Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWie Sie den vorherigen Antworten bereits entnehmen konnten, betragen die Mindesthinzuverdienstgrenzen bei Vollrentenbezug 1.002,23 EUR und bei 1/2-Teilrentenbezug 1.220,10 EUR.
Man darf unterstellten, dass die Fragestellerin Ihren Hinzuverdienst in den Neuen Bundesländern bezieht, sonst würde sie diese Frage nicht stellen, und da ist das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes zum aktuellen Rentenwert (Ost) entscheidend. Die von der Farbe Schwarz dargstellten Hinzuverdienstgrenzen unterstellen, dass Sie in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn Einkommen in der Höhe erzielt hat, wie es maximal der Hälfte des Durchschnittsverdienstes entspricht. Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen können durchaus höher sein. siehe qwertz 14.12.15 - 20:44 Uhr https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_…...aktuelle Rentenwert für die Zeit ab 01.07.16 ...dann darf ich auch ergänzen ;-) Die Werte werden anhand der neuen Bezugsgröße 2016 ermittelt. Diese beträgt ab 01.01.2016 ganze 2.905,00 EUR bei Vollrentenbezug 1.002,23 € 1/2 Teilrentenbezug 1.220,10 €
Setzen 6 mit *! Der genaue Betrag ermittelt sich wie folgt: BBmG geteilt durch aktuellen Rentewert mal der zurückgelegten Versicherungsjahre plus durchschnittlichen Mindestlohn x 1/8tel Steigerungsfaktor für Durchfall pro Monat. Denn mit der Kloschüssel nimmt man mal, geteilt durchs Scheissen im Quartal!Wenn Sie letztes Jahr bereits die Mindesthinzuverdienstgrenze erhalten haben, ist Ihnen dann nicht aufgefallen, dass die Hinzuverdienstgrenze sich zun 01.07.2015 nicht verändert hat?Was hat das damit zu tun, dass die Mindesthinzuverdienstgrenze 2016 steigt? Aber zu der Frage: Es ist mir nicht aufgefallen, da es für mich zu dem Zeitpunkt nicht von Bedeutung war.
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