Hallo Muckel,
"Abschläge" hat Ihre Frage bereits umfangreich und richtig beantwortet. Vielen Dank dafür.
Zur Märzklausel:
Da Ihr Arbeitgeber die Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2023 gezahlt hat und bis zum Ende Ihrer Beschäftigung im Jahr 2023 kein laufendes Entgelt gezahlt wurde, wird die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (4/2022) zugeordnet. Die Einmalzahlung ist nur insoweit beitragspflichtig wie sie zusammen mit dem bis April 2022 gezahlten laufenden Entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (Märzklausel: § 23a Abs. 4 SGB IV). Wenn Sie krankenversicherungspflichtig sind, wird der Berechnung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zugrunde gelegt.
Es ist zu vermuten, dass Ihre 12.000 EUR Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Bruttoentgelt bis 30.04.2022 die Beitragsbemessungsgrenze um 3.683 EUR überschritten hat und damit von den 12.000 EUR nur 8.317 EUR als beitragspflichtige Einmalzahlung gemeldet wurden.
Da die Beiträge als vor Rentenbeginn gezahlte Beiträge gelten, müssen sie auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Deshalb wurde Ihre Rente neu berechnet.