Wenn es um die Prüfung des berücksichtigten Beitrages zur Rentenversicherung für das Kalenderjahr, in dem Rentenantrag gestellt wird, geht, reicht es eigentlich aus, wenn Sie das rentenversicherungspflichtige Entgelt, das in Ihrer Gehaltsabrechnung aufgeführt wird, mit dem (dann vermutlich im Rentenbescheid aufgeführten) Bruttoentgelt abgleichen.
Sollten Unstimmigkeiten auftreten, wenden Sie sich bitte umgehend an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Ansonsten verweise ich zu diesem Thema auf meine Antwort zur unmittelbar vorher gestellten Frage.