Hallo Bea,
der rechtliche Hintergrund ist hier folgender:
Teilen Sie sich mit einer oder mehreren nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson(en) die Pflege eines Pflegebedürftigen, wird Ihre Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend ihrem zeitlichen Anteil am insgesamt geleisteten ehrenamtlichen Pflegeaufwand berechnet. Das heißt: Je höher der Anteil des Pflegeaufwandes der versicherungspflichtigen Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand ist, desto höher ist auch die Beitragsbemessungsgrundlage (und damit auch die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften) für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere Informationen zum Thema „Absicherung von Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ erhalten Sie auch in der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ welche Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
herunterladen können.
Ungeachtet dessen müssen Ihre Angaben gegenüber der Pflegekasse natürlich wahrheitsgemäß und zutreffend sein. Ich möchte Sie mit den obigen Ausführungen zum rechtlichen Hintergrund also keinesfalls ermutigen, falsche Angaben zum Pflegeumfang zu machen.