Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitentgelt

von Karl-Otto10.09.2020 | 14:12
265 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Verteilung, Berücksichtigung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Unter den Voraussetzungen von § 262 SGB VI (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt) ist die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten um zusätzliche Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 zu erhöhen. Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden zu gleichen Teilen auf die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992 verteilt. Die nach § 262 SGB VI ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte sind als Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei der weiteren Rentenberechnung (§ 71 ff SGB VI) zu berücksichtigen (siehe auch § 262 Abschnitt 3 Text und Erläuterungen, Deutsche Rentenversicherung, 21. Auflage). Bei zum Beispiel 4,00 zusätzlichen EP und 220 beitragspflichtigen Monaten sind das bis 31.12.1991 pro Monat 0,0181 zusätzliche EP (4,00: 220 = 0,0181 EP/Monat). Die Verteilung der zusätzlichen Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt betrifft insbesondere die Ermittlung der Entgeltpunkte für die berufliche Ausbildung in zweifacher Hinsicht: 1. § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI Hier gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Für weitere Monate (hier 42) benötigt man wohl Ausbildungsnachweise. maßgebender Wert 0,0833 EP x 42 Monate = 3,4986 abzüglich berücksichtigte EP - 2,1602 für 42 Monate _________ (d.h. zusätzliche EP für 42 Monate: 42x0,0181=0,7602 1,3384 plus EP für 42 Monate ohne Zusätze: 1,4 EP  2,1602 2. Entgeltpunkte für nachgewiesene berufliche Ausbildung, höchstens 36 Monate, § 74 SGB VI Auch hier sind von dem berechneten Punktewert die bereits für diese Zeiten berücksichtigten Entgeltpunkte abzuziehen, d.h. die Summe der Entgeltpunkte für 36 Monate Pflichtbeitragszeit und die zusätzlichen EP für 36 Monate (§ 262 SGB VI, 36x 0,00181). Fragen: Sind obige Ausführungen zutreffend? Kann es sein, dass die Entgeltpunkte für die nachgewiesene berufliche Ausbildung (§ 74 SGB VI) niedriger sind als die für diese Zeiten bereits berücksichtigten Entgeltpunkte und sich so „Minuspunkte“ ergeben. Was sind die Folgen? (keine Punkte?).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Otto,

Informationen zum Thema "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt" finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0262.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Jonnyam 10.09.2020 | 16:02
Mindestentgeltpunkte nach § 262 betreffen nur VOLLwertige Pflichtbeiträge. Zeiten der beruflichen Ausbildung sind aber beitragsgemindert. Das eine schließt das andere aus.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026