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Experten-Antwort

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitentgelt

von Karl-Otto10.09.2020 | 14:12
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Verteilung, Berücksichtigung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt Unter den Voraussetzungen von § 262 SGB VI (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt) ist die Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten um zusätzliche Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 zu erhöhen. Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden zu gleichen Teilen auf die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992 verteilt. Die nach § 262 SGB VI ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte sind als Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei der weiteren Rentenberechnung (§ 71 ff SGB VI) zu berücksichtigen (siehe auch § 262 Abschnitt 3 Text und Erläuterungen, Deutsche Rentenversicherung, 21. Auflage). Bei zum Beispiel 4,00 zusätzlichen EP und 220 beitragspflichtigen Monaten sind das bis 31.12.1991 pro Monat 0,0181 zusätzliche EP (4,00: 220 = 0,0181 EP/Monat). Die Verteilung der zusätzlichen Entgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt betrifft insbesondere die Ermittlung der Entgeltpunkte für die berufliche Ausbildung in zweifacher Hinsicht: 1. § 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI Hier gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Für weitere Monate (hier 42) benötigt man wohl Ausbildungsnachweise. maßgebender Wert 0,0833 EP x 42 Monate = 3,4986 abzüglich berücksichtigte EP - 2,1602 für 42 Monate _________ (d.h. zusätzliche EP für 42 Monate: 42x0,0181=0,7602 1,3384 plus EP für 42 Monate ohne Zusätze: 1,4 EP  2,1602 2. Entgeltpunkte für nachgewiesene berufliche Ausbildung, höchstens 36 Monate, § 74 SGB VI Auch hier sind von dem berechneten Punktewert die bereits für diese Zeiten berücksichtigten Entgeltpunkte abzuziehen, d.h. die Summe der Entgeltpunkte für 36 Monate Pflichtbeitragszeit und die zusätzlichen EP für 36 Monate (§ 262 SGB VI, 36x 0,00181). Fragen: Sind obige Ausführungen zutreffend? Kann es sein, dass die Entgeltpunkte für die nachgewiesene berufliche Ausbildung (§ 74 SGB VI) niedriger sind als die für diese Zeiten bereits berücksichtigten Entgeltpunkte und sich so „Minuspunkte“ ergeben. Was sind die Folgen? (keine Punkte?).

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Otto,

Informationen zum Thema "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt" finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0262.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

Jonnyam 10.09.2020 | 16:02
Mindestentgeltpunkte nach § 262 betreffen nur VOLLwertige Pflichtbeiträge. Zeiten der beruflichen Ausbildung sind aber beitragsgemindert. Das eine schließt das andere aus.
Deutsche Rentenversicherung
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