Hallo Koulchen,
nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Zahlung des "halben Regelbeitrages" für die ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich. Eine Aufnahme einer weiteren gleichen selbständigen Tätigkeit führt nicht zur neuen Beurteilung der Drei-Kalenderjahresfrist. Nur bei Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit mit Unterbrechung der vorherigen versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei vorheriger Ausübung einer anderen selbständigen Tätigkeit ist eine neue Drei-Kalenderjahresfrist zu bilden.
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 165 Sozialgesetzbuch VI (Sechstes Buch)
Näheres können Sie auch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.