Hallo Sonne,
ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen von KSC anschließen.
Sofern Sie sich befreien lassen, zahlt Ihr Arbeitgeber trotzdem die 15 %. Diese erhöhen die Rente und ergeben auch zusätzliche Monate für die Wartezeiten für Leistungen.
Zu beachten ist aber, dass es sich nicht um Pflichtbeitragszeiten handelt und die Befreiung gilt, solange Sie diese Beschäftigung ausüben. Sie können sich also nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Beschäftigung für die Versicherungspflicht entscheiden.
Falls Sie im Minijob versicherungspflichtig sind, dann müssen Sie den restlichen Beitrag zusätzlich zu den 15 % des Arbeitgebers zahlen. Dies sind grundsätzlich derzeit 3,6 % aus dem Arbeitsentgelt. Bei einem Verdienst unter 175 Euro monatlich ist Ihr Beitragsanteil gegebenenfalls höher.
Durch Ihren Beitragsanteil ergeben sich Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung, die für die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Leistungen benötigt werden. So können Sie dadurch die Anspruchsvoraussetzungen für die Renten wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten. Hierfür müssen nämlich 3 Jahre in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Diese Voraussetzung erfüllen Sie momentan wahrscheinlich auch durch Ihre Kindererziehungszeiten.
Des Weiteren führen die Pflichtbeiträge zu einer höheren Rentensteigerung als die Beiträge, die bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht gezahlt werden.
Ob es für Sie sinnvoll ist, wenn Sie Pflichtbeiträge bei Ihrem Minijob zahlen, kann letztendlich nur unter Berücksichtigung Ihres gesamten Versicherungslebens beurteilt werden und muss auch von Ihnen selbst entschieden werden. Es wäre daher zu empfehlen, dass Sie sich gegebenenfalls noch von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung