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Experten-Antwort

Meldung ans Finanzamt korrigieren?

von Polle25.02.2020 | 21:34
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich habe eine Frage zu den gemeldeten Lohnersatzleistungen an das Finanzamt für das letzte Jahr. Ich habe im Januar rückwirkend ab 01.02.2019 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Im Jahr 2019 habe ich zuerst Krankengeld, dann ALG I und zwischendrin für 1 Monat Übergangsgeld von der DRV erhalten. Die Nachzahlung der Rente wurde mit den Erstattungsansprüchen von Krankenkasse und Arbeitsagentur verrechnet. Von der KK, der AfA und der DRV (Übergangsgeld) wurden bereits im Januar Meldungen an das Finanzamt gesendet. Nun wurde von der DRV Ende Februar auch noch die Rente für 2019 ans Finanzamt gemeldet. Das ist aber doch nun doppelt beim Einkommen berücksichtigt. Müssen die KK und die AfA ihre Meldungen ans Finanzamt noch korrigieren (um den Erstattungsbetrag kürzen)? Gruß Polle

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

beim Finanzamt gilt prinzipiell immer das Zuflussprinzip.

= die tatsächlichen Einnahmen nach einer entsprechenden Verrechnung sind dem Finanzamt mitzuteilen. Das sollte auch in Ihrem Sinne sein.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Polle,

die Krankenkasse (Krankengeld), die Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) und der Rentenversicherungsträger (Übergangsgeld) müssen ihre Meldungen an das Finanzamt korrigieren.

Eine besondere Regelung zur Feststellung der zeitlichen Zuordnung von Rentenleistungen besteht im Falle von Erstattungsansprüchen, die auf die Rentennachzahlung geltend gemacht werden. Entfällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) und steht dem Leistungsträger deswegen ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, ist die bisher gezahlte Sozialleistung in Höhe des Erstattungsanspruchs als Rentenzahlung anzusehen. Die Rente gilt damit in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung als zugeflossen.

Der Rentenversicherungsträger meldet auch die - als Rentenzahlung anzusehenden - erstatteten Beträge mittels Rentenbezugsmitteilung an die ZfA. Der Träger der an-deren Sozialleistung (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit) muss seine Mitteilung über die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld; § 32b Abs. 3 EStG) entsprechend korrigieren (Minderung um den Erstattungsbetrag). Das Bundesministerium der Finanzen weist hierauf in seinem BMF-Schreiben vom 16.07.2013 (BStBl. I 922) hin.

Wie lange es dauert, bis die neuen Mitteilungen erfolgen, können wir nicht beurteilen. Sollten Sie kurzfristig die Steuererklärung einreichen, sollten Sie entsprechende Nachweise nach Rücksprache mit dem Finanzamt beifügen. Weitere Informationen dürfen wir als Rentenversicherungsträger zum Steuerrecht auch nicht geben. Wenden Sie sich daher bitte an das Finanzamt, Ihren Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Siehe hieram 25.02.2020 | 22:52
Hallo Polle, ja, das muss korrigiert werden. Auch das Übergangsgeld von der DRV wird mit der Rente verrechnet, muss also auch korrigiert werden. Wenn die Rückrechnung aber erst im Januar 2020 erfolgt ist, wird das mit der (automatischen) Korrektur noch ein Jahr dauern. Wenn Sie nun Ihre Einkommensteuererklärung für 2019 zeitnah erledigen wollen, sollten Sie beim Finanzamt um manuelle Bearbeitung bitten und entsprechende Nachweise einreichen, die rechnen nämlich sonst nach automatischer Datenübermittlung ab. Alles Gute!
Siehe hieram 26.02.2020 | 07:35
Lieber Experte, im Falle der Verrechnung von rückwirkend bewilligter EM-Rente mit z.B. Krankengeld, ALG I oder Übergangsgeld gilt die 'Fiktion der Erfüllung' und nicht das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass das in 2019 zunächst als nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistung gezahlte KG, ALG oder ÜG rückwirkend korrigiert als steuerpflichtige Rente für 2019 zu berücksichtigen ist und nicht in dem Jahr (2020), in dem die Nachzahlung "zugeflossen" ist. Selbstverständlich sollte dann entsprechend so dann auch dem FA in der Einkommensteuererklärung gemeldet werden. Leider scheint es so zu sein, dass die entsprechenden Leistungsträger die Korrekturmeldung nicht prompt im Zuge der Verrechnung korrigieren, sondern dann erst für das Jahr melden, in dem die Verrechnung erfolgte, für 2020 also erst Anfang 2021. Somit ergibt sich eine Verzögerung in der Datenübermittlung der Korrektur, die für eine zeitnahe Steuererklärung für das Jahr 2019 nur durch eine manuelle Bearbeitung des Finanzamtes berücksichtigt werden kann.
Polleam 26.02.2020 | 09:21
Vielen Dank für die Antworten. Ich denke, dass "Siehe hier" mit dem "Prinzip der Erfüllungsfiktion" den richtigen Punkt genannt hat. Da die KK und die AfA wohl tatsächlich nicht kurzfristig (bis Ende Februar 2020; Fristende für ESt 2019) ihre Meldungen ans Finanzamt korrigieren werden, werde ich wohl nicht drum herum kommen dem Finanzamt das alles zu erläutern, damit ich nicht ein paar Tausend Euro Steuern für 2019 (aufgrund der bescheinigten doppelten Einnahmen) vorstrecke. Liebe Grüße Polle
Mirkoam 26.02.2020 | 12:12
Hallo Polle, da Erwerbsminderungsrenten in der Regel immer rückwirkend bewilligt werden, kann es bei der nachfolgenden Steuererklärung tatsächlich etwas unübersichtlich werden. Mitunter sind dann auch die Mitarbeiter vom Finanzamt überfordert. Auch bei mir kam es -trotz korrigierten Meldungen und extra Anschreiben- zunächst zur " doppelten" Steuerberechnung (Krankengeld unterlag dem Progressionsvorbehalt und die Rente wurde auch rückwirkend besteuert). Da half dann nur ein Widerspruch, dem auch stattgegeben wurde. Es hat allerdings nicht tausende Euro ausgemacht...aber das kann ja individuell verschieden sein. Je nach Vorkenntnissen würde ich also ggf.professionelle steuerrechtliche Hilfe in Anspruch nehmen und alle Leistungen natürlich so angeben, wie und wann Sie sie gem. den entsprechenden Bescheiden erhalten haben. Gruß
Polleam 26.02.2020 | 13:02
Hallo Zusammen, vielen Dank für die informativen Beiträge. Meine Fragen sind dadurch alle beantwortet worden. Ich werde mal schauen, ob ich beim dem "Durcheinander" nicht doch lieber einmalig die Hilfe eines Steuerexperten in Anspuch nehme. Viele Grüße Polle
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