Hallo Doris,
für die Erfüllung der so genannten allgemeinen Wartezeit werden Beitragszeiten (und wie von „Klugpuper“ bereits erwähnt: die Ersatzzeiten) berücksichtigt.
Eine Schwangerschafts-/Mutterschutzzeit ist jedoch eine so genannte Anrechnungszeit. Daher werden diese Zeiten bei der Erfüllung der 5 Jahre nicht berücksichtigt.
Die anschließenden Kindererziehungszeiten können berücksichtigt werden, wenn sie im Versicherungskonto anerkannt werden können (also die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung