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mehrere minijobs

von valentina21.04.2007 | 09:30
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, ich beabsichtige 2 minijobs (aushilfen)aufzunehmen. muss ich mich hierbei insgesamt an die 400-Euro-Verdienstgrenze halten? welcher arbeitgeber muss sozialleistungen abführen, wenn ich in einem Monat über der Verdienstgrenze liege? Vor allem, woher weiß dieser arbeitgeber genau, wieviel ich darüber liege? dazu müsste er die lohnabrechnung des ersten arbeitgebers haben. oder macht das die minijobzentrale? wer oder was ist das eigentlich? Keine Ahnung - viele Fragen. ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

das Wesentliche wurde bereits in den seitherigen Beiträgen genannt. Ich möchte aber noch einmal zusammenfassen:

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle.

Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist seit 1.4.2003 auf monatlich 400-EUR festgeschrieben.

Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze erreicht bzw. überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Übersteigen die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, tritt in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Pflichtbeiträge sind dann von beiden Arbeitgebern zu entrichten.

Damit von Ihren Arbeitgebern eine richtige Beurteilung und Entrichtung der Beiträge vorgenommen werden kann, sind sie verpflichtet jede Beschäftigungsaufnahme zu melden.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % (bis 30.6.2006 11 %) des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zahlen

Zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (bis 30.6.2006 12 %) des Arbeitsentgelts zu zahlen.

Sie können allerdings auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten um einen vollwertigen Leistungsanspruch zu erwerben und den Pauschalbeitrag mit einem eigenen Beitrag aufstocken.

Üben Sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, erfolgt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Zusammenrechnung, mit der Folge, dass in dieser einen geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht.

Die Minijobzentrale ist zuständig für den Einzug der Pauschalbeiträge aus den geringfügigen Beschäftigungen.

Weitere Info´s erhalten Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter :

www.minijob-zentrale.de

3 Antworten

Unbekanntam 21.04.2007 | 13:17
Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Beispiel: Herr G. arbeitet regelmäßig seit 1. Juni 2003 beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1.Juli 2003, beginnt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 300 Euro. Herr G. ist für den Monat Juni noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch insgesamt die 400 Euro Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen. Sie sind verpflichtet, jede Art der Aufnahme der Beschäftigung dem anderen Arbeitgeber zu melden. Wenn Sie das nicht tun und es kommt raus, bleiben Sie grundsätzlich selber auf den Sozialbeiträgen sitzen, da Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind.
Schiko.am 21.04.2007 | 13:40
Grundsätzlich ist neben einer hauptbeschäftigung eine geringfügige beschäftigung bis zu 400 im monat erlaubt. Der arbeitgeber hat hierauf 15% RV., 13 Kr, und zwei % steuer abzuführen. Der AN. erhält netto für brutto. Ist dieser verdienst innerhalb dieser grenze monatlich 310, dann eben die insgesamt 30% nur aus 310 €. Werden neben der hauptbeschäftigung zwei mini- jobs ( innerhalb der grenze 400) ausgeführt bleibt nur der erste minijob netto für brutto. Für den zweiten minijob hat der arbeitgeber keine lohnnebenkosten und steuer abzuführen. Vielmehr wird dieser zweite miniverdienst ver- sicherungspflichtig, es stellt sich somit die aufteilung der beiträge für den AG. des zweiten job nicht. Lediglich für die arbeitslosenversicherung ent- fällt für diesen betrag der beitrag. Anders dagegen ohne hauptbeschäftigung und nur zwei minijob. Bleibt der gesamtverdienst inner- halb der 400 grenze, muß gerechterweise eine entsprechende aufteilung für die zwei AG.er- folgen. Kann sogar sein, die knappschaft als minijob- zentrale zieht grundsäzlich den beitrag von 30% mittels lastschrift ein, kennt diese ja durch pflichtgemäße meldung der AG. die zutreffenden beträge. Verständlich heute nicht, aber am montag können sie sich dies telefonisch unter 01801200504 bestätigen lassen. Übrigens, ein minijob neben der hauptbe- schäftigung wird steuerlich beim jahres- steuerausgleich nicht einbezogen-steuerfrei also. MfG. ( habe den beitrag un- bekannt soeben gelesen, und mir die antwort sparen können)
bekissam 22.04.2007 | 02:33
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