Hallo Heidi,
bei einer Erwerbsminderungsrente sind als Hinzuverdienst nur folgende Einkommensarten zu berücksichtigen (§ 96a SGB VI):
- Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
- vergleichbares Einkommen und
- Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen).
Mieteinnahmen spielen hingegen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze einer Erwerbsminderungsrente keine Rolle. Sie sind in diesem Zusammenhang auch nicht mitteilungspflichtig.
Hinsichtlich der VBL kann ich keine Aussage treffen. Mit dieser Frage sollten Sie sich direkt an den Versorgungsträger wenden.