Guten Morgen,
beim Finanzamt gilt prinzipiell immer das Zuflussprinzip.
= die tatsächlichen Einnahmen nach einer entsprechenden Verrechnung sind dem Finanzamt mitzuteilen. Das sollte auch in Ihrem Sinne sein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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Guten Morgen,
beim Finanzamt gilt prinzipiell immer das Zuflussprinzip.
= die tatsächlichen Einnahmen nach einer entsprechenden Verrechnung sind dem Finanzamt mitzuteilen. Das sollte auch in Ihrem Sinne sein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam
Hallo Polle,
die Krankenkasse (Krankengeld), die Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) und der Rentenversicherungsträger (Übergangsgeld) müssen ihre Meldungen an das Finanzamt korrigieren.
Eine besondere Regelung zur Feststellung der zeitlichen Zuordnung von Rentenleistungen besteht im Falle von Erstattungsansprüchen, die auf die Rentennachzahlung geltend gemacht werden. Entfällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld) und steht dem Leistungsträger deswegen ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu, ist die bisher gezahlte Sozialleistung in Höhe des Erstattungsanspruchs als Rentenzahlung anzusehen. Die Rente gilt damit in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung als zugeflossen.
Der Rentenversicherungsträger meldet auch die - als Rentenzahlung anzusehenden - erstatteten Beträge mittels Rentenbezugsmitteilung an die ZfA. Der Träger der an-deren Sozialleistung (zum Beispiel Krankenkasse, Agentur für Arbeit) muss seine Mitteilung über die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld; § 32b Abs. 3 EStG) entsprechend korrigieren (Minderung um den Erstattungsbetrag). Das Bundesministerium der Finanzen weist hierauf in seinem BMF-Schreiben vom 16.07.2013 (BStBl. I 922) hin.
Wie lange es dauert, bis die neuen Mitteilungen erfolgen, können wir nicht beurteilen. Sollten Sie kurzfristig die Steuererklärung einreichen, sollten Sie entsprechende Nachweise nach Rücksprache mit dem Finanzamt beifügen. Weitere Informationen dürfen wir als Rentenversicherungsträger zum Steuerrecht auch nicht geben. Wenden Sie sich daher bitte an das Finanzamt, Ihren Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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