Hallo,
das Wesentliche wurde bereits in den seitherigen Beiträgen genannt. Ich möchte aber noch einmal zusammenfassen:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle.
Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist seit 1.4.2003 auf monatlich 400-EUR festgeschrieben.
Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze erreicht bzw. überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Übersteigen die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze, tritt in allen geringfügig entlohnten Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Pflichtbeiträge sind dann von beiden Arbeitgebern zu entrichten.
Damit von Ihren Arbeitgebern eine richtige Beurteilung und Entrichtung der Beiträge vorgenommen werden kann, sind sie verpflichtet jede Beschäftigungsaufnahme zu melden.
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % (bis 30.6.2006 11 %) des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zahlen
Zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (bis 30.6.2006 12 %) des Arbeitsentgelts zu zahlen.
Sie können allerdings auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten um einen vollwertigen Leistungsanspruch zu erwerben und den Pauschalbeitrag mit einem eigenen Beitrag aufstocken.
Üben Sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, erfolgt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Zusammenrechnung, mit der Folge, dass in dieser einen geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht.
Die Minijobzentrale ist zuständig für den Einzug der Pauschalbeiträge aus den geringfügigen Beschäftigungen.
Weitere Info´s erhalten Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter :
www.minijob-zentrale.de