Dem Eintrag von Chris ist nichts hinzuzufügen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Meldepflichten auch bei zwischenzeitlichem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt aufgrund Krankengeldbezug durch die Jahresmeldung bis zum 15.04. des Folgejahres. Die notwendige Unterbrechungsmeldung ist hier nur einmalig - bei Beendigung des Arbeitsentgeltanspruchs - zu erstatten (§ 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Datenerfassungs- und ÜbermittlungsVO - DEÜV - i. V. m § 9 Abs. 1 S. 1 DEÜV).
Unabhängig von Meldepflichten des Arbeitgebers sind Sie natürlich als Rentenbezieherin aufgrund der entsprechenden Hinweise im Rentenbescheid zur Meldung von Hinzuverdienst verpflichtet. Aber in diesem Fall scheint das "Unterlassen" ja unschädlich gewesen zu sein.