Hallo Peter T.,
dieses Thema ist gerade im Zusammenhang mit Zurechnungszeiten tatsächlich sehr komplex.
Bei einer Erwerbsminderungsrente wird eine Zurechnungszeit gebildet. Diese ist vom jeweiligen Rentenbeginn abhängig. Bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 wurde die pauschale Zeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres berechnet. Hier wird also eine Durchschnittsberechnung der Entgeltpunkte vom Leistungsfall bis zur Vollendung des 62. Lebensalters hochgerechnet und der Rentenberechnung „gutgeschrieben“, obwohl diese Zeiten tatsächlich nicht erwirtschaftet wurden.
Unter anderem durch diese Zurechnungszeit hat die Erwerbsminderungsrente einen höheren Zahlbetrag, als die vergleichbare Altersrente zum gleichen Stand.
Wenn man nun also während dieser Zurechnungszeit weitere Beiträge einzahlt (ob durch einen Minijob oder durch eine freiwillige Beitragszahlung oder durch eine Pflegetätigkeit), kommt es darauf an, welchen Entgeltpunktewert diese Zurechnungszeit hat und ob diese zusätzlichen Beiträge diesen Wert der Zurechnungszeit übersteigen.
Übersteigen die zusätzlich eingezahlten Beiträge den Wert der Zurechnungszeit nicht, wirken sie sich möglicherweise auch bei einer späteren Bewilligung einer Altersrente nicht aus.
Die Ausübung eines versicherungspflichtigen Minijobs neben einer Zurechnungszeit kann (!) sich durchaus positiv auswirken (z.B. auf einen möglichen Grundrentenanspruch, auf die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, usw.).
Es wurde in den letzten Tagen ja auch schon viel im Forum dazu geschrieben. Da es sich hier um höchst individuelle Auskünfte handelt, empfehlen wir Ihnen sich auch individuell beraten zu lassen.
Zu Ihrer zweiten Frage lässt sich folgendes sagen:
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird eine „Wartezeit“ von 35 Jahren benötigt. Hierzu zählen nach § 51 (3) SGB VI alle rentenrechtlichen Zeiten (gem. § 54 SGB VI) (also auch Schul- und Studienzeiten).
Durch die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente wird die Zurechnungszeit zu einer Anrechnungszeit (diese erhält dann bei der Berechnung den Wert der Gesamtleistungsbewertung). Es kommen demnach bis zum Ende der Zurechnungszeit keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten dazu.
Zu Ihrer dritten Frage (Wartezeit 35 Jahre):
Auch für einen Minijob, der versicherungsfrei (bzw. von der Versicherungspflicht befreit) ist, werden so genannte Zuschläge an Wartezeitmonaten (§ 52 SGB VI) berücksichtigt. Hier lässt sich jedoch pauschal sagen, dass nicht jeder Monat der versicherungsfreien Beschäftigung auch einen Monat ergibt, der vollwertig auf die Wartezeit angerechnet werden kann. Dies ist bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anders. Hier zählt jeder Beitragsmonat vollwertig bei der Ermittlung der Wartezeitmonate.
In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass bereits die Zurechnungszeit vollständig bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt wird. Solange die Zurechnungszeit noch besteht (also z.B. bis zur Vollendung des 62. Lebensalters), wirkt sich also auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zusätzlich aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung