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Experten-Antwort

Minijob-Aufstockung u. Anspruch a. Erw.mind.Rente

von Barbara08.03.2012 | 10:21
2980 Ansichten
10 Antworten

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Ich gehöre zum Jahrgang 1959, der gegenenfalls noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Bisher war ich versicherungspflichtig beschäftigt. Wenn ich jetzt in einen Minijob (400,--) wechseln würde und dabei auf die rentenvers.Freiheit verzichte, also aufstocke: Erhalte ich mir damit dann den Anspruch auf einen eventuelle Erwerbsminderungsrente ? Ansonsten erlischt dieser Anspruch ja, wenn ich nicht innerhalb der nächsten 2 Jahre wieder einer vers.pflichtigen Beschäftigung nachgehe.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.03.2012 | 14:55

Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Der Fünfjahreszeitraum endet demnach mit dem Datum des Tages vor Eintritt der Erwerbsminderung. Entscheidend ist somit n i c h t der Zeitpunkt der Rentenantragstellung, sondern der Zeitpunkt des Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung.

Experten-Antwortam 08.03.2012 | 13:31

1. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht unabhängig vom Alter eines Versicherten.

2. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt - neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen - voraus, dass der erwerbsgeminderte Versicherte

- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und

- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

3. Damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erhalten bleiben, ist zwingend erforderlich, dass Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (also aufstocken) o d e r wenn Sie nicht aufstocken, müssen Sie weitere Anwartschaftserhaltungszeiten zurücklegen (z. B. arbeitslos melden). Sie sollten sich diesbezüglich umgehend persönlich beim RV-Träger beraten lassen.

8 Antworten

Mäxam 08.03.2012 | 12:13
Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann unabhängig vom Geburtsjahrgang bestehen, er hängt nicht vom Geburtsdatum ab!
Mainzeram 08.03.2012 | 14:20
Zu diesen letzten fünf Jahren habe ich eine Frage: Bei einem Antrag an 03/2012 und fünf Jahre zurüchgerechnet wäre das 03/2007 oder werden volle Jahre zurückberechnet dann würde die Berechnung doch erst 01/2008 beginnen. Irgendwie bin ich nun unsicher oder habe ich da einen Verständnisfehler.
Uuuuupsam 08.03.2012 | 15:03
Sie müssen "... in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben" laut Gesetzestext. Hier ist die Rede von Jahren, nicht von Kalenderjahren. Ein Zeitjahr umfasst 12 Kalendermonate. 5 Zeitjahre sind somit 60 Kalendermonate. Das Antragsdatum spielt keine Rolle, sondern der Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall). Das bedeutet, bei Eintritt der EM in 03/2012 endet der Zeitraum der 60 Kalendermonate am 29.02.2012, beginnt somit am 01.03.2007.
Uuuuupsam 08.03.2012 | 20:39
Das ist richtig, sorry. Auch wenn es eher eine kuriose theoretische Seltenheit sein dürfte: Der Zeitraum endet tatsächlich mit dem Datum des Tages vor dem Eintritt der Erwerbsminderung und beginnt mit dem Tag vor fünf Jahren, der seiner Zahl nach dem auf das Fristende folgenden Tag entspricht. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Aus dem dort aufgeführten Beispiel ist zu entnehmen, dass das auch schief gehen kann. Der Beitrag im ersten Monat muss nämlich auch taggenau noch im 5-Jahreszeitraum liegen. Nichts wars mit Monatsprinzip.
Barbaraam 12.03.2012 | 20:33
Ein grosses Dankeschön an alle die eine Antwort parat hatten. Sie haben mir alle sehr geholfen.
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