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Meisterprüfung

von schwan07.03.2008 | 13:16
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3 Antworten

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Wird bei der Berechnung der Rente die Meisterprüfung berücksichtigt? Ich besuchte von 196o-1962 im Abendstudium die Meisterschule für Gießereitechnik in Leipzig mit Erfolg. Ich arbeitete von 1968 - 1991 als Formermeister in der Graugießerei in Heidenau. Meine Frage: Wird diese Zeit bei der Rente berücksichtigt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit Ihre Beschäftigungszeiten mit den Angaben zum versicherungspflichtigen Entgelt als Formermeister im Sozialversicherungsausweis der früheren DDR eingetragen sind, sind diese Zeiten selbstverständlich in der Rente zu berücksichtigen. Wobei ich davon ausgehe, dass Ihre Qualifikation als Meister erst dann in der Rente zum Ausdruck kommen kann, wenn Sie im Rahmen der FZR höhere Beiträge eingezahlt haben.

Ansonsten gilt: Für einen Titel an sich gibt es keine besonderen Berechnungsfaktoren. Die Rente errechnet sich in erster Linie aus den versicherungspflichtigen Entgelten, also mehr oder weniger den geleisteten Beiträgen.

2 Antworten

___am 07.03.2008 | 19:26
Wenn Sie die Meisterprüfung in Abendschule bei Vollbeschäftigung erworben haben, wird diese Zeit nicht zusätzlich berücksichtigt. Nur wenn die Fachschulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht haben, könnte das der Fall sein. Den zweiten Teil Ihrer Frage verstehe ich nicht so ganz. Warum sollte eine nachgewiesene Beschäftigung nicht berücksichtigt werden?
Rentenüberprüferam 08.03.2008 | 00:17
User schwan, für die Bewertung in der Rente spielt die Qualifikation eigentlich keine Rolle. Wenn ein Dr. in der Verwaltung keine gute Planstelle hatte, nur 1000 im Monat verdient hat, dann kann es sein, das er weniger Rente bekommt als ein gut verdienender Arbeiter, der ebenfalls 1000 M monatlich verdient hat. Die Qualifikation spielt noch eine Rolle, wenn wegen fehlender Unterlagen Tabellenwerte zu berücksichtigen sind. In diesem Fall werden einer höheren Qualifikation auch höhere Verdienste zugeordnet. Galt und gilt auch, wenn Renten nach dem Fremdrentenrecht zu rechnen sind und auch für Umzügler von Ost nach West vor 17.05.1990 mit Rentenbeginn bis 12-1991, wo Tabellen werte nach Qualifikation zugeordnet wurden. In Ihrem Fall dürfte wohl ausschließlich der erzielte Verdienst eine Bedeutung haben.
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