Den Vorbeiträgen können wir uns nur anschließen.
Nach § 28 a SGB 4 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei jedem Arbeitnehmer den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) maschinell zu melden.
Ungeachtet dessen sind auch Sie verpflichtet, Ihrem Rentenversicherungsträger das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden bzw. ob überhaupt noch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.