Arbeitsentgelt wird regelmäßig als Bruttolohn vereinbart und ausgezahlt (siehe § 14 Abs. 1 SGB IV als Gegenbegriff zu Abs. 2). Steuer- und auch beitragspflichtig ist zunächst einmal dieser Bruttolohn (ggf. in einer bestimmten Mindesthöhe). Das gilt natürlich auch für einen nachträglichen zustehenden Lohn.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind einzelne Lohnbestandteile nur, wenn für sie Steuerfreiheit besteht (§ 17 Abs. 1 SGB IV in Verb. mit der SvEV). Diese vermindern das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und haben natürlich auch geringere Leistungsansprüche zur Folge. Ihre Rente ist eine solche beitragsbezogene Leistung.
Sofern Sie ein höheres Netto erhalten, weil Lohn beitragsfrei und damit nicht rentenerhöhend ausgezahlt wird, kann man Ihnen zur Vermeidung einer möglichen Altersarmut nur anraten, diesen zusätzlichen Nettolohnanteil in einer zusätzlichen Alterssicherung anzusparen (klassischerweise die staatlich geförderte Riesterrente).
Wollte man diesen Effekt von staatlicher Seite vermeiden, müsste man nur die Regelungen über die Steuerfreiheit abschaffen. Das heisst dann für Sie aber auch weniger Netto vom Brutto ...