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Mehrmals halber Regelbeitrag?

von Koulchen03.02.2009 | 14:16
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo allerseits, ich habe irgendwo gelesen, daß die "Junghandwerkerregelung", also die Zahlung des halben Regelbeitrags innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, nicht unbedingt eine einmalige Angelegenheit sein muß. Leider finde ich die Quelle nicht mehr. Mein Mann hatte nach seiner ersten Existenzgründung 2004 als pflichtversicherter Handwerker, die finanziell nicht so gut lief, Ende 2006 erneut gegründet und vom Arbeitsamt erneut Überbrückungsgeld erhalten. Die erste selbständige Tätigkeit konnte er nicht vollständig einstellen, da er sonst sämtliche Anlagegüter aus dem Betriebsvermögen auf einen Schlag als privaten Gewinn hätte versteuern müssen. Allerdings lief danach die erste selbständige Tätigkeit nur noch nebenberuflich in einem Umfang von weniger als 8 Wochenstunden, und die neue Tätigkeit wurde als Hauptgewerbe angemeldet. Frage: Kann mein Mann für die ersten vier Monate 2008, zu denen wir mit der DRV über die Beitragshöhe uneins sind, erneut die Anwendung der Junghandwerkerregelung beantragen? Danke schon mal für die Antworten (nach Möglichkeit mit Quellenangabe) und viele Grüße Koulchen

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Koulchen,

nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Zahlung des "halben Regelbeitrages" für die ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich. Eine Aufnahme einer weiteren gleichen selbständigen Tätigkeit führt nicht zur neuen Beurteilung der Drei-Kalenderjahresfrist. Nur bei Neuaufnahme einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit mit Unterbrechung der vorherigen versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei vorheriger Ausübung einer anderen selbständigen Tätigkeit ist eine neue Drei-Kalenderjahresfrist zu bilden.

Rechtsgrundlage hierfür ist der § 165 Sozialgesetzbuch VI (Sechstes Buch)

Näheres können Sie auch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

In Anbetracht des strittigen Sachverhalts sind weitergehende allgemeine Auskünfte nicht möglich.

Für eine konkrete Aussage müssten sämtliche Details bekannt sein. Ohne Detailkenntnisse kann von hier aus keine zutreffende Beurteilung erfolgen.

Wir bitten Sie deshalb, sich unmittelbar mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und Ihre Argumente dort vorzubringen.

2 Antworten

Koulchenam 03.02.2009 | 17:49
Hallo Expertin, es handelt sich im Fall meines Mannes ja gerade NICHT um gleichartige Tätigkeiten. Wäre keine große Abweichung zur ersten selbständigen Tätigkeit erkennbar gewesen, hätte das Arbeitsamt ohnehin kein zweites Mal Überbrückungsgeld gezahlt. Die Frage ist nur, ob die Rentenversicherung dieselben Maßstäbe dafür anlegt wie die Arbeitsagentur. Die wollte übrigens damals meinen Mann dazu bringen, die erste Tätigkeit komplett abzumelden, was wegen der extremen steuerlichen Nachteile, wie gesagt, nicht möglich war. Im Endeffekt war es dann auch in Ordnung, daß diese Tätigkeit nur noch nebenberuflich mit unter 8 Wochenstunden ausgeführt wurde. Im Rechtshandbuch zu § 165 SGB VI ist zu dieser Frage zu lesen: "Entscheidend ist stets, ob die selbständige Tätigkeit tatsächlich mit dem Charakter einer Existenzgründung erneut aufgenommen worden ist." (An dieser Stelle geht es um ein- und dieselbe Tätigkeit mit größerer zeitlicher Unterbrechung, später wird das auch auf unterschiedliche Tätigkeiten erweitert.) Der genannte "Charakter einer Existenzgründung" ist bei meinem Mann gegeben. Dann sollte es doch eigentlich hinhauen? Viele Grüße Koulchen
Koulchenam 04.02.2009 | 10:23
Hallo Experte, alles klar, das gibt dann ein weiteres Fax an die Widerspruchstelle :-( Leider gehen die beiden Sachbearbeiter dort nie auf unsere Argumente ein, und vor dem Widerspruchsausschuß wurde der Antrag meines Mannes, um den es ursprünglich ging, nämlich der auf Anwendung der Sozialklausel, überhaupt nicht verhandelt. Wir wurden mit der Begründung, es sei bei der Beitragsberechnung ganz korrekt der § 165 SGB VI angesetzt worden, pauschal abgebügelt, ohne daß auf Absatz 1a dieses Paragraphen eingegangen worden wäre. Auf unser diesbezügliches Fax wurde erneut nicht die Frage beantwortet, warum der Antrag nicht im Widerspruchsausschuß behandelt wurde. Stattdessen kam nur ein Antwortschreiben, es sei 2004 im Merkblatt ganz korrekt auf die Sozialversicherungsklausel hingewiesen worden, insofern sei keine Verletzung der Beratungspflicht festzustellen. Thema verfehlt, würde ich sagen. Davon abgesehen, hat das Bundesversicherungsamt schon in seinem Tätigkeitsbericht 2005 festgehalten, daß die Rentenversicherer wegen diverser Irritationen bei den Versicherten in Zukunft die selbständig Pflichtversicherten gezielt auf die Sozialklausel hingewiesen werden sollten, und zwar in der jährlichen Bezugsgrößenmitteilung. Dumm nur, daß mein Mann diese noch nie erhalten hat. Wir müssen die Bezugsgrößen immer im Internet recherchieren. Auf den Beitragsbescheiden wird ebensowenig auf die Sozialklausel hingewiesen. Es wäre sicher auch hilfreich, diese Information gleich in das Meldeformular fürs Einkommen zu integrieren. Das absolut einzige Dokument, in dem bis jetzt etwas zu dieser Klausel stand, war das Merkblatt zur Versicherungspflicht der Handwerker (V015), das mein Mann ganz zu Beginn seiner Selbständigkeit Anfang 2004 erhalten hat. Und dort ist die Sozialklausel in einer Bleiwüste ohne Zwischenüberschriften und fett gesetzte Schlüsselwörter im Abschnitt "Einkommensgerechter Beitrag" versteckt, auf einer weitestgehend unstrukturierten Dreiviertel-A4-Seite. (Ich habe eben mal nachgesehen, wie das aktuelle Merkblatt V015 aussieht. Oh Graus, das ist ja noch schlimmer! Hier steht die Information tatsächlich erst nach einer KOMPLETTEN A4-Seite am Ende von Abschnitt 4. "Gezielt darauf hinweisen" kann man das beim besten Willen nicht nennen. Ich habe früher als Angestellte in der freien Wirtschaft u.a. Formulare entworfen. Hätten wir die Merkblätter und Ausfüllhinweise dazu in dieser Form gestaltet, hätte die Rechtsabteilung auf jeden Fall Ärger gemacht.) Da wir keine Zeit haben zu klagen, bleibt wohl nur noch eine Meldung ans Bundesversicherungsamt. Schade. Viele Grüße Koulchen
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