ca. 50-53 EP die dann mit 34,19 (ab 1.7.20 Rentenwert West) multipliziert wurden und durch die Rentenanpassung aus 2022 nun bereits 36,05 EUR pro EP wert sind.

Mit Ihren 45.000,00 EUR Gehalt (es zählt das Einkommen, egal ob in 4 oder 7 Stunden erarbeitet) verdienen Sie (zur Vereinfachung) in etwa genau so viel wie ein Durchschnittsentgelt (Die Werte werden jährlich neu festgelegt). Und erwerben damit nun noch ca. 1 EP/Jahr. Können also in 10 Jahren noch ca. 10 'neue' EP erwirtschaften.

Wenn Sie dann aber in eine (auch vorgezogene) Regelaltersrente wechseln, werden zwei Berechnungen gemacht.

Die eine komplett neu für die Altersrente: hier werden dann aber die bereits bezogenen 'halben' EP wie oben gekürzt berücksichtigt (also mit Faktor 0,892). Dazu kommen die 'neuen' 10 EP + die unverbrauchten 'alten' EP, die ebenfalls zusammen evtl. einen Abschlag bekommen (je nachdem, wie hoch diese bei einer vorgezogenen Altersrente dann wären). Nun haben Sie erst einmal wieder einen Haufen EP, der mit dem dann gültigen Rentenwert multipliziert den Bruttobetrag Ihrer Altersrente ergibt.

'Gleichzeitig' sind Sie aber noch erwerbsgemindert. Deshalb wird zum gleichen Datum noch mal berechnet, wie hoch Ihre EM-Rente an diesem Tag wäre. Und hier werden dann auch die 'neuen' EP ab Tag nach Leistungsfall mit berücksichtigt, aber begrenzt, denn diese liegen parallel zu Ihrer Zurechnungszeit. Und wirken sich nur aus, wenn Ihr neuer 1 EP/Jahr > EP dieses Jahres Zurechnungszeit wäre.

(Also neue EP minus alte EP für dieses Jahr und nur eine übersteigende Differenz wirkt erhöhend).

Es kann also durchaus sein, dass Sie keine übersteigende Differenz haben :-(

Dann aber greift der Bestandschutz (s.o.) und die EM-Rente würde dann also doppelt so hoch sein wie die halbe EM-Rente.

(In der Praxis ist dies noch etwas komplizierter, weil dann noch Gesamtleistungsbewertung etc. zu berücksichtigen sind, aber das sind nur weitere Rechenschritte in den jeweiligen Berechungen...)

Im letzten Schritt wird verglichen, welche dieser beiden Renten ist denn nun höher, denn zwei Renten gleichzeitig gibt es nicht (nicht in dieser Kombination, weil beide aus eigenen Ansprüchen; eigene Rente und z.B. Witwenrente ist eine andere Baustelle).

Es wird nur eine Rente tatsächlich bezahlt. Und dies ist dann immer die höhere (§89 SGB VI).

Und nun können Sie selbst anhand Ihrer EP und genauen Daten (siehe Rentenbescheid und Soz.-Versicherung Jahresmeldung) nachrechnen, ob denn Ihre TZ-Arbeit eine Altersrente erhöht oder aber ob dann doch 'nur' diese mindestens doppelt so hoch ist wie die halbe EM-Rente.

Oder Sie lassen Ihre zuständige DRV das Programm anwerfen und viele, viele manuelle Eingaben dazu, was den Sachbearbeitern Arbeitszeit raubt, die die für Bewilligungen von neuen EM-Rentenanträgen viel sinnvoller nutzen können, in dem Sie eine 'Probeberechnung' anfordern. Sparen Sie denen also die Arbeit, rechnen Sie selbst, das bekommen Sie hin! :-)

Aktuelle und auch ältere Werte, die Sie hierfür evtl. noch benötigen und suchen, und auch ansonsten noch weitere Informationen/Berechnungsbeispiele finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2023_1.html

Das Wochenende steht kurz bevor, da haben Sie dann ja sicher etwas Zeit. Spitzen Sie also schon einmal den Bleistift an und legen sich ein/zwei Seiten Papier bereit;-)

Viel Spaß und alles Gute!

Hallo, User „Abschläge“, vielen Dank für Ihre tollen und fundierten Beiträge hier im Forum. Man kann daraus sehr viel lernen. Sie sprechen hier auch ein für mich ein sehr spannendes Thema an mit der Neuberechnung der Entgeltpunkte für die EM-Rente zum Termin des Wechsels in die Altersrente. Ich versuche schon lange, herauszubekommen, ob und ggf. wie bei dieser Betrachtung neben den EP aus der Zurechnungs-/Anrechnungszeit auch persönlich erwirtschaftete EP aus der Zeit nach Bewilligung der EM-Rente bzw. nach dem Leistungsfall-Datum mit eingehen oder nicht. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das der Fall und es wird offensichtlich PRO JAHR verglichen, ob in diesem konkreten Jahr die persönlich erzielten EP (z.B. aus Lohn, Krankengeld, ALG1 oder auch freiwilligen Ausgleichzahlungen für Rentenminderungen) höher sind als die Entgeltpunkte, die genau in diesem Jahr durch die Zurechnungs-/bzw. Anrechnungszeit angefallen sind. Wenn das der Fall ist, dann wirkt wohl die Differenz aus persönlichen Ep und den EP aus der Anrechnungszeit für dieses Jahr zu einem Zuschlag bei den Entgeltpunkten für dieses Jahr (vorausgesetzt, die persönlichen EP sind höher als die EP aus der Zurechnungszeit). Solche persönlichen Entgeltpunkte nach Beginn des Leitungsfalles einer EM-Rente fallen ja häufig an, wenn eine EM-Rente oft viele Monate, manchmal sogar mehr als ein ganzes Jahr, rückwirkend bewilligt wird und das Datum des festgestellten Leistungsfalls sogar noch weiter zurückliegt und während dieser Zeit noch Krankengeld oder ALG1 (Nahtlosigkeit) bezogen wurde. Das könnte dann auch für mich relevant werden in wenigen Jahren beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente. Ich bekomme für ein Jahr Zurechnungszeit ca. 1,6 EP angerechnet und das für eine Gesamtzurechnungszeit von mehr als 10 Jahren. Im Jahr meines rückwirkend festgestellten Leistungsfalls habe ich ca. 1,8 EP persönliche Entgeltpunkte erzielt nach diesem Leistungsfall-Datum (aus Krankengeld und ALG1). In diesem Jahr hatte aber die EM-Rente noch gar nicht begonnen, sondern erst im Folgejahr, weil erst dort das Datum der Antragsstellung für eine medizinische Reha als Rentenbeginn festgelegt wurde. Im Folgejahr habe ich dann nochmals ca. 3,3 EP erworben (aus ALG 1 und einer freiwilligen Ausgleichzahlung für eine Rentenminderung wegen Rente mit 63). Kann ich dann annehmen, dass im Jahr des Leistungsfall die gesamten persönlichen ca. 1,8 EP nach dem Leistungsfall in die EM-Neuberechnung mit eingehen, denn Anrechnungs-EP aus der EM-Rente gab es da ja noch nicht? Und im zweiten Jahr dann die Differenz aus 3,3 EP minus 0,9 EP (aus 7 Monaten Anrechnungszeit), also ca. 2,4 EP? Danach gab und gibt es voraussichtlich keine weiteren persönlichen EP mehr bis zum Wechsel in die Altersrente. Mir geht es hier natürlich nicht um exakte Werte oder gar Berechnungen, und es gibt dann ja zum Wechsel-Termin auch noch die exakte Gesamtleistungsbewertung der DRV mit allen Details. Aber es wäre toll, wenn Sie eine Rückmeldung geben könnten, ob ich das PRINZIP richtig verstanden habe. Vielen herzlichen Dank!
Miffyam 08.02.2023 | 14:43
2,4 Sind immer noch weniger als 16. Aber Herr Abschläge wird sich schon noch melden.
Miffyam 08.02.2023 | 14:48
Sorry, vertippt, Sie können auch eine Probeberechnung anfordern, wenn es schon kurz vor der Rente ist.
HiergibtsKekseam 08.02.2023 | 15:50
Entscheidend ist, ob diese Differenz-Berechnungen jeweils auf Jahresebene vorgenommen werden (und dann ggf. pro Jahr zusätzliche Entgeltpunkte generieren) oder eben nur als Gesamtsummen über den gesamten Zeitraum der Erwerbsminderungsrente. Im ersten Fall könnte es zu Erhöhungen der Altersrente kommen, im zweiten Fall sicher nicht (weil die über 16 Entgeltpunkte aus der Zurechungs-/Anrechnugszeit dann immer höher sein werden als die paar persönlichen Entgeltpunkte aus Krankengeld, ALG 1 und freiwilligen Ausgleichszahlungen, die kurz nach EM-Rentenbeginn erworben wurden.)
Abschlägeam 08.02.2023 | 17:51
Zitat von HiergibtsKekse anzeigen
HiergibtsKekse schrieb

Hallo, User „Abschläge“, vielen Dank für Ihre tollen und fundierten Beiträge hier im Forum. Man kann daraus sehr viel lernen.

Sie sprechen hier auch ein für mich ein sehr spannendes Thema an mit der Neuberechnung der Entgeltpunkte für die EM-Rente zum Termin des Wechsels in die Altersrente.

Ich versuche schon lange, herauszubekommen, ob und ggf. wie bei dieser Betrachtung neben den EP aus der Zurechnungs-/Anrechnungszeit auch persönlich erwirtschaftete EP aus der Zeit nach Bewilligung der EM-Rente bzw. nach dem Leistungsfall-Datum mit eingehen oder nicht.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das der Fall und es wird offensichtlich PRO JAHR verglichen, ob in diesem konkreten Jahr die persönlich erzielten EP (z.B. aus Lohn, Krankengeld, ALG1 oder auch freiwilligen Ausgleichzahlungen für Rentenminderungen) höher sind als die Entgeltpunkte, die genau in diesem Jahr durch die Zurechnungs-/bzw. Anrechnungszeit angefallen sind. Wenn das der Fall ist, dann wirkt wohl die Differenz aus persönlichen Ep und den EP aus der Anrechnungszeit für dieses Jahr zu einem Zuschlag bei den Entgeltpunkten für dieses Jahr (vorausgesetzt, die persönlichen EP sind höher als die EP aus der Zurechnungszeit).

Solche persönlichen Entgeltpunkte nach Beginn des Leitungsfalles einer EM-Rente fallen ja häufig an, wenn eine EM-Rente oft viele Monate, manchmal sogar mehr als ein ganzes Jahr, rückwirkend bewilligt wird und das Datum des festgestellten Leistungsfalls sogar noch weiter zurückliegt und während dieser Zeit noch Krankengeld oder ALG1 (Nahtlosigkeit) bezogen wurde.

Das könnte dann auch für mich relevant werden in wenigen Jahren beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente.

Ich bekomme für ein Jahr Zurechnungszeit ca. 1,6 EP angerechnet und das für eine Gesamtzurechnungszeit von mehr als 10 Jahren.

Im Jahr meines rückwirkend festgestellten Leistungsfalls habe ich ca. 1,8 EP persönliche Entgeltpunkte erzielt nach diesem Leistungsfall-Datum (aus Krankengeld und ALG1). In diesem Jahr hatte aber die EM-Rente noch gar nicht begonnen, sondern erst im Folgejahr, weil erst dort das Datum der Antragsstellung für eine medizinische Reha als Rentenbeginn festgelegt wurde.

Im Folgejahr habe ich dann nochmals ca. 3,3 EP erworben (aus ALG 1 und einer freiwilligen Ausgleichzahlung für eine Rentenminderung wegen Rente mit 63).

Kann ich dann annehmen, dass im Jahr des Leistungsfall die gesamten persönlichen ca. 1,8 EP nach dem Leistungsfall in die EM-Neuberechnung mit eingehen, denn Anrechnungs-EP aus der EM-Rente gab es da ja noch nicht?

Und im zweiten Jahr dann die Differenz aus 3,3 EP minus 0,9 EP (aus 7 Monaten Anrechnungszeit), also ca. 2,4 EP?

Danach gab und gibt es voraussichtlich keine weiteren persönlichen EP mehr bis zum Wechsel in die Altersrente.

Mir geht es hier natürlich nicht um exakte Werte oder gar Berechnungen, und es gibt dann ja zum Wechsel-Termin auch noch die exakte Gesamtleistungsbewertung der DRV mit allen Details.

Aber es wäre toll, wenn Sie eine Rückmeldung geben könnten, ob ich das PRINZIP richtig verstanden habe.

Vielen herzlichen Dank!

Hallo HiergibtsKekse, vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung. Zu Ihrer Nachfrage: Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt nur die Länge der Zurechnungszeit, die ja seit 2019 gestaffelt verlängert wird. Zur Berücksichtigung der Beiträge, die für die EM-Rente berechnet werden, ist der Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) maßgeblich. Ab dem Folgemonat beginnt die Zurechnungszeit. Die Berechnung von Renten erfolgt mit einem Monatsbetrag. Entsprechend können Sie nicht Ihr Jahreseinkommen des Jahres mit Entgelt und Krankengeld addieren, sondern müssen es monatlich vergleichen. Sie müssten also Ihr Jahreseinkommen erst einmal durch die Monate teilen, für die es bezahlt wurde und entsprechend das Krankengeld. Und dazu noch einmal in Ihren Rentenbescheid schauen, ab welchem Monat genau die Zurechnungszeit begann (im Anhang Versicherungsverlauf zu ersehen). Alles VOR Zurechnungszeit ist in der EM-Rente also bereits enthalten. Und ab dann wird verglichen. Und auch Ihre erst im Folgejahr geleistete Ausgleichzahlung fällt leider mit der Zurechnungszeit zusammen und muss auch entsprechend verglichen werden. Weshalb hier im Forum auch immer darauf hingewiesen wird, dass man sich genau überlegen sollte, ob man diese leistet, wenn eine EM-Rente bereits beantragt aber noch nicht bewilligt wurde... Aber da haben Sie dann ja wenigstens hoffentlich steuerlich noch gut profitiert :-) Also müssten Sie Ihre Berechnung bitte noch einmal aktualisieren. Die Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der DRV (GRA), in denen festgelegt ist, wie einzelne Gesetzesparagraphen 'angewendet' werden und ggfs. mit anderen zu verbinden sind, finden Sie bei weiterem Interesse ab §63 SGB VI zu diesem Thema hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms… Und weshalb Sie dann so spät wie möglich umwandeln sollten (steuerrechtlich) können Sie sich ja hier schon einmal anschauen https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… Einen schönen Abend!
W°lfgangam 08.02.2023 | 20:38
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Hallo Fritz,

bei der Berechnung einer EM-Rente werden die bis vor dem Leistungsfall erworbenen EP berücksichtigt. Hierbei werden in einer Günstigerprüfung vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 'ausgeklammert' (Einkommenseinbußen durch schon verkürzte Arbeitszeit, Kranken- oder ALG wegen der sich verschlechternden Gesundheit werden also berücksichtigt) und dann mit den für Sie besseren Werten weiter gerechnet.

Die Höhe dieser EP und auch die der nachfolgenden können Sie in Ihrem Rentenbescheid ersehen.

Zu diesen werden dann die EP für Ihre Zurechnungszeit errechnet.

Bei Rentenbeginn im Jahr 2020 endet diese mit Ihrem Alter 65 Jahre + 9 Monate. Es wird also fiktiv berechnet, als hätten Sie mit Ihrem Durchschnittsgehalt lt. Versicherungsbiographie bis zu diesem Alter weiter gearbeitet.

Auf die Summe dieser EP wird dann der Abschlag berechnet, der bis zu Ihrer Regelaltersrente anfallen würde. Dies sind 0,3% pro Monat, ist aber begrenzt auf maximal 10,8 %. Das ergibt einen Zugangsfaktor von 0,892. Mit diesem Faktor werden Ihre EP multipliziert.

(Bis hierhin sind Ihre EP nun 'Bestandgeschütz' gem. §88 SGB VI, wenn zwischen EM-Rente und nachfolgender Altersrente weniger als 24 Monate liegen).

Bei einer vollen EM-Rente hätten Sie nun einen Rentenartfaktor 1, bei einer halben von 0,5.

Und diese EP werden dann mit dem (zu Rentenbeginn gültigem) Rentenwert multipliziert. Nun endlich gibt es auch einen Betrag in EUR.

Sie hatten also zum Rentenbeginn so ca. 50-53 EP die dann mit 34,19 (ab 1.7.20 Rentenwert West) multipliziert wurden und durch die Rentenanpassung aus 2022 nun bereits 36,05 EUR pro EP wert sind.

Mit Ihren 45.000,00 EUR Gehalt (es zählt das Einkommen, egal ob in 4 oder 7 Stunden erarbeitet) verdienen Sie (zur Vereinfachung) in etwa genau so viel wie ein Durchschnittsentgelt (Die Werte werden jährlich neu festgelegt). Und erwerben damit nun noch ca. 1 EP/Jahr. Können also in 10 Jahren noch ca. 10 'neue' EP erwirtschaften.

Wenn Sie dann aber in eine (auch vorgezogene) Regelaltersrente wechseln, werden zwei Berechnungen gemacht.

Die eine komplett neu für die Altersrente: hier werden dann aber die bereits bezogenen 'halben' EP wie oben gekürzt berücksichtigt (also mit Faktor 0,892). Dazu kommen die 'neuen' 10 EP + die unverbrauchten 'alten' EP, die ebenfalls zusammen evtl. einen Abschlag bekommen (je nachdem, wie hoch diese bei einer vorgezogenen Altersrente dann wären). Nun haben Sie erst einmal wieder einen Haufen EP, der mit dem dann gültigen Rentenwert multipliziert den Bruttobetrag Ihrer Altersrente ergibt.

'Gleichzeitig' sind Sie aber noch erwerbsgemindert. Deshalb wird zum gleichen Datum noch mal berechnet, wie hoch Ihre EM-Rente an diesem Tag wäre. Und hier werden dann auch die 'neuen' EP ab Tag nach Leistungsfall mit berücksichtigt, aber begrenzt, denn diese liegen parallel zu Ihrer Zurechnungszeit. Und wirken sich nur aus, wenn Ihr neuer 1 EP/Jahr > EP dieses Jahres Zurechnungszeit wäre.

(Also neue EP minus alte EP für dieses Jahr und nur eine übersteigende Differenz wirkt erhöhend).

Es kann also durchaus sein, dass Sie keine übersteigende Differenz haben :-(

Dann aber greift der Bestandschutz (s.o.) und die EM-Rente würde dann also doppelt so hoch sein wie die halbe EM-Rente.

(In der Praxis ist dies noch etwas komplizierter, weil dann noch Gesamtleistungsbewertung etc. zu berücksichtigen sind, aber das sind nur weitere Rechenschritte in den jeweiligen Berechungen...)

Im letzten Schritt wird verglichen, welche dieser beiden Renten ist denn nun höher, denn zwei Renten gleichzeitig gibt es nicht (nicht in dieser Kombination, weil beide aus eigenen Ansprüchen; eigene Rente und z.B. Witwenrente ist eine andere Baustelle).

Es wird nur eine Rente tatsächlich bezahlt. Und dies ist dann immer die höhere (§89 SGB VI).

Und nun können Sie selbst anhand Ihrer EP und genauen Daten (siehe Rentenbescheid und Soz.-Versicherung Jahresmeldung) nachrechnen, ob denn Ihre TZ-Arbeit eine Altersrente erhöht oder aber ob dann doch 'nur' diese mindestens doppelt so hoch ist wie die halbe EM-Rente.

Oder Sie lassen Ihre zuständige DRV das Programm anwerfen und viele, viele manuelle Eingaben dazu, was den Sachbearbeitern Arbeitszeit raubt, die die für Bewilligungen von neuen EM-Rentenanträgen viel sinnvoller nutzen können, in dem Sie eine 'Probeberechnung' anfordern. Sparen Sie denen also die Arbeit, rechnen Sie selbst, das bekommen Sie hin! :-)

Aktuelle und auch ältere Werte, die Sie hierfür evtl. noch benötigen und suchen, und auch ansonsten noch weitere Informationen/Berechnungsbeispiele finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2023_1.html

Das Wochenende steht kurz bevor, da haben Sie dann ja sicher etwas Zeit. Spitzen Sie also schon einmal den Bleistift an und legen sich ein/zwei Seiten Papier bereit;-)

Viel Spaß und alles Gute!

Ergänzend: Schön wär's. Die detaillierten Berechnungsanlagen für die EP liegen schon seit Jahren keinem Bescheid mehr bei, muss man separat anfordern. Vielleicht gibt es im eAntrag ja mal ein Auswahlfeld zum Umfang des Bescheides: [ ] einfach, 1 Blatt [ ] kompakt, wie bisher [X] vollständig, mit allen Berechnungsanlagen Gruß w.
Abschlägeam 08.02.2023 | 21:19
Zitat von W°lfgang anzeigen
bei der Berechnung einer EM-Rente werden die bis vor dem Leistungsfall erworbenen EP berücksichtigt. Hierbei werden in einer Günstigerprüfung vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 'ausgeklammert' (Einkommenseinbußen durch schon verkürzte Arbeitszeit, Kranken- oder ALG wegen der sich verschlechternden Gesundheit werden also berücksichtigt) und dann mit den für Sie besseren Werten weiter gerechnet. Die Höhe dieser EP und auch die der nachfolgenden können Sie in Ihrem Rentenbescheid ersehen.
Ergänzend: Schön wär's. Die detaillierten Berechnungsanlagen für die EP liegen schon seit Jahren keinem Bescheid mehr bei, muss man separat anfordern. Vielleicht gibt es im eAntrag ja mal ein Auswahlfeld zum Umfang des Bescheides: [ ] einfach, 1 Blatt [ ] kompakt, wie bisher [X] vollständig, mit allen Berechnungsanlagen Gruß w.
dann müsste also 'Fritz' die Berechnungsunterlagen auf jeden Fall anfordern wenn er weiter rechnen will und 'HiergibtsKekse' evtl. auch (Rentenbeginn nicht bekannt). Da diese Daten aber abgespeichert sein müssten (??) dürfte das dann dennoch schneller erledigt werden können als eine Probeberechnung (die ohnehin erst zeitnah vor einem tatsächlich möglichem Umwandlungstermin angefordert werden sollte, denn wenn die Jahre vorher bestellt wird, ist die auch nicht genauer, als wenn man selbst rechnet)
HiergibtsKekseam 09.02.2023 | 17:11
Zitat von W°lfgang anzeigen
... Ergänzend: Schön wär's. Die detaillierten Berechnungsanlagen für die EP liegen schon seit Jahren keinem Bescheid mehr bei, muss man separat anfordern. Vielleicht gibt es im eAntrag ja mal ein Auswahlfeld zum Umfang des Bescheides: [ ] einfach, 1 Blatt [ ] kompakt, wie bisher [X] vollständig, mit allen Berechnungsanlagen Gruß w.
Ja, das wäre wirklich zu begrüßen. Die genaue "Motivation" dahinter vestehe ich nicht wirklich. Will die DRV nur Papier sparen? Oder möchte man die detaillierte Berechnung nicht mitschicken, weil man meint, das würden die Menschen sowieso nicht verstehen? Oder möchte man sich die Zeit und Arbeit sparen wegen der mit Sicherheit zahlreich eingehenden Fragen, wenn diese nicht ganz trivialen Berechnungen von den Kunden gelesen werden? Ohne diese Infos kann man natürlich auch kaum nachvollziehen, ob vielleicht irgendwo Fehler enthalten sind. Soll ja sogar bei der DRV mal vorkommen... :-)
HiergibtsKekseam 09.02.2023 | 17:03
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Hallo HiergibtsKekse,

vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung.

Zu Ihrer Nachfrage:

Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt nur die Länge der Zurechnungszeit, die ja seit 2019 gestaffelt verlängert wird.

Zur Berücksichtigung der Beiträge, die für die EM-Rente berechnet werden, ist der Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) maßgeblich. Ab dem Folgemonat beginnt die Zurechnungszeit.

Die Berechnung von Renten erfolgt mit einem Monatsbetrag.

Entsprechend können Sie nicht Ihr Jahreseinkommen des Jahres mit Entgelt und Krankengeld addieren, sondern müssen es monatlich vergleichen.

Sie müssten also Ihr Jahreseinkommen erst einmal durch die Monate teilen, für die es bezahlt wurde und entsprechend das Krankengeld.

Und dazu noch einmal in Ihren Rentenbescheid schauen, ab welchem Monat genau die Zurechnungszeit begann (im Anhang Versicherungsverlauf zu ersehen).

Alles VOR Zurechnungszeit ist in der EM-Rente also bereits enthalten. Und ab dann wird verglichen.

Und auch Ihre erst im Folgejahr geleistete Ausgleichzahlung fällt leider mit der Zurechnungszeit zusammen und muss auch entsprechend verglichen werden.

Weshalb hier im Forum auch immer darauf hingewiesen wird, dass man sich genau überlegen sollte, ob man diese leistet, wenn eine EM-Rente bereits beantragt aber noch nicht bewilligt wurde... Aber da haben Sie dann ja wenigstens hoffentlich steuerlich noch gut profitiert :-)

Also müssten Sie Ihre Berechnung bitte noch einmal aktualisieren.

Die Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der DRV (GRA), in denen festgelegt ist, wie einzelne Gesetzesparagraphen 'angewendet' werden und ggfs. mit anderen zu verbinden sind, finden Sie bei weiterem Interesse ab §63 SGB VI zu diesem Thema hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DokumentSuche/dokumentSuche_Formular.html

Und weshalb Sie dann so spät wie möglich umwandeln sollten (steuerrechtlich) können Sie sich ja hier schon einmal anschauen

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten-1123-umwandlung-einer-erwerbsminderungsrente-in-eine-altersrente_idesk_PI20354_HI9393165.html#

Einen schönen Abend!

...
Hallo HiergibtsKekse, vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung. Zu Ihrer Nachfrage: .... Und weshalb Sie dann so spät wie möglich umwandeln sollten (steuerrechtlich) können Sie sich ja hier schon einmal anschauen ....
Nochmals danke für Ihre Rückmeldung. Das Thema mit der Neuberechnung des Rentenfreibetrages in Euro beim Wechsel in die Altersrente ist soweit klar. Der ursprüngliche prozentuale Rentenfreibetrag aus der EM-Rente bleibt erhalten, er wird aber zum Wechselzeitpunkt auf die dann aktuelle Bruttorente angewendet und es gehen deswegen auch alle Rentenerhöhungen mit ein, die seit dem ursprünglichen EM-Rentenbeginn aufgelaufen sind. Je später man die Rente wechselt, umso mehr Erhöhungen gehen mit ein und erhöhen damit auch den neuen Rentenfreibetrag in Euro. Ich glaube verstanden zu haben, dass bei der Ermittlung der Differenz aus den persönlichen EP nach EM-Rentenbeginn und den EP aus der Zurechnungszeit granularer als pro Jahr gerechnet werden muss, nämlich auf Monatsbasis. Das rückwirkende Datum des Leistungsfalls (erster Tag der AU) war bei mir im Juni 2018. Der EM-Rentenbeginn war im Juni 2019 (rückdatiert auf den Reha-Antrag), also ein Jahr später. Den EM-Rentenbescheid erhielt ich erst im Juni 2020. In diesen 2 Jahren von Juni 2018 bis Juni 2020 habe ich ziemlich genau 6 persönliche EP erhalten aus Lohnfortzahlung, Krankengeld, ALG 1 und noch zweimal freiwilligen Rentenausgleichzahlungen. Für den gleichen Zweijahres-Zeitraum werden zeitlich parallel aus Zurechnungszeiten ca. 3,3 Entgeltpunkte zuerkannt für diese ca. 24 Monate. Ohne die beiden höheren Renten-Ausgleichszahlungen (jeweils eine pro Jahr) hätte sich wohl keine Erhöhung ergeben, weil die monatlichen EP aus Krankengeld- und später ALG 1-Rentenbeiträgen kaum die monatlichen EP aus der Zurechnungszeit überstiegen hätten. Nach Juni 2020 sind keine persönlichen Entgeltpunkte mehr hinzugekommen (weil ja dann auch nichts mehr aus dem ALG1 eingezahlt wurde in die Rentenkasse.) Ich vermute darum, dass jetzt die Differenz aus diesen beiden Werten, also ca. 2,7 Entgeltpunkte, tatsächlich noch zu einer Rentenerhöhung beim Wechsel aus der EM-Rente in eine vorgezogene SB-Rente (oder auch spätere Rente) führen würde, ggf. noch mit 10,8 Prozent Abschlag bei einer um 3 Jahre vorgezogenen SB-Rente, falls ich mit dem Wechsel nicht bis zur Regelaltersgrenze warte. Kann natürlich auch sein, dass ich das immer noch nicht verstanden habe und völlig falsch liege :-) Das macht dann aber auch nichts, dann gedulde ich mich eben noch ein paar Jährchen und lasse dann von der DRV eine Proberechnung erstellen. Ihnen nochmals vielen Dank!
Schadeam 09.02.2023 | 18:06
gefühlte 90% der Kunden liest eh maximal die 1. Seite und für all die ist die Berechnungsanlage "für die Katz". Schon bei der Rentenauskunft schaffen es etwa 50% aller Kunden nicht die 4 Rentenarten zu sortieren und für sich zu prüfen was jetzt passt. Vom Versicherungsverlauf und die Zahlen darin mit den Jahresmeldungen zu vergleichen, will ich gar nicht reden. Gestern hat eine liebe Kundin auf ein Anschreiben aus 2009 endlich reagiert und heute kam einer mit einer Anfrage aus dem Jahr 2014. Was will ich dazu noch sagen?
W°lfgangam 09.02.2023 | 20:30
Zitat von Schade anzeigen
...heute 1 cm Papier/Rentenauskunft auf den Tisch gelegt. War nur eine Komplettberechnung mit/ohne FRG-Zeiten. Sollte da noch eine zwischen-/überstaatliche Berechnung eingebaut werden, sehe ich den Kunden hinter dem Block Papier gar nicht mal ;-) > "Die genaue "Motivation" dahinter vestehe ich nicht wirklich. Will die DRV nur Papier sparen? " 1. JA, 2. kein normaler DRV-Versicherter (betrifft ausnahmslos alle Bildungsstufen) hat Bock auf mehr als 1-2 Seiten Behördenpapier - gar das Verständnis/überhaupt das 'Wollen', das Verstehen zu müssen. 3. Gehen Sie zu 1. zurück ;-)) 4. Den *Scheißpapierkram sortiert Ihnen daher die nächste Beratungsstelle schnell und sachbezogen - auch wenn man dann mit statt 'Stabilo-Marker', eher das Sturmfeuerzeug in der anderen Hand hält *g Gruß w.
HiergibtsKekseam 09.02.2023 | 23:32
Zitat von W°lfgang anzeigen
gefühlte 90% der Kunden liest eh maximal die 1. Seite und für all die ist die Berechnungsanlage "für die Katz". Schon bei der Rentenauskunft schaffen es etwa 50% aller Kunden nicht die 4 Rentenarten zu sortieren und für sich zu prüfen was jetzt passt. Vom Versicherungsverlauf und die Zahlen darin mit den Jahresmeldungen zu vergleichen, will ich gar nicht reden. Gestern hat eine liebe Kundin auf ein Anschreiben aus 2009 endlich reagiert und heute kam einer mit einer Anfrage aus dem Jahr 2014. Was will ich dazu noch sagen?
...heute 1 cm Papier/Rentenauskunft auf den Tisch gelegt. War nur eine Komplettberechnung mit/ohne FRG-Zeiten. Sollte da noch eine zwischen-/überstaatliche Berechnung eingebaut werden, sehe ich den Kunden hinter dem Block Papier gar nicht mal ;-) > Gruß w.
Tja, dann bin ich wohl ein recht „unnormaler“ DRV-Versicherter. Aber ein paar von denen muss es ja auch geben :-) Muss ja nicht gleich ein Rente nach dem Fremdrentengesetz sein. Ich freue mich dann schon auf meinen Papierstapel, wenn es soweit ist. Und Steuererklärungen mache ich auch recht gerne. Ob ich mir wohl einen guten Arzt suchen sollte … :-)
Die Realität sieht anders ausam 10.02.2023 | 08:14
Insbesondere freut sich aber die Beraterin oder der Berater, Ihnen dann den Bescheid erklären zu dürfen, so dass Sie danach zumindest glauben, etwas verstanden zu haben. Es ist nämlich eigentlich gar nicht möglich, diese komplizierte Berechnungsmaterie, für die Kolleginnen und Kollegen lange ausgebildet wurden, auf einen Stand herunterzubrechen, so dass ein Laie dieses nach einer halben oder auch ganzen Beratungsstunde auch verstehen kann. Allerdings soll es ja Ausnahmen geben, die nach einer derartigen Beratung nicht nur alibimäßig sagen, sie hätten es verstanden. Als Praktiker kann ich daher nur befürworten, dass auch weiterhin nicht automatisch die Berechnungen an jeden Versicherten verschickt werden, die diese eh nicht verstehen und die Rentenversicherung nebenbei auch noch Papier und Porto spart. Die Ausnahmen, die diese Berechnungen haben möchten, können sich diese ja anfordern. Wie viele diese dann letztendlich tatsächlich (auch nach einer Beratung) verstehen, lasse ich mal offen. Nach meiner Einschätzung nur Einzelfälle, was die meisten Berater und Versicherte natürlich nicht zugeben werden. So könnten @Abschläge und @Wolfgang nach Ihren durchaus bemühten und aufwendigen Erklärungen ja konkrete Nachfragen stellen. Die Praxis würde dann zeigen, dass die meisten Fragesteller zwar glauben sie hätten etwas verstanden, tatsächlich aber weit entfernt davon sind. Wenn beide Seiten damit zufrieden sind, ist das aber ein akzeptables Ergebnis. In diesem Sinne, nur weiter so!
HiergibtsKekseam 10.02.2023 | 09:41
Zitat von Die Realität sieht anders aus anzeigen
Die Realität sieht anders aus schrieb

Insbesondere freut sich aber die Beraterin oder der Berater, Ihnen dann den Bescheid erklären zu dürfen, so dass Sie danach zumindest glauben, etwas verstanden zu haben.

Es ist nämlich eigentlich gar nicht möglich, diese komplizierte Berechnungsmaterie, für die Kolleginnen und Kollegen lange ausgebildet wurden, auf einen Stand herunterzubrechen, so dass ein Laie dieses nach einer halben oder auch ganzen Beratungsstunde auch verstehen kann. Allerdings soll es ja Ausnahmen geben, die nach einer derartigen Beratung nicht nur alibimäßig sagen, sie hätten es verstanden.

Als Praktiker kann ich daher nur befürworten, dass auch weiterhin nicht automatisch die Berechnungen an jeden Versicherten verschickt werden, die diese eh nicht verstehen und die Rentenversicherung nebenbei auch noch Papier und Porto spart.

Die Ausnahmen, die diese Berechnungen haben möchten, können sich diese ja anfordern. Wie viele diese dann letztendlich tatsächlich (auch nach einer Beratung) verstehen, lasse ich mal offen. Nach meiner Einschätzung nur Einzelfälle, was die meisten Berater und Versicherte natürlich nicht zugeben werden.

So könnten @Abschläge und @Wolfgang nach Ihren durchaus bemühten und aufwendigen Erklärungen ja konkrete Nachfragen stellen. Die Praxis würde dann zeigen, dass die meisten Fragesteller zwar glauben sie hätten etwas verstanden, tatsächlich aber weit entfernt davon sind. Wenn beide Seiten damit zufrieden sind, ist das aber ein akzeptables Ergebnis.

In diesem Sinne, nur weiter so!

Nun ja, ich habe mich allerdings durchaus schon durch komplette Rentenbescheide und die detaillierten Rentenberechnungen (Gesamtleistungsbewertung, Grundbewertung, Vergleichsbewertung, belegungsfähige Kalendermonate etc.) durchgearbeitet. Dass das nicht trivial ist, ist allerdings wahr. Wenn man sich aber den Spaß gönnen will und vielleicht auch beruflich schon "vorbelastet" ist im Bereich Finanz- oder Versicherungsmathematik, sind diese Berechnungen dann schon nachvollziehbar. In einer Viertelstunde ist das allerdings nicht erledigt:-) Und davon mal ganz abgesehen, was soll uns das sagen, wenn Bescheide von Sozialversicherungen angeblich nicht einmal mehr für Rentenberater und Experten nachvollziehbar sein sollten? Meine Erfahrung widerspricht dem.
HiergibtsKekseam 10.02.2023 | 09:45
Und davon mal ganz abgesehen, was soll uns das sagen, wenn Bescheide von Sozialversicherungen angeblich nicht einmal mehr für Rentenberater und Experten nachvollziehbar sein sollten? Meine Erfahrung widerspricht dem.
Wenn man die Detail-Rechungen dann aber auf Anforderung erhält, ist das ja okay. Wenn sich die Mehrheit der Rentner dafür nicht interessiert sollte, bitte sehr, das ist dann deren Sache. Wie heißt es so schön: "wer nichts weiß, muss alles glauben".
Erfahrung?am 10.02.2023 | 13:04
Zitat von HiergibtsKekse anzeigen
Insbesondere freut sich aber die Beraterin oder der Berater, Ihnen dann den Bescheid erklären zu dürfen, so dass Sie danach zumindest glauben, etwas verstanden zu haben.
Nun ja, ich habe mich allerdings durchaus schon durch komplette Rentenbescheide und die detaillierten Rentenberechnungen (Gesamtleistungsbewertung, Grundbewertung, Vergleichsbewertung, belegungsfähige Kalendermonate etc.) durchgearbeitet. Dass das nicht trivial ist, ist allerdings wahr. Wenn man sich aber den Spaß gönnen will und vielleicht auch beruflich schon "vorbelastet" ist im Bereich Finanz- oder Versicherungsmathematik, sind diese Berechnungen dann schon nachvollziehbar. In einer Viertelstunde ist das allerdings nicht erledigt:-) Und davon mal ganz abgesehen, was soll uns das sagen, wenn Bescheide von Sozialversicherungen angeblich nicht einmal mehr für Rentenberater und Experten nachvollziehbar sein sollten? Meine Erfahrung widerspricht dem.
Wer hat denn behauptet, dass Rentenberater und Experten Bescheide nicht nachvollziehen können? Niemand! Diese Bescheide dann in der Kürze der Zeit Laien dann verständlich zu erläutern, ist oft eine mehr als schwierige Mission. Sie sollten daher Beiträge nicht nur in Ihrem Sinne interpretieren. Ob Sie persönlich dann tatsächlich alles so verstehen, wie Sie behaupten oder aber nur glauben, bleibt mal dahingestellt. Bei vielen ist ist gerade das dann häufig mehr Schein als Sein. Meine Erfahrung! Im Übrigen. Wieviel Fragende sind der Ihrer Meinung nach in Finanz- und Versicherungsmathematik vorbelastet?
LScham 10.02.2023 | 14:21
Hake mich hier mal mit ein. . Zähle zu den Laien, die sich erst nach Rentenbeginn (01-1993 Altersrente wegen Schwerbehinderung) in eigener Sache mit der Problematik beschäftigt haben, vorher nie etwas damit zu tun hatten. . Nach inzwischen 15 erhaltenen kompletten Rentenbescheiden, damals noch mit allen Anlagen und drei geführten Sozialgerichtsprozessen, ist es mir gelungen die Berechnungen nachvollziehen zu können. . Habe dazu selbst ein Rentenprogramm auf Excel-Basis entwickelt. Mehr als 1200 Rentner haben davon profitiert, weil sie nach meiner vergleichbar durchgeführten Berechnung nachweislich mehr Geld bekommen haben. Eine Person mit 732 DM im Monat, dazu 32.000 DM nachgezahlt. Bin mit 310 DM nach dem 15. Bescheid im Monat dabei. . Durch meine neutrale vergleichbare Berechnung habe ich in 26 Jahren auch 4 Programmfehler im Berechnungsprogramm der BfA gefunden, die ich der Grundsatzabteilung mitgeteilt habe. . Auch eine zwischen der Knappschaft zum Nachteil der Betroffenen Person unterschiedlich gehandhabte Regelung für Krankheits- und Ausfallzeiten im Beitrittsgebiet, gegenüber der Handhabung der DRV, ist durch die Knappschaft angeglichen worden, hat zur Rentenerhöhung für die betroffene Person geführt. . Bestätige aber, dass man sehr viel Zeit dafür aufwenden muss um in die Materie einzudringen u nachvollziehen zu können. . Wenn ich für eine vergleichbare Berechnung 25,00€ haben möchte, denke ich, ist das mehr als moderat. Der Tenor liegt auf der Hilfeseite. Obwohl inzwischen 91, macht es mir immer noch Spaß, ist halt mein Hobby. Inzwischen ist auch die Berechnung von Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten Bestandteil meines Programms.
Königam 10.02.2023 | 15:43
Ihre Vermutungen und Annahmen sind irrelevant und führen zu nichts. Einen schönen Tag noch.
Und Sie glauben, was Sie von sich geben, wäre inhaltsvoller? Irrtum!
Märchenstundeam 10.02.2023 | 15:55
Zitat von LSch anzeigen
LSch schrieb

Hake mich hier mal mit ein.

.

Zähle zu den Laien, die sich erst nach Rentenbeginn (01-1993 Altersrente wegen Schwerbehinderung) in eigener Sache mit der Problematik beschäftigt haben, vorher nie etwas damit zu tun hatten.

.

Nach inzwischen 15 erhaltenen kompletten Rentenbescheiden, damals noch mit allen Anlagen und drei geführten Sozialgerichtsprozessen,

ist es mir gelungen die Berechnungen nachvollziehen zu können.

.

Habe dazu selbst ein Rentenprogramm auf Excel-Basis entwickelt.

Mehr als 1200 Rentner haben davon profitiert, weil sie nach meiner vergleichbar durchgeführten Berechnung nachweislich mehr Geld bekommen haben. Eine Person mit 732 DM im Monat, dazu 32.000 DM nachgezahlt.

Bin mit 310 DM nach dem 15. Bescheid im Monat dabei.

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Durch meine neutrale vergleichbare Berechnung habe ich in 26 Jahren auch 4 Programmfehler im Berechnungsprogramm der BfA gefunden, die ich der Grundsatzabteilung mitgeteilt habe.

.

Auch eine zwischen der Knappschaft zum Nachteil der Betroffenen Person unterschiedlich gehandhabte Regelung für Krankheits- und Ausfallzeiten im Beitrittsgebiet, gegenüber der Handhabung der DRV, ist durch die Knappschaft angeglichen worden, hat zur Rentenerhöhung für die betroffene Person geführt.

.

Bestätige aber, dass man sehr viel Zeit dafür aufwenden muss um in die Materie einzudringen u nachvollziehen zu können.

.

Wenn ich für eine vergleichbare Berechnung 25,00€ haben möchte, denke ich, ist das mehr als moderat. Der Tenor liegt auf der Hilfeseite.

Obwohl inzwischen 91, macht es mir immer noch Spaß, ist halt mein Hobby.

Inzwischen ist auch die Berechnung von Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten Bestandteil meines Programms.

Na ja, dass Sie Ihre Märchen hier immer wieder neu erzählen, macht sie auch nicht glaubhafter. Jemand der nicht einmal weiß, wie Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichttigungszeiten zusammenhängen und hin und wieder Fragen stellt, die jeder der sich ein wenig mit Rente auskennt, mit Leichtigkeit beantworten könnte, will eigene Programme entwickelt und der Rentenversicherung mehrmals Fehler aufgezeigt haben? Na ja, mit 91 klammert man sich sicher schon mal an derartige „Geschichten“.
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