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Experten-Antwort

Minderjähriges Kind 50% behindert und Hilfebedürftig, anerkannt?

von Andreas Korth19.03.2015 | 08:23
949 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Unsere Tochter , geboren 2006, ist seit dem 2. Lebensjahr an Typ 1 Diabetes erkrankt und wurde mit 50% Behinderung und dem Zusatz Hilfebedürftig eingestuft. Festgelegt bis zum 16. Lebensjahr. Da meine Frau deswegen Ihren Beruf an den Nagel hängen musste und mind. 2 x am Tag zur Schule fährt um Insulin zu spritzen, wird sich das auch bis zum 16. Lebensjahr nicht ändern. Im Gegenteil, ab der 4. Klasse ist der Schultag noch länger, was mehr Malzeiten und Insulinverabreichung bedeutet. Werden nach den 10 Jahren vom Ende der Anerkennungszeit für Kindeserziehung an, die restlichen 6 Jahre bis zum vermeintlichen Ende der Hilfebedürftigkeit als Beitragsjahre anerkannt? Meine Frau wird bis dahin keiner Berufstätigkeit nachgehen können, zumal Sie immer auf Abruf sein muss, wenn nötig ist eine Insulinkorrektur vorzunehmen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andreas Korth,

leider ist die Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeit gem. § 57 Sechstes Sozialgesetzbuch auf die Zeit bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr begrenzt. Dies gilt unabhängig von einem Grad der Behinderung des Kindes.

Sollte jedoch eine Pflegestufe anerkannt sein, können für Ihre Frau Pflichtbeiträge aufgrund von Pflege in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.

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4 Antworten

Leniam 19.03.2015 | 08:49
Hallo! Die ersten drei Jahre der Erziehung werden als Beitragszeit als sog. Kindererziehunsgzeit anerkannt, außerdem wird die Zeit bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres als beitragsfreie Kinderberücksichtigungzeit anerkannt. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Anerkennung als Kindererziehungs- und/oder –berücksichtigungszeit nicht vor. Unabhängig davon könnte eine Beitragszeit wegen Pflege (als Pflegeperson) anerkannt werden, dies auch schon vor Ablauf der Kindererziehungs-/-berücksichtigungszeit. Dieses ist z. B. u. a. dann möglich, wenn die wöchentliche Pflege mindestens 14 Stunden erfolgt und eine Pflegestufe vorliegt. Klingt hier jedoch nicht danach, oder ist dem vielleicht doch so?
Jonnyam 19.03.2015 | 12:51
Und was ist mit § 70 Abs. 3a SGB VI Fragt Jonny
N. B.am 19.03.2015 | 14:29
§ 70 Abs. 3a SGB VI behandelt --> Zusatzentgeltpunkte, nach meinem Verständnis quasi ein "Bonus", der bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zusätzlich gewährt wird bei der Bewertung berechts anerkannter rentenrechtlicher Zeiten. Insbesondere eine zusätzliche Belegung einer bisher nicht belegten Zeit (wie im Ausgangsfall beschrieben) deckt diese Vorschrift nicht ab. Voraussetzung wäre z. B. auch hier, dass eine Pflege im Sinne der Vorschrift stattfindet, so dass ohnehin schon vorrangig zu prüfen wäre, ob eine Beitragszeit wegen Pflege anzuerkennen ist, die einen Zeitraum dann vorranghig belegt. Das wiederum ist an Voraussetzungen geknüpft, die auch Leni bereits angerissen hat.
W*lfgangam 19.03.2015 | 19:59
Guter Einwand, Jonny, hier ist die Thematik/Auswirkungen in den Rechtsanweisungen der DRV dargestellt: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ergo, ohne Pflegestufe beim Kind - wie oben schon dargestellt - geht da gar nichts. Sonst, über Alter 10 hinaus, sind bis zum 18. Lbj. (bewertete) Pflichtbeitragszeiten möglich, die zu allen Wartezeiten zählen. Die Experte/in-Antwort ist etwas 'unsauber/unvollständig' … Gruß w.
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