Hallo User Spätaussiedlersohn,
die Begrenzung der Entgeltpunkte (EPe) auf max. 25 EPe gilt nur für FRG-berechtigte Personen, die nach dem 06.05.1996 zugezogen sind. Daher fällt Ihre Mutter nicht unter diese Begrenzung.
Sie haben angegeben, dass Ihre Mutter derzeit die Wartezeit von 35 noch nicht erfüllt hat. Sollte Ihre Mutter in den letzten Jahren eine Rentenauskunft ohne die Berechnung von Mindestentgeltpunkten bekommen haben, so liegt es nur an der nicht erfüllten Wartezeit.
Das Berechnungsprogramm prüft erst dann den Anspruch auf Mindestentgeltpunkte, wenn der Versicherte die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erfüllt hat.
Bei den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten wird nicht unterschieden, ob die Bewertung der Zeiten nach dem FRG erfolgte oder nicht. Das Programm prüft im ersten Schritt, sind 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden. Im zweiten Schritt wird geprüft, was sind vollwertige Pflichtbeitragszeiten und im letzten Schritt erfolgt dann die Prüfung, ob sämtliche vollwertigen Pflichtbeitragszeiten den Durchschnitt von 0,0625 EPe erreichen oder nicht.
Die EPe für die Beitragszeiten nach dem FRG werden aus dem um 40% gekürzten Entgelt ermittelt. Nicht die gesamten EPe aus den FRG-Zeiten werden um 40% gekürzt.
Diese EPe fließen dann in die Prüfung nach § 262 SGB VI.