@regenbogen
mit dem Überfragtsein sind Sie vermutlich in guter Gesellschaft. Woher ich das alles weiß? Das kann man im Gesetz nachlesen!
Jetzt aber zu Ihrer Frage:
Der Rentenbescheid enthält auf Seite 2 folgende Zeile: „Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab z.B. 29.01.2015 erfüllt.“
In einer Anlage „Berechnung der Rente“ steht: „Die persönlichen Entgeltpunkte betragen z.B. 51,1996 und darunter „Der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist 0,5“
In der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ sind in diesem Beispielsfall mit „Anspruchsvoraussetzungen = 29.01.2015“ alle 15 Kalenderjahre von 2000 bis 2014 zu betrachten. Für jedes Kalenderjahr sind die Entgeltpunkte getrennt zu addieren. Sodann ist der höchste Wert für eines dieser 15 Kalenderjahre anzugeben, z.B. 2010 mit 1,5603.
Mit den persönlichen Entgeltpunkten (hier 51,1996) und dem besten Wert (hier: 1,5603) kann man die Grenzen ermitteln. Sollten auch noch persönliche Entgeltpunkte (OST) vorhanden sein, ist es am besten, den vollen Teilrentenbetrag brutto nach neuestem Stand anzugeben.
Wenn Sie der Meinung sind, dass irgendein Leser etwas damit anfangen kann, dass „Regenbogen“ an persönlichen Entgeltpunkten 51,1996 und als besten 15-Jahreswert 1,5603 nachweist, sollten Sie allerdings die nächste Beratungsstelle aufsuchen. Dort wird man Ihnen sicherlich auf Knopfdruck sagen, können, dass – wie hier im Beispielsfall – der Freibetrag 45119,16 € ausmacht, und vom Hinzuverdienst, der diesen Freibetrag überschreitet, bis zum Betrag von 47.168,16 zunächst 40 % und danach bis zum Wegfall bei 55702,68 € 100 % angerechnet werden.
Nochmals viel Spaß beim Suchen
Jonny