Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Muecke,
Das Verfahren bei Minijobs in Haushalten ist in den gemeinsamen Verlautbarungen zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 genau beschrieben. Diese können Sie unter folgendem Link finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf
Auf Seite 17 unter den Punkten 10 und 11 ist auch genau beschreiben, wer wann informiert wird, insbesondere erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung über die über die Minijobzentrale an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber erhält einen Bescheid vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen, über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabezeitraum.
Nach Ablauf eine Kalenderjahres erhält der Arbeitgeber darüber hinaus auch eine Bescheinigung für das Finanzamt.
Weiter Ausführungen zur Beitragsberechnung sind auch noch in Teil C der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 unter folgendem Link nachzulesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf
Da es im Ergebnis grundsätzlich egal sein wird, ob und wann im Rahmen der Bescheiderteilung die Beiträge aufgeteilt werden, möchten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Berechnung verzichten. Im Ergebnis, das ja von der Minijobzentrale dann den Arbeitgebern mitgeteilt werden muss , müssen insgesamt die Arbeitgeber jeweils nur ihre 5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer die fehlenden 14,9 Prozent Beitrag entrichten. Sollten die zusammengerechneten Verdienst insgesamt unter 175,- Euro liegen, so wird die Minijobzentrale den Arbeitgebern im Bescheid vor Fälligkeit der Beiträge diesen mitteilen, welche zusätzlichen Beiträge bei Fälligkeit von ihren Konten abgebucht werden wird.
Hallo Muecke,
Das Verfahren bei Minijobs in Haushalten ist in den gemeinsamen Verlautbarungen zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 genau beschrieben. Diese können Sie unter folgendem Link finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf
Auf Seite 17 unter den Punkten 10 und 11 ist auch genau beschreiben, wer wann informiert wird, insbesondere erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung über die über die Minijobzentrale an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber erhält einen Bescheid vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen, über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabezeitraum.
Nach Ablauf eine Kalenderjahres erhält der Arbeitgeber darüber hinaus auch eine Bescheinigung für das Finanzamt.
Weiter Ausführungen zur Beitragsberechnung sind auch noch in Teil C der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 unter folgendem Link nachzulesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf
Da es im Ergebnis grundsätzlich egal sein wird, ob und wann im Rahmen der Bescheiderteilung die Beiträge aufgeteilt werden, möchten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Berechnung verzichten. Im Ergebnis, das ja von der Minijobzentrale dann den Arbeitgebern mitgeteilt werden muss , müssen insgesamt die Arbeitgeber jeweils nur ihre 5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer die fehlenden 14,9 Prozent Beitrag entrichten. Sollten die zusammengerechneten Verdienst insgesamt unter 175,- Euro liegen, so wird die Minijobzentrale den Arbeitgebern im Bescheid vor Fälligkeit der Beiträge diesen mitteilen, welche zusätzlichen Beiträge bei Fälligkeit von ihren Konten abgebucht werden.
Hallo Muecke,
Das Verfahren bei Minijobs in Haushalten ist in den gemeinsamen Verlautbarungen zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 19.12.2012 genau beschrieben. Diese können Sie unter folgendem Link finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276644/publicationFile/52765/dezember_haushaltsscheckverfahren_pdf.pdf
Auf Seite 17 unter den Punkten 10 und 11 ist auch genau beschreiben, wer wann informiert wird, insbesondere erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung über die über die Minijobzentrale an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber erhält einen Bescheid vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen, über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabezeitraum.
Nach Ablauf eine Kalenderjahres erhält der Arbeitgeber darüber hinaus auch eine Bescheinigung für das Finanzamt.
Weiter Ausführungen zur Beitragsberechnung sind auch noch in Teil C der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 20.12.2012 unter folgendem Link nachzulesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/276642/publicationFile/52492/dezember_geringfuegigkeit_richtlinie_pdf.pdf
Da es im Ergebnis grundsätzlich egal sein wird, ob und wann im Rahmen der Bescheiderteilung die Beiträge aufgeteilt werden, möchten wir an dieser Stelle auf eine detaillierte Berechnung verzichten. Im Ergebnis, das ja von der Minijobzentrale dann den Arbeitgebern mitgeteilt werden muss , müssen insgesamt die Arbeitgeber jeweils nur ihre 5 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung und der Arbeitnehmer die fehlenden 14,9 Prozent Beitrag entrichten. Sollten die zusammengerechneten Verdienst insgesamt unter 175,- Euro liegen, so wird die Minijobzentrale den Arbeitgebern im Bescheid vor Fälligkeit der Beiträge diesen mitteilen, welche zusätzlichen Beiträge bei Fälligkeit von ihren Konten abgebucht werden.
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