Hallo Matthias,
§ 72 SGB IX regelt die Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld. Mieteinnahmen zählen dabei nicht zum Arbeitsentgelt i.S. von § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und werden zudem auch nicht bei den übrigen, unter den Nummern 2 bis 8 auflisteten, auf das Übergangsgeld anrechenbaren Leistungen aufgeführt.
Folglich ist den Ausführungen von "Schade" voll und ganz zuzustimmen, wonach Mieteinnahmen mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Übergangsgeld angerechnet werden.