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Experten-Antwort

Mindesthinzuverdienstgrenze nach neuem Recht

von Veronika13.03.2017 | 13:43
1907 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Ich hab hier im Forum vor ein paar Wochen gelesen, dass bei einem sehr geringen Verdienst in den letzten 15 Jahren (innerhalb eines Jahres) die Hinzuverdienstgrenze für eine ganze teilweise Erwerbsminderungsrente ungefähr 1200 Euro beträgt. Das wäre ungefähr eine Anhebung um 200 Euro? Könnte das ein Experte bestätigen? (Oder jemand der es sicher weiß) Mit freundlichen Grüßen Veronika

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Veronika,

die Hinzuverdienstgrenze für die teilweise EM-Rente beträgt nach neuem Recht 0,81 % der Bezugsgröße, multipliziert mit dem höchsten Entgeltpunktewert der letzten 15 Jahre, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Damit ergibt sich ungefähr der von Ihnen genannte Betrag:

0,81 x 35.700 (jährl. Bezugsgröße 2017) x 0,5 = 14.458,50 fürs Jahr

und damit pro Monat (geteilt durch 12) ungefähr 1200 Euro (maßgebend ist aber der jährliche Wert).

Bisher wären es monatlich 0,23 x 2975 x (mind. ) 1,5 EP = 1026, 38 Euro

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14 Antworten

BAVersam 13.03.2017 | 19:35
Hier die entsprechende Tabelle der Mindesthinzuverdienstgrenzen ab 07/2017 zum Nachlesen: http://www.bavers.de/Aktuelles-aus-der-Praxis/Aktuelles-II/
BAVersam 13.03.2017 | 22:10
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

@regenbogen

mit dem Überfragtsein sind Sie vermutlich in guter Gesellschaft. Woher ich das alles weiß? Das kann man im Gesetz nachlesen!

Jetzt aber zu Ihrer Frage:

Der Rentenbescheid enthält auf Seite 2 folgende Zeile: „Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab z.B. 29.01.2015 erfüllt.“

In einer Anlage „Berechnung der Rente“ steht: „Die persönlichen Entgeltpunkte betragen z.B. 51,1996 und darunter „Der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist 0,5“

In der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ sind in diesem Beispielsfall mit „Anspruchsvoraussetzungen = 29.01.2015“ alle 15 Kalenderjahre von 2000 bis 2014 zu betrachten. Für jedes Kalenderjahr sind die Entgeltpunkte getrennt zu addieren. Sodann ist der höchste Wert für eines dieser 15 Kalenderjahre anzugeben, z.B. 2010 mit 1,5603.

Mit den persönlichen Entgeltpunkten (hier 51,1996) und dem besten Wert (hier: 1,5603) kann man die Grenzen ermitteln. Sollten auch noch persönliche Entgeltpunkte (OST) vorhanden sein, ist es am besten, den vollen Teilrentenbetrag brutto nach neuestem Stand anzugeben.

Wenn Sie der Meinung sind, dass irgendein Leser etwas damit anfangen kann, dass „Regenbogen“ an persönlichen Entgeltpunkten 51,1996 und als besten 15-Jahreswert 1,5603 nachweist, sollten Sie allerdings die nächste Beratungsstelle aufsuchen. Dort wird man Ihnen sicherlich auf Knopfdruck sagen, können, dass – wie hier im Beispielsfall – der Freibetrag 45119,16 € ausmacht, und vom Hinzuverdienst, der diesen Freibetrag überschreitet, bis zum Betrag von 47.168,16 zunächst 40 % und danach bis zum Wegfall bei 55702,68 € 100 % angerechnet werden.

Nochmals viel Spaß beim Suchen

Jonny

Hier die entsprechende Tabelle der Mindesthinzuverdienstgrenzen ab 07/2017 zum Nachlesen: http://www.bavers.de/Aktuelles-aus-der-Praxis/Aktuelles-II/
Ist ja sehr interessant. Das bedeutet ja, bei einer vollen EM-Rente von 1000,00 €, einem höchsten Punktwert von 0,3000 und einem Hinzuverdienst von 1204,88 bleiben noch 320,12 €. Bei einer teilweisen (halben) EM-Rente von nur 500,00 € und demselben Hinzuverdienst gibt es aber die 500,00 € ungeschmälert. Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich meint jedenfalls Jonny
So sieht es aus, einmal bei der vollen EM Rente ein Gesamteinkommen 1525€, bei der teilweisen EM ein Gesamteinkommen von 1704,88€. Ob das die gedanklichen Väter der Flexiregelungen auch so wollten... man weiss es nicht. Übrigens, was den höchsten Punktwert aus den letzen 15 Jahren angeht, wäre bis 0,5126 Entgeltpunkte in der Tat völlig identischer und unverändertes Rechenergebnis. Quod erat expectandum.
Regenbogenam 14.03.2017 | 08:55
Dazu hätte ich auch eine Frage. Nehmen wir an, man erhält eine Teilrente und übt eine Teizeitbeschäftigung aus. Dort verdient man monatlich 1400 Brutto. Wie hoch wäre dann noch die Teilrente? die volle , halbe Teilrente, oder wie genau errechnet sich das? Gruß Regenbogen
Friedensreich Regentag Dunkelbuntam 14.03.2017 | 09:08
Zitat von Regenbogen anzeigen
Unterstellt, es geht immer noch um einen Anspruch auf eine teilweise EM, wäre die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass auch bei 1400€ Hinzuverdienst pro Monat diese teilweise EM in voller Höhe gezahlt wird, hängt aber maßgeblich davon ab, wie hoch der "Bestwert" an Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre ist. Sofern dieser "größer als 0,5809 EP" ist (was vermutlich oftmals so sein wird), wird es zu keiner Anrechnung kommen und man kann sich über 100% Rentenzahlbetrag freuen. Sofern sich die Frage auf eine volle EM oder eine vorgezogenene Altersrente beziehen sollte, sieht die Rentenwelt ganz anders aus.
Regenbogenam 14.03.2017 | 13:49
Danke Herr Friedensreich Regentag Dunkelbunt! Dann wird die Teilrente nicht auch nochmals runtergekürzt. Habe ich das richtig verstanden? Den Verdienst den ich nannte, ist der Bruttoverdienst. Wer könnte mir denn meine genauen Punkte nennen? Und wird die Teilrente mit dem Gehalt verrechnet? Regenbogen
Jonnyam 14.03.2017 | 16:25
Zitat von Regenbogen anzeigen
@regebogen, na dann geben Sie doch mal den Betrag der vollen Teilerwerbsminderungsrente und den "besten" Entgeltpunktwert in den letzten 15 Kalenderjahren an. Diesen besten Wert finden Sie im Rentenbescheid unter Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Suchen siie alle 15 Kalenderjahr durch die vor dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Und dann hoffen wir mal, dass für das gefundene Kalenderjahr nicht noch weitere Punkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten hinzukommen. Und der monatliche Hinzuverdienst war 1400 €? Damit könnte ich Ihnen mitteilen, bei welchem Grenzbetrag überhaupt erst eine Anrechnung einsetzt, wann die eventuell von 40 in !00 % übergeht und wann es gar keine Rente mehr gibt. Viel Spaß beim Suchen wünscht Jonny
Jonnyam 14.03.2017 | 16:25
Zitat von Regenbogen anzeigen
@regebogen, na dann geben Sie doch mal den Betrag der vollen Teilerwerbsminderungsrente und den "besten" Entgeltpunktwert in den letzten 15 Kalenderjahren an. Diesen besten Wert finden Sie im Rentenbescheid unter Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Suchen Sie alle 15 Kalenderjahr durch die vor dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Und dann hoffen wir mal, dass für das gefundene Kalenderjahr nicht noch weitere Punkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten hinzukommen. Und der monatliche Hinzuverdienst war 1400 €? Damit könnte ich Ihnen mitteilen, bei welchem Grenzbetrag überhaupt erst eine Anrechnung einsetzt, wann die eventuell von 40 in !00 % übergeht und wann es gar keine Rente mehr gibt. Viel Spaß beim Suchen wünscht Jonny
Regenbogenam 14.03.2017 | 18:11
Danke Jonny, dass ist sehr nett. Ich muss das erst einmal alles raussuchen. Also das müsste dann auf dem Rentenbescheid stehen, oder? Und ja, der Bruttoverdienst liegt bei ca 1400 Euro. Ich suche. Das mit diesen Punkten verstehe ich nicht wirklich. Entschuldigung. Das mit den 15 Jahren verstehe ich auch nicht so ganz genau. Woher wissen Sie das alles? Sind Sie vom Fach? Ich bin da sehr überfragt. Ich melde mich wieder. Regenbogen
Regenbogenam 14.03.2017 | 18:31
Ich habe es mir gerade noch einmal überlegt. Wenn, dann würde ich es ungern hier öffentlich schreiben. Vll. können Sie mir erläutern wie ich das berechnen muss und welche Punkte ich genau dazu hernehmen muss. Die Entgeltpunkte der Hinzuverdienstgrenzen oder der letzten 15 Jahre und ein Beispiel dazu bitte. MfG Regenbogen.
Jonnyam 14.03.2017 | 19:59
@regenbogen mit dem Überfragtsein sind Sie vermutlich in guter Gesellschaft. Woher ich das alles weiß? Das kann man im Gesetz nachlesen! Jetzt aber zu Ihrer Frage: Der Rentenbescheid enthält auf Seite 2 folgende Zeile: „Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab z.B. 29.01.2015 erfüllt.“ In einer Anlage „Berechnung der Rente“ steht: „Die persönlichen Entgeltpunkte betragen z.B. 51,1996 und darunter „Der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist 0,5“ In der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ sind in diesem Beispielsfall mit „Anspruchsvoraussetzungen = 29.01.2015“ alle 15 Kalenderjahre von 2000 bis 2014 zu betrachten. Für jedes Kalenderjahr sind die Entgeltpunkte getrennt zu addieren. Sodann ist der höchste Wert für eines dieser 15 Kalenderjahre anzugeben, z.B. 2010 mit 1,5603. Mit den persönlichen Entgeltpunkten (hier 51,1996) und dem besten Wert (hier: 1,5603) kann man die Grenzen ermitteln. Sollten auch noch persönliche Entgeltpunkte (OST) vorhanden sein, ist es am besten, den vollen Teilrentenbetrag brutto nach neuestem Stand anzugeben. Wenn Sie der Meinung sind, dass irgendein Leser etwas damit anfangen kann, dass „Regenbogen“ an persönlichen Entgeltpunkten 51,1996 und als besten 15-Jahreswert 1,5603 nachweist, sollten Sie allerdings die nächste Beratungsstelle aufsuchen. Dort wird man Ihnen sicherlich auf Knopfdruck sagen, können, dass – wie hier im Beispielsfall – der Freibetrag 45119,16 € ausmacht, und vom Hinzuverdienst, der diesen Freibetrag überschreitet, bis zum Betrag von 47.168,16 zunächst 40 % und danach bis zum Wegfall bei 55702,68 € 100 % angerechnet werden. Nochmals viel Spaß beim Suchen Jonny
Käsekuchenam 15.03.2017 | 08:58
Wenn Sie der Meinung sind, dass irgendein Leser etwas damit anfangen kann, dass „Regenbogen“ an persönlichen Entgeltpunkten 51,1996 und als besten 15-Jahreswert 1,5603 nachweist, sollten Sie allerdings die nächste Beratungsstelle aufsuchen. Dort wird man Ihnen sicherlich auf Knopfdruck sagen, können, dass – wie hier im Beispielsfall – der Freibetrag 45119,16 € ausmacht, und vom Hinzuverdienst, der diesen Freibetrag überschreitet, bis zum Betrag von 47.168,16 zunächst 40 % und danach bis zum Wegfall bei 55702,68 € 100 % angerechnet werden. Nochmals viel Spaß beim Suchen Jonny
Ist der Freibetrag nicht identisch mit dem Mindestdeckel und berechnet sich: 35700 Euronen x 81% x1,5603 =45119,20 Euronen, also 4 Centonen mehr
Würde nicht sogar ein jährlicher Hinzuverdienst von 45.119,34 € ebenfalls zum Ergenis führen, dass die teilweise Erwerbsmnderungsrente in voller Höhe ausgezahlt würde? So die Glaskugel. Was meint der/die Experte/in?
Ehrwaldam 15.03.2017 | 08:49
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

@regenbogen

mit dem Überfragtsein sind Sie vermutlich in guter Gesellschaft. Woher ich das alles weiß? Das kann man im Gesetz nachlesen!

Jetzt aber zu Ihrer Frage:

Der Rentenbescheid enthält auf Seite 2 folgende Zeile: „Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab z.B. 29.01.2015 erfüllt.“

In einer Anlage „Berechnung der Rente“ steht: „Die persönlichen Entgeltpunkte betragen z.B. 51,1996 und darunter „Der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist 0,5“

In der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ sind in diesem Beispielsfall mit „Anspruchsvoraussetzungen = 29.01.2015“ alle 15 Kalenderjahre von 2000 bis 2014 zu betrachten. Für jedes Kalenderjahr sind die Entgeltpunkte getrennt zu addieren. Sodann ist der höchste Wert für eines dieser 15 Kalenderjahre anzugeben, z.B. 2010 mit 1,5603.

Mit den persönlichen Entgeltpunkten (hier 51,1996) und dem besten Wert (hier: 1,5603) kann man die Grenzen ermitteln. Sollten auch noch persönliche Entgeltpunkte (OST) vorhanden sein, ist es am besten, den vollen Teilrentenbetrag brutto nach neuestem Stand anzugeben.

Wenn Sie der Meinung sind, dass irgendein Leser etwas damit anfangen kann, dass „Regenbogen“ an persönlichen Entgeltpunkten 51,1996 und als besten 15-Jahreswert 1,5603 nachweist, sollten Sie allerdings die nächste Beratungsstelle aufsuchen. Dort wird man Ihnen sicherlich auf Knopfdruck sagen, können, dass – wie hier im Beispielsfall – der Freibetrag 45119,16 € ausmacht, und vom Hinzuverdienst, der diesen Freibetrag überschreitet, bis zum Betrag von 47.168,16 zunächst 40 % und danach bis zum Wegfall bei 55702,68 € 100 % angerechnet werden.

Nochmals viel Spaß beim Suchen

Jonny

Ist der Freibetrag nicht identisch mit dem Mindestdeckel und berechnet sich: 35700 Euronen x 81% x1,5603 =45119,20 Euronen, also 4 Centonen mehr
Regenbogenam 15.03.2017 | 21:30
Danke Ihnen Jonny. Wirklich total nett das Sie sich solche Mühe geben.Um ehrlich zu sein ist mir das Ganze wirklich zu verworren :-).Aber vielleicht weiß ja der Experte Rat. Diese ganzen Entgeltpunkte, mich dreht es schon ganz ;-). Warum macht man das eigentlich so kompliziert? Zumindest empfinde ich es so. Im Endeffekt werde ich wohl doch die DRV Beratungsstelle besuchen müssen.Bin aber immernoch voller Hoffnung das der Experte das Ganze sortieren kann. MfG Regenbogen
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