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Experten-Antwort

Mieterträge - EMR

von Franz12.05.2022 | 13:32
151 Ansichten
8 Antworten

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Moin, ich habe gerade im Forum gelesen, dass der Erhalt gewerblicher Mieterträge Auswirkung auf die EMR hat und private Mieterträge nicht. Warum? Wo ist der Unterschied?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von "Steuerrecht" habe ich nichts hinzuzufügen. Vielen Dank dafür!

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7 Antworten

Steuerrechtam 12.05.2022 | 13:44
Hallo Franz, das hängt von der steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus 'Vermietung und Verpachtung' ab. Wenn Sie also Ihre Eigentumswohnung privat vermieten, sind dies steuerliche Einnahmen aus 'privater Vermietung und Verpachtung'. Haben Sie aber ein Mehrfamilienhaus und vermieten dort alle Wohnungen, ist es ein Gewerbebetrieb. Oder Sie haben eine große Wiese als Teil Ihres landwirtschaftlichen Betriebes, die Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nun an den Nachbarbauern verpachtet haben, ist es auch 'gewerblich' bzw. sind es 'Einkünfte aus 'Land- und Forstwirtschaft'. Beides würde als Hinzuverdienst angerechnet werden. Nur die Privatwohnung nicht. Genauer nachzulesen im Einkommensteuergesetz, an dem sich auch die DRV bei der Beurteilung von 'Arbeitseinkommen' orientiert. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt. Alles Gute!
Nachfrageam 13.05.2022 | 11:41
Hallo Franz, das hängt von der steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus 'Vermietung und Verpachtung' ab. Wenn Sie also Ihre Eigentumswohnung privat vermieten, sind dies steuerliche Einnahmen aus 'privater Vermietung und Verpachtung'. Haben Sie aber ein Mehrfamilienhaus und vermieten dort alle Wohnungen, ist es ein Gewerbebetrieb. Oder Sie haben eine große Wiese als Teil Ihres landwirtschaftlichen Betriebes, die Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nun an den Nachbarbauern verpachtet haben, ist es auch 'gewerblich' bzw. sind es 'Einkünfte aus 'Land- und Forstwirtschaft'. Beides würde als Hinzuverdienst angerechnet werden. Nur die Privatwohnung nicht. Genauer nachzulesen im Einkommensteuergesetz, an dem sich auch die DRV bei der Beurteilung von 'Arbeitseinkommen' orientiert. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt. Alles Gute!
Aus welchem Paragraphen im EStG begründet sich das? Dann müsste man ja als Vermieter eines mehrfamilienhauses ein Gewerbe anmelden.
Anbei einen Kommentar von Haufe. Demnach ist die klassische Vermietung und Verpachtung, auch bei mehrfamilienhäusern, kein Gewerbe. Und somit auch nicht anrechenbar auf die Erwerbsminderungsrente.
Steuerrechtam 13.05.2022 | 11:59
Zitat von Nachfrage anzeigenausblenden
Auch wenn der angegebene Kommentar fehlt... Letztendlich kommt es darauf an, wie das Finanzamt die Einnahmen lt. Einkommensteuererklärung beurteilt. Daran orientiert sich dann die DRV. GRA (gemeinsame rechtliche Anweisungen) der DRV zum Hinzuverdienst bei einer EM-Rente zum §96a SGB VI: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Berndam 14.05.2022 | 23:17
Aber wie soll ein Fall entstehen, dass für die Vermietung eines MFH auf einmal ein Gewerbebetrieb entsteht? Wenn man Ferienwohnungen vermietet? Aber da gibt's ja wieder keinen Unterschied zur Eigentumswohnung...
Steuerrechtam 15.05.2022 | 07:33
Guten Morgen Bernd, wie der Fall entstehen kann, können Sie bitte gern einen Steuerberater oder auch Ihr Finanzamt befragen. Es gibt da verschiedene mögliche Varianten, die aber eigentlich nicht hier im Rentenforum zu erörtern sind. Fakt ist, dass 'gewerbliche' Vermietung und Verpachtung bei einer EM-Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, 'private' Vermietung und Verpachtung aber nicht. Maßgebend ist hier, wie ein -scheinbar- gleicher Tatbestand steuerrechtlich tatsächlich beurteilt wird. Denn daran orientiert sich dann auch die DRV. Dies wiederum ist im §96a SGB VI geregelt. Ob das von mir als Beispiel angeführte Mehrfamilienhaus tatsächlich als 'gewerblich' eingestuft wird, entscheiden aber weder Ihre Nachfragen noch ich mit diesem 'Beispiel', sondern nur das - die tatsächlichen Hintergründe kennende - zuständige Finanzamt. Für den Fragesteller 'Franz' noch mal - grob - verdeutlicht: der Unterschied liegt darin, ob 'nur' eine 'Vermögensverwaltung' stattfindet (ETW wird 'kostendeckend' vermietet) oder MFH wird mit 'Gewinnerbringungsziel' vermietet. Dies 'kann' aber sowohl bei der Vermietung einer ETW, wenn diese mit dem 'Zweck der Gewinnerzielung' vermietet wird ebenfalls als 'Gewerbe' eingestuft werden, wie auch die Vermietung eines MFH 'nur' eine 'Vermögensverwaltung' sein kann. WENN aber das FA es als 'gewerblich' einstuft, dann IST es Hinzuverdienst bei der EMR. Und deshalb sollte ERST das FA befragt werden 'ist die Vermietung privat oder gewerblich' und DANN sagt die DRV 'privat' ist kein Hinzuverdienst, 'gewerblich' aber ja.
Kfkfkam 16.05.2022 | 15:56
Es steht so nicht im EStG. Ein Gewerbe liegt dann vor, wenn es einen nach Art und Umfang notwendigen Gewerbebetrieb gibt. Da gibt es keine starren Grenzen. Wenn so viel Wohnraum verbietet wird, dass nach Art und Umfang ein Gewerbebetrieb notwendig ist, werden die Einkünfte zu gewerblichen Einkünften. Bspw grob wenn man eine gesonderte Verwaltung benötigt, eine entsprechende Abrechnungsstelle. Wenn es objektiv betrachtet nicht mehr nur privat handelbar ist. Alles weitere klären Sie mit dem FA. Die DRV hat damit nichts zu tun, diese übernimmt nur die Entscheidung des FA und rechnet ggf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf eine bezogene Rente an.
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