Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Der Fünfjahreszeitraum endet demnach mit dem Datum des Tages vor Eintritt der Erwerbsminderung. Entscheidend ist somit n i c h t der Zeitpunkt der Rentenantragstellung, sondern der Zeitpunkt des Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung.
1. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht unabhängig vom Alter eines Versicherten.
2. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt - neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - voraus, dass der erwerbsgeminderte Versicherte
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
3. Damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erhalten bleiben, ist zwingend erforderlich, dass Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (also aufstocken) o d e r wenn Sie nicht aufstocken, müssen Sie weitere Anwartschaftserhaltungszeiten zurücklegen (z. B. arbeitslos melden). Sie sollten sich diesbezüglich umgehend persönlich beim RV-Träger beraten lassen.
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