Hallo Andreas Korth,
leider ist die Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeit gem. § 57 Sechstes Sozialgesetzbuch auf die Zeit bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr begrenzt. Dies gilt unabhängig von einem Grad der Behinderung des Kindes.
Sollte jedoch eine Pflegestufe anerkannt sein, können für Ihre Frau Pflichtbeiträge aufgrund von Pflege in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.