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Meldepflicht eines arbeitsverhältnisses bei bezug einer rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

von christine25.04.2009 | 00:39
2336 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, nach bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung möchte ich eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Ist mein Arbeitgeber verpflichtet dies der DRV zu melden, erfährt die DRV durch Abführung der Rentenbeiträge automatisch von meinem Arbeitsverhältnis oder bin ich zusätzlich verpflichtet die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses an die DRV zu melden? Wäre für eine fachmännische Antwort sehr dankbar Gruß Christine

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Vorbeiträgen können wir uns nur anschließen.

Nach § 28 a SGB 4 ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei jedem Arbeitnehmer den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) maschinell zu melden.

Ungeachtet dessen sind auch Sie verpflichtet, Ihrem Rentenversicherungsträger das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden bzw. ob überhaupt noch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Christine,

leider kann nach Ihren Schilderungen nicht nachvollzogen werden, ob bezüglich der Mitteilungs- und Meldepflichten ein Verschulden von Ihnen, Ihrem Arbeitgeber oder von beiden vorliegt. Ein persönliches Gespräch bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung wäre hier sicher hilfreich.

Im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche von Ihrem Arbeitgeber handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Frage, die ggf. vor dem Arbeitsgericht zu klären wäre.

9 Antworten

Chrisam 25.04.2009 | 09:09
Lesen Sie mal ihren Rentenbescheid bzgl. ihrer Pflichten: SIE sind verpflichtet, die Aufnahme eine Beschäftigung der Rentenversicherung zu melden.
Realistam 25.04.2009 | 10:46
Die DRV ist dazu verpflichtet, von Zeit zu Zeit aber auf jeden Fall bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, zu überprüfen, ob die rentenrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben sind. Da auch ein nachträglicher Rentenentzug nicht ausgeschlossen ist, sollten Sie, um Nachteile zu vermeiden, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unbedingt UNVERZÜGLICH anzeigen!
Tanjaam 25.04.2009 | 16:30
Bei Bezug einer Rente wegen einer nur teileisen Erwerbsminderung sind Sie ja mehr oder eniger darauf angewiesen, über den Betrag eines Minijobs hinaus (als mehr als 400,00 Euro) hinzu zu verdienen. Das dürfen Sie auch. Allerdings sollten Sie sich über die Hinzuverdienstgrenzen informieren. Außerdem sollte es kein Problem sein, die Rentenversicherung zu informieren. Da Sie ja wahrscheinlich über 400,00 Euro verdienen werden und mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, werden Sie ohnehin der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wir Ihre Rentenversicherungsnummer elektronisch der DRV übermittelt.
christineam 26.04.2009 | 11:55
vielen Dank für die Info. Da es sich bei mir um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, wäre meine Frage, wer für die elektronische Übermittlung der Rentenversicherungsnummer an die DRV zuständig ist? Ich nehme an der Arbeitgeber, oder? Geh ich Recht in der Annahme, dass nach der Übermittlung die DRV Kenntnis von meinem Arbeitsverhältnis hat und ich die DRV nicht mehr informieren muss? Wäre für eine Antwort sehr dankbar.
Schadeam 26.04.2009 | 13:21
Warum so kompliziert? Wo ist eigentlich das Problem? Die Meldeverpflichtung des Arbeitgeber muss natürlich der AG erfüllen - wer denn sonst? Und wo ist das Problem, dass Sie zusätlich einen kurzen Brief schreiben: ich will am XXX ein Arbeitsverhältnis bei yyyy mit einer Stundenanzahl von zzz und einem Verdienst von ttt beginnen und teile dies mit. Wenn dann noch Fragen sind meldet sich die Behörde schon.... PS: nur auf Grund einer Anmeldung durch den AG weiß die Rentensachbearbeitung noch lange nicht, was und wieviel Sie arbeiten - der angegebene Brief schützt Sie vor zukünftigen unliebsamen Überraschungen...Verlassen Sie sich darauf, dass alles automatisch geht und man stellt in einem Jahr fest, dass Sie heute irgendwelche Grenzen überschritten haben, haben Sie Ärger und Nachforderung "an der Backe". Und abgesehen von allen steht es doch im Rentenbescheid, dass S I E das mitteilen müssen.
Realistam 26.04.2009 | 14:52
Zitat: "Und wo ist das Problem, dass Sie zusätlich einen kurzen Brief schreiben: ich will am XXX ein Arbeitsverhältnis bei yyyy mit einer Stundenanzahl von zzz und einem Verdienst von ttt beginnen und teile dies mit." Also für mich wäre das kein Problem, sondern sogar selbstverständlich!
christineam 27.04.2009 | 15:01
Muss, glaube ich, meinen Fall zum allgemeinen Verständnis, korrigieren. Auf Grund einer chronischen Krankheit beziehe ich eine Erwerbsminderungsrente. Seit Mai 2008 arbeite ich 4 Std täglich. Die Hinzuverdienstgrenze wird eingehalten. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde mir vom AG gesagt, dass ich nichts unternehmen müsste, da die DRV durch die Anmeldung und Abführung der Rentenbeiträge von meinem Arbeitsverhältnis in Kenntnis gesetzt wird. Im Nov. 2008 erhalte ich von der DRV eine Rentenbewilligung über eine Vollrente, ohne Antragstellung. Bei Vorlage beim AG hat mich dieser sofort freigestellt, obwohl ich Widerspruch eingelegt habe, da ich mich momentan noch in der Lage sehe 4 Std. zu arbeiten und der soziale Kontakt für mich sehr wichtig ist. Dem Widerspruch wurde seitens der DRV auch rückwirkend stattgegeben und der AG hat mich nach 2 Monaten wieder eingestellt. Die DRV hat mir mitgeteilt, dass sie erst bei Einreichung meines Widerspruchs von meinem Arbeitsverhältnis erfahren haben, mein AG behauptet mich bei Arbeitsbeginn angemeldet zu haben, kann die Anmeldebestätigung aber nicht finden. Ich hatte durch die Freistellung einen Verdienstausfall von ca. 2.000 €, was für mich sehr viel Geld ist. Meine Frage: Bin ich selbst an der Situation schuld, oder habe ich eine Chance Schadensersatzansprüche beim AG geltend zu machen? Die psychische Belastung in den letzten Monaten war für mich sehr hoch, deshalb wäre ich für einen fachmännischen Rat sehr dankbar.
Schadeam 28.04.2009 | 12:25
Liebe Christine, hätten Sie doch nur gleich den "Fall" so geschildert,.....das sieht doch nun ganz anders aus! Aber zur "Schuldfrage" wird kein Forumsteilnehmer etwas klärend beitragen können, denn wer soll beurteilen können, wer, wann, welche Mitteilung bekommen, oder nicht bekommen hat, oder eine hätte bekommen sollen???? Das stochert das Forum im Nebel. Ebenso kann Ihnen kein Rentenexperte beantworten, ob Sie irgendwelche Schadensansprüche gegen den Arbeitgeber haben oder nicht? Das ist Arbeits- und nicht Rentenrecht. Diese Fragen überfordern ein Onlineforum!
Tanjaam 28.04.2009 | 19:39
Liebe Chrístine, ich muss sagen, jetzt fehlen mir die Worte. Du hast zuerst einige Monate am Tag 4 Stunden lang gerabeitet und ohne Zutun eine Vollrente (wahrscheinlich wegen voller Erwerbsminderung). bekommen. Und jetzt willst Du gegen den Arbeitgeber vorgehen. Fehler Nr. 1 Ich hätte die Vollrente genommen und nicht Widerspruch eingelegt. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente hättest Du offiziell 400,00 Euro monatlich verdienen können )zweimal jährlich sogar das Doppelte, wobei Grund und Anlass - glaube ich - gar nicht mehr geprüft werden). Statt 4 Stunden täglich hättest Du nur unter 3 Stunden bleiben müssen. Also meinetwegen täglich 2 Std 59 Minuten oder 3 x wöchentlich 4,75 Stunden. 2. Gegen den Arbeitgeber rechtlich vorgehen könnte tötlich sein. Dann hast die hinterher gar keinen Job mehr und (ob 2,99 Std. oder 4 Stunden täglich) sind Deinen sozialen Kontake futsch.
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