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Experten-Antwort

Meldung DRV

von Muckel25.04.2023 | 16:01
115 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Meine unbefristete EMR wurde zum 01.05.22 genehmigt(in 12/22) Das Arbeitsverhältnis wurde dadurch automatisch, lt. Tarifvertrag beendet. Ende März 23 erhielt ich eineeine Einmalzahlung (fast 12.000 Euro brutto) Urlaubsabgeltung. Letze Woche habe ich ebenfalls einen neuen Rentenbescheid erhalten, der nun eine etwas höhere EMR ausgibt (knapp 8 Euro monatl.). Diese hat mir als Info zukommen lassen, dass der April 22 mit anzurechnen ist. Ich habe gesehen dass durch den AG eine Summe von knapp 8350 Euro rv-technisch gemeldet wurde (4/22). Ist wohl der letzte Monat vor Beginn der EMR. Ich habe jetzt bereits 3x mit der DRV telefoniert um eine Klärung herbeizuführen. Die erste Dame konnte mir nicht helfen, die zweite sagte es handelt sich nicht um Hinzuverdienst und der dritte hat mir ebenfalls gesagt, es wurde doch vom Arbeitgeber alles gemeldet und ich nichts mehr zu veranlassen habe. Selbst der AG hat mir, nach Rücksprache gesagt, ich bräuchte nichts mehr zu machen. Ich bin ziemlich verunsichert, da ich die Summe als Hinzuverdienst melden wollte und verstehe so einiges nicht. Ich möchte keinerlei Ärger oder irgendwelche Sperrungen der Zahlung der EMR hervorrufen. Hat hier vielleicht jemand eine Ahnung oder Hinweis, was ich machen soll? Ach, es wurde natürlich eine Nachzahlung berechnet, die aber erst später ausgezahlt wird. Erst wird noch ein Erstattungsanspruch der KK überprüft. Danke für vielleicht klärende Infos:)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Muckel,

"Abschläge" hat Ihre Frage bereits umfangreich und richtig beantwortet. Vielen Dank dafür.

Zur Märzklausel:

Da Ihr Arbeitgeber die Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2023 gezahlt hat und bis zum Ende Ihrer Beschäftigung im Jahr 2023 kein laufendes Entgelt gezahlt wurde, wird die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (4/2022) zugeordnet. Die Einmalzahlung ist nur insoweit beitragspflichtig wie sie zusammen mit dem bis April 2022 gezahlten laufenden Entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (Märzklausel: § 23a Abs. 4 SGB IV). Wenn Sie krankenversicherungspflichtig sind, wird der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Es ist zu vermuten, dass Ihre 12.000 EUR Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Bruttoentgelt bis 30.04.2022 die Beitragsbemessungsgrenze um 3.683 EUR überschritten hat und damit von den 12.000 EUR nur 8.317 EUR als beitragspflichtige Einmalzahlung gemeldet wurden.

Da die Beiträge als vor Rentenbeginn gezahlte Beiträge gelten, müssen sie auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Deshalb wurde Ihre Rente neu berechnet.

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10 Antworten

Andy-Ham 25.04.2023 | 16:13
Sind Sie Mitglied im Sozialverband? Also VDK oder so? Dann sprechen Sie vielliecht mal mit denen.
Muckelam 25.04.2023 | 16:20
Nein, ich bin in keinem dieser Verbände Mitglied?
S.Raineram 02.05.2023 | 00:28
Ich nehme an, dass sie (krankheitsbedingt) ihren Urlaub bis zur Beginn der EMR und damit Beendigung des Arbeitsverhältnis nicht nehmen konnten. Dann muss ihr Arbeitgeber das Urlaubsgeld ausbezahlen. Dies gilt nicht als Hinzuverdienst, da ihr Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Daher halte ich eine Meldung nicht für notwendig.
Abschlägeam 02.05.2023 | 01:48
Hallo Muckel, wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der EM-Bewilligung VOR Rentenbeginn (also vor dem 01.05.2022) beendet wurde, dann handelt es sich nicht um Hinzuverdienst. Beitragsrechtlich ist eine Einmalzahlung dem letzten Kalendermonat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Und hiernach orientiert sich dann auch die Zuordnung des Kalenderjahres für einen Hinzuverdienst. Wenn also die Abrechnung des Arbeitgebers mit Abrechnungszeitraum bis 30.04.2022 (also letzter Abrechnungsmonat in 2022) erstellt wurde, dann ist dies also VOR Rentenbeginn 01.05.2022 und deshalb dann eindeutig kein Hinzuverdienst und muss auch nicht gemeldet werden. Wenn aber das Arbeitsverhältnis erst mit Rentenbescheid (12/22) im Dezember 2022 oder erst in 2023 endete, ist es Hinzuverdienst, da dann das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch bestand. Es kommt also darauf an, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete. VOR dem 01.05.2022 = kein Hinzuverdienst / keine Meldung notwendig NACH dem 01.05.2022 = Hinzuverdienst / Mitteilung an DRV notwendig Eine Abrechnung über diese letzte Zahlung (Urlaubsabgeltung) haben Sie von Ihrem Arbeitgeber ja sicherlich erhalten? Schauen Sie da einfach mal drauf, da steht auch der Zeitraum, für wann genau abgerechnet wurde. Sollten Sie immer noch Zweifel haben, dann schicken Sie diese Abrechnung einfach zu Ihrer zuständigen DRV, die prüft das dann für Sie.
Muckelam 02.05.2023 | 07:41
Danke vorab für die Antworten. Ich verstehe nicht, warum ich einen neuen Rentenbescheid bekommen habe, der auch noch zu einer Neu Berechnung und Erhöhung der Erwerbminderungsrente geführt hat. Ich verstehe es so, dass der Betrag von 8317 Euro (Die Der AG hat eine "einmalige Zahlung" mit dieser Summe vom 01.04.2022 -30.04.2022 und Ende der Beschäftigung gemeldet) dazu geführt, dass nicht mehr der komplette Betrag von knapp 12.000 Euro zum Hinzuverdienst berechnet werden? Allerdings steht auf der Abrechnung Monat Dezember 2022.(im Monat Dezember wurde bereits anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt) Die abrechnende Personalabteilung erzählte noch etwas von Platz in der RV?! Es wurde auch etwas erwähnt von der Märzklausel, die ich nicht verstehe. (das Recht besteht wohl, die Zahlung dem letzten Monat vor der EMR zuzuordnen) Es tut mir leid, dass ich nochmal explizit nachfrage...vielleicht kann es mir nochmal jemand so erklären, das ich es verstehe:) Vielen Dank!
Muckelam 02.05.2023 | 10:52
Danke für die Antwort. Jetzt habe ich es in etwa verstanden. Wenn also, was korrekt war, die Einmalzahlung dem April 2022 zuzuordnen war, warum muss dann noch ein Hinzuverdienst gemeldet werden? Sicherlich wird dann doch nicht die ganze Summe gerechnet? Das mit der Beitragsbemessungsgrenze wurde auch so erwähnt. Danke und Entschuldigung für eine weitere Frage
Muckelam 02.05.2023 | 12:09
Danke! Der zweite neue Renten Bescheid ist im April gekommen. Ich bin nicht aufgefordert worden etwas einzureichen. Ich habe ja dreimal mit der DRV telefoniert um zu klären ob es Hinzuverdienst ist und wo ich was melden muss. Es wurde jedesmal verneint und bin daher sehr verunsichert. Bei der Nachzahlung handelt es sich lediglich um ein Betrag von knapp 110, geschuldet durch die Neu-Berechnung auf Grund der Einmalzahlung die dem April 2022 zugeordnet wurde. Ich habe eine Meldung zum Ende der Beschäftigung zum 31.12.2022 und eine Meldung zur Einmal Zahlung mit Ende der Beschäftigung vom 01.04.2022 bis 30.04.2022.
Abschlägeam 02.05.2023 | 11:53
Zitat von Muckel anzeigenausblenden
Hallo Muckel, wann genau hat denn Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet? Wenn dies auch bereits der 30.04.2022 war, dann müssen Sie eigentlich nichts mehr melden, denn dann ist es Einkommen VOR Rentenbeginn. Wenn dies aber erst nach dem (rückwirkenden) Rentenbescheid aus Dezember 2022 beendet wurde, 'formell' also noch bis Jahresende bestand (was bei Tarifverträgen eigentlich 'so' auch üblich ist, denn ohne Rentenbescheid keine Kündigung des Vertrages), dann müssten Sie es doch noch melden. Denn dann bestand das Arbeitsverhältnis noch NACH Rentenbeginn. Und dies ist dann maßgeblich für 'ja, ist Hinzuverdienst'. Und sollten dies auch schnellstmöglich tun, denn für die Erstattung des Krankengeldes wird nur der zur Verfügung stehende Zahlbetrag der Rente verwendet. Vom Bruttobetrag der Einmalzahlung werden im Jahr 2022 noch 6.300,00 EUR 'Freibetrag' abgezogen. Die Differenz wird durch 12 geteilt. Und davon werden dann 40% errechnet. Um diesen Betrag mindert sich dann Ihre Rente für die Monate Mai bis Dezember 2022. Wenn die Rente nicht ausreicht, um das Krankengeld zu erstatten (dieses also höher war), dann müssen Sie diese Differenz nicht selbst erstatten, auch nicht aus Ihrer Einmalzahlung. Es werden nur die Monate (bei Teilmonaten tagesgenau) erstattet, in denen Sie parallel zur Rente auch noch Krankengeld bezogen hatten, also vom bewilligten Rentenbeginn (01.05.2022) bis Datum Rentenbescheid (ab diesem Tag entfällt der Anspruch auf Krankengeld sofort). Wenn Sie also nun aufgefordert wurden, Einkommen aus dem Jahr 2022 noch nachzuweisen, dann machen Sie es einfach, denn umso schneller erhalten Sie Ihren Nachzahlungsbetrag der Rente. Und spätestens seit Januar 2023 steht Ihnen dieser in voller Höhe zu (keine Erstattung mehr an Krankenkasse).
Muckelam 02.05.2023 | 13:16
Vielen Dank! Dann werde ich so verfahren.
Abschlägeam 02.05.2023 | 12:26
Zitat von Muckel anzeigenausblenden
Dann also endete Ihr Arbeitsverhältnis erst am 31.12.2022. Und somit bestand das Arbeitsverhältnis noch NACH Rentenbeginn. Bitte melden Sie also mit einem formlosen Zwei- bis Dreizeiler und mit beigefügter 'Jahresmeldung' des Arbeitgebers sowie der Abrechnung der Einmalzahlung an Ihre zuständige DRV. Denn dann sind Sie auf der 'sicheren' Seite, was am Telefon gesagt wird, ist unverbindlich. Und wenn Ihre zuständige DRV dann anhand der vorliegenden Unterlagen feststellt, dass es doch Hinzuverdienst ist, dann erfolgt die Abrechnung wie zuvor beschrieben (Brutto minus Freibetrag durch 12, davon 40%). Und wenn anhand der Unterlagen feststeht, ist doch kein Hinzuverdienst, dann ist ja auch alles prima :-) Die Unterlagen können Sie auch online übermitteln (sofern Sie sie zuvor als PDF eingescannt haben). https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se…
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