Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Minijob + freie Mitarbeit

von Lauschangriff16.11.2010 | 18:56
3219 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, jemand hat einen Minijob und zusätzlich für zwei Monate als freier Mitarbeiter gearbeitet. Eigentlich war geplant mit beiden Jobs nicht über 400€ kommen. Leider ist es einen Monat nun passiert und das Einkommen liegt bei knapp 470€. Muss nun für den einen Monat in die Rentenversicherung eingezahlt(November) werden? Wenn ja, wie funktioniert das?!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit der Minijob-Zentrale aufzunehmen:

minijob@minijob-zentrale.de

bzw. dort tel. Erkundigungen unter unter

01801 200 504

(Festnetzpreis 3,9 ct/Min;

höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen) oder

0355 2902-70799

einzuholen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Lauschangriffam 16.11.2010 | 20:08
P.s.: Die freie Mitarbeit war eine unterrichtende Tätigkeit in einer KITA
Lauschangriffam 16.11.2010 | 20:16
leider war der Arbeitgeber des Minijobs nicht informiert, da mir nicht bewusst war, dass diese das Wissen müssen?! Folgen dann Konsequenzen für den Arbeitgeber?
Lauschangriffam 16.11.2010 | 20:44
die Dozententätigkeit/freie Mitarbeit lief nicht über Steuernr., sonder über ID-Nr., falls das relevant ist...
W*lfgangam 16.11.2010 | 21:59
Hallo Lauschangriff, > leider war der Arbeitgeber des Minijobs nicht informiert, da mir nicht bewusst war, dass diese das Wissen müssen?! Tja, Arbeitnehmerpflichten und ...Unwissenheit schützt vor ... > Folgen dann Konsequenzen für den Arbeitgeber? Für die beteiligten Arbeitnehmer kann es sogar billiger werden, statt den Pauschalabgaben aus den Mini-Jobs. Ich denke, die werden davon eher profitieren, nur die regulären Abgaben zu zahlen. Für Sie kommen eher ein paar EUR Nachzahlung auf Sie zu. Lässt sich aber schlecht einschätzen, gerade in Verbindung mit Krankenkassenbeiträgen - wenn Sie freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse waren - kanns auch für Sie unterm Strich günstiger werden. Zu bedenken ist auch, ob Ihr Jahreseinkommen nun plötzlich die Versicherungsfreigrenze von 4800 überschreitet - meine geringen Kenntnisse darüber enden. Sie könnens so laufen lassen - bis es im Rahmen betriebsbedingter Prüfungen 'auffliegt' oder es gleich mit der Krankenkasse klären. Ein schlauer Rat Mehrwissender wird morgen sicher folgen ... Gruß w.
Lauschangriffam 17.11.2010 | 10:54
Danke erstmal. Also Beiträge kommen dann wohl nicht auf mich zu. Ich werde mich nochmal informieren, ob ich mich für die zwei Monat überhaupt noch nachträglich melden muss. Danke bis hierhin.
Knut Rassmussenam 17.11.2010 | 11:43
1. Arbeitnehmerzeiten und Zeiten der Selb ständigkeit werden nicht addiert. 2. Zeiten einer Selbständigkeit von unter 3 Monaten sind keine auf Dauer angelegte Selbständigkeit und eine solche wird sozialrechtlich nicht erfasst!
W*lfgangam 16.11.2010 | 20:11
Hallo Lauschangriff, ist eigentlich Sache des/der Arbeitgeber, die 'ich' gegenseitig über die bestehenden (Mini-)Jobarbeitsverhältnisse informiert habe - und die bei Überschreiten des Grenzwertes (400 EUR) im selben Monat eine einfache Änderungsmeldung zu machen haben ...und natürlich entsprechende Beiträge zu allen Sozialsystemen einbehalten/abzuführen haben. Die so genannte kurzfristige Beschäftigung bis zu 2 Monaten (mit unbegrenztem rentenversicherungsfreiem) Verdienst greift hier nicht, da eine Überschneidung mehrerer Mini-Jobs vorliegt. Sie können sich auch an die Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge wenden, wenn die Arbeitgeber Probleme haben, diese Konstellation zu lösen. Nachfragen auch hier möglich: http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php… Gruß w.
-_-am 16.11.2010 | 21:50
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Das gilt jedoch nur, wenn das Arbeitseinkommen 400 EUR überschreitet. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Als monatlicher Verdienst wird das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres, geteilt durch 12 zu Grunde gelegt, wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde (VRA 1/79, 9; BSG 19.04.1978 in BSGE 46, 112). Wurde die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt oder ist die Einhaltung der Verdienstgrenze nur für einen Teil des Kalenderjahres zu prüfen (z. B. wegen des Beginns der Altersrente im Laufe eines Kalenderjahres oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im Rahmen einer Einkommensanrechnung nach den §§ 96a, 97 313 SGB 6), ist der für die Prüfung maßgebende Verdienst zu ermitteln, indem das ab bzw. zu dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich erzielte bzw. aus dem jährlichen Arbeitseinkommen anteilig errechnete Einkommen durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate geteilt wird; angebrochene Monate zählen in diesem Fall als volle Monate. Eine Saldierung mehrerer Einkommen ist nur innerhalb derselben Einkommensart zulässig. Ergibt sich dabei als Arbeitseinkommen aus mehreren selbständigen Tätigkeiten insgesamt ein Verlust, ist bei der Prüfung der Hinzuverdienstregelung das Arbeitseinkommen lediglich mit 0,00 EUR anzusetzen. Das Arbeitseinkommen und das Bruttoentgelt aus dem Minijob (abhängige Beschäftigung) werden nicht zusammengerechnet. Aus beiden Einkommen dürfen je 400 EUR erzielt werden. Beachten Sie die Meldepflicht nach § 190a SGB VI! http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__190a.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Vordrucke: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten Sie. Einen Termin können Sie selbst buchen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati… oder telefonisch: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigati…
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026