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Experten-Antwort

Mehrere Minijobs über / unter 175,00 Euro

von Muecke25.05.2013 | 09:03
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Minijobber hat einen Job im Privathaushalt für 100,00€ im Monat. Dafür wird der RV-Beitrag von 33,08€ (5,00€ AG-Anteil und 28,08€ AN-Anteil) auf Basis des Mindestbemessungsbetrags von 175,00€ an die Knappschaft bezahlt. Fall 1 - Gesamteinkommen unter 175,00 Euro: Er nimmt später einen zweiten Minijob für 50,00€ im Monat an. Ist es zutreffend, das für diesen 2. Minijob nur der AG-Anteil von 5% (2,50€) gezahlt werden muss und der AN-Anteil bereits durch den RV-Beitrag für den 1. Job abgedeckt ist oder muss der Minijobber hierfür auch noch einen Anteil zum RV-Beitrag zahlen? Fall 2 - Gesamteinkommen über 175,00 Euro: Er nimmt später einen zweiten Minijob für 100,00€ im Monat an. Wird für diesen 2. Minijob der AN-Anteil aus der Differenz von 175,00€ (Mindestbemessungbetrag aus dem 1. Job) zu 200,00 (Gesamteinkommen aus dem 1. und diesem Job) berechnet? Bekommen AG und/oder AN zu Beginn der Beschäftigung eine Mitteilung aus der ersichtlich ist, wie hoch der RV-Beitrag ist und wie hoch der AN-Anteil ist, der vom AN an den AG "zurückgezahlt" werden muss? Bekommt der Minijobber am Ende des Jahres eine Mitteilung von der Knappschaft / Rentenversicherung über die gezahlten Beiträge (z.B. für die Steuererklärung)? Im voraus herzlichen Dank für Ihre Antworten :-)

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.05.2013 | 11:21

Hallo Muecke,

Das Verfahren bei Minijobs in Haushalten ist in den gemeinsamen Verlautbarungen zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 genau beschrieben. Diese können Sie unter folgendem Link finden:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf

Auf Seite 17 unter den Punkten 10 und 11 ist auch genau beschreiben, wer wann informiert wird, insbesondere erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung über die über die Minijobzentrale an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber erhält einen Bescheid vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen, über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabezeitraum.

Nach Ablauf eine Kalenderjahres erhält der Arbeitgeber darüber hinaus auch eine Bescheinigung für das Finanzamt.

Weiter Ausführungen zur Beitragsberechnung sind auch noch in Teil C der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 unter folgendem Link nachzulesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf

Da es im Ergebnis grundsätzlich egal sein wird, ob und wann im Rahmen der Bescheiderteilung die Beiträge aufgeteilt werden, möchten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Berechnung verzichten. Im Ergebnis, das ja von der Minijobzentrale dann den Arbeitgebern mitgeteilt werden muss , müssen insgesamt die Arbeitgeber jeweils nur ihre 5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer die fehlenden 14,9 Prozent Beitrag entrichten. Sollten die zusammengerechneten Verdienst insgesamt unter 175,- Euro liegen, so wird die Minijobzentrale den Arbeitgebern im Bescheid vor Fälligkeit der Beiträge diesen mitteilen, welche zusätzlichen Beiträge bei Fälligkeit von ihren Konten abgebucht werden wird.

Experten-Antwortam 29.05.2013 | 11:25

Hallo Muecke,

Das Verfahren bei Minijobs in Haushalten ist in den gemeinsamen Verlautbarungen zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 genau beschrieben. Diese können Sie unter folgendem Link finden:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf

Auf Seite 17 unter den Punkten 10 und 11 ist auch genau beschreiben, wer wann informiert wird, insbesondere erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung über die über die Minijobzentrale an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber erhält einen Bescheid vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen, über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabezeitraum.

Nach Ablauf eine Kalenderjahres erhält der Arbeitgeber darüber hinaus auch eine Bescheinigung für das Finanzamt.

Weiter Ausführungen zur Beitragsberechnung sind auch noch in Teil C der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 unter folgendem Link nachzulesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf

Da es im Ergebnis grundsätzlich egal sein wird, ob und wann im Rahmen der Bescheiderteilung die Beiträge aufgeteilt werden, möchten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Berechnung verzichten. Im Ergebnis, das ja von der Minijobzentrale dann den Arbeitgebern mitgeteilt werden muss , müssen insgesamt die Arbeitgeber jeweils nur ihre 5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer die fehlenden 14,9 Prozent Beitrag entrichten. Sollten die zusammengerechneten Verdienst insgesamt unter 175,- Euro liegen, so wird die Minijobzentrale den Arbeitgebern im Bescheid vor Fälligkeit der Beiträge diesen mitteilen, welche zusätzlichen Beiträge bei Fälligkeit von ihren Konten abgebucht werden.

Experten-Antwortam 29.05.2013 | 13:29

Hallo Muecke,

Das Verfahren bei Minijobs in Haushalten ist in den gemeinsamen Verlautbarungen zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 genau beschrieben. Diese können Sie unter folgendem Link finden:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276644/publicationFile/52765/dezember_haushaltsscheckverfahren_pdf.pdf

Auf Seite 17 unter den Punkten 10 und 11 ist auch genau beschreiben, wer wann informiert wird, insbesondere erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung über die über die Minijobzentrale an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber erhält einen Bescheid vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen, über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabezeitraum.

Nach Ablauf eine Kalenderjahres erhält der Arbeitgeber darüber hinaus auch eine Bescheinigung für das Finanzamt.

Weiter Ausführungen zur Beitragsberechnung sind auch noch in Teil C der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 unter folgendem Link nachzulesen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf

Da es im Ergebnis grundsätzlich egal sein wird, ob und wann im Rahmen der Bescheiderteilung die Beiträge aufgeteilt werden, möchten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Berechnung verzichten. Im Ergebnis, das ja von der Minijobzentrale dann den Arbeitgebern mitgeteilt werden muss , müssen insgesamt die Arbeitgeber jeweils nur ihre 5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer die fehlenden 14,9 Prozent Beitrag entrichten. Sollten die zusammengerechneten Verdienst insgesamt unter 175,- Euro liegen, so wird die Minijobzentrale den Arbeitgebern im Bescheid vor Fälligkeit der Beiträge diesen mitteilen, welche zusätzlichen Beiträge bei Fälligkeit von ihren Konten abgebucht werden.

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