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Minijob gut für Rente?

von ihre-vorsorge.de09.05.2018 | 23:08
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich (57) möchte frühstmöglich in Rente gehen, arbeite seit meinem 20. Lebensjahr und zahle Rentenbeiträge ... und zusätzlich nehme ich jetzt einen Minijob an. Da kann ich wählen, ob ich Rentenbeiträge zahle. Bringt das einem was, wenn man eh schon Rentenbeiträge zahlt? Kann ich früher in Rente, wieviel mehr Rente bekomme ich und habe ich sonstwelche Vorteile? Schönen Feiertag!

5 Antworten

Konrad Schießlam 10.05.2018 | 07:14
Es stimmt nicht ganz, nunmehr ist beim Mini Job automatisch eine Eigenleistung ein- geschlossen. Bei 450 monatlich sind dies derzeit( 18,6% minus 15%) 3,6% und monatlich 16,20 Euro. Die 450 mtl. hochgerechnet x 12 5400 im Jahr.Derzeit 31,03 Rentenwert, : 37163 x 5400 = 4,51 monatliche Rente. Aber, wird die Zuzahlung,nach schriftlicher Mitteilung ausgeschlossen, sind es nur 4,51:18,6 x 15 % 3,64 Rente. MfG.
KSCam 10.05.2018 | 09:06
Wenn Sie neben dem Minijob noch ganz normal als Arbeitnehmer versichert sind, bringen die Beiträge aus dem Minijob (3,6% vom Lohn) "eigentlich" nicht viel. Keine zusätzlichen Beitragsmonate, früher in rente geht auch nicht,.... Sie steigern lediglich geringfügig Ihre Rente, wobei jedes Jahr dieser Beiträge die Rente nicht mal um einen Euro steigert.
chiam 10.05.2018 | 20:42
Wenn man sich die 3,6% leisten kann – und das sollte ja meistens gehen –, empfehle ich, die Versicherungspflicht zu behalten. Man weiß nie, was passiert (z.B. Verlust des Hauptjobs) und wozu man sie noch gebrauchen kann.
-am 11.05.2018 | 08:35
Hallo, das Wesentliche wurde bereits geschrieben. Die zusätzliche geringfügige Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung wirkt sich lediglich bei der Rentenhöhe aus. Früher in Rente können Sie nicht gehen. Die geringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich versicherungspflichtig, d. h. Sie müssten einen Verzicht auf die Versicherungspflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber erklären, wenn Sie den eigenen Pflichtbeitragsanteil in Höhe von 3,6 % nicht zahlen wollen. Verzichten Sie auf die Versicherungspflicht, kann dieser Verzicht bei dieser Beschäftigung später nicht mehr widerrufen werden. Bleiben Sie zunächst bei der Versicherungspflicht, können Sie aber später immer noch einen Verzicht erklären, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Berechnungen von Konrad Schießl sind annähernd richtig. Bei einem Verdienst von 450,- Euro monatlich würde sich nach einem Jahr der geringfügigen Beschäftigung eine zusätzliche Rentenanwartschaft von derzeit 4,42 € ergeben, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig bleibt. Bei Versicherungsfreiheit würde die Anwartschaft nach einem Jahr 3,57 € betragen.
Modi69am 12.05.2018 | 09:42
Hallo, Sie sollten die 3,6 % vom Lohn abziehen lassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist UNWIDERRUFLICH, d.h. eine Beitragseinbehaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach erfolgter Befreiung nicht mehr möglich. Es gibt aus meiner Sicht 3 Gründe für die Zahlung: 1. Fällt der Hauptjob weg, haben Sie weiterhin Pflichtbeiträge, die den EM-Schutz erhalten ( auch ohne .B. Alogeld) und Ihnen Wartezeiten aufbauen (z.B. 45 Jahre). 2. Bei einem rv-pflichtigen Job können Sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf die dann eintretende Versicherungsfreiheit wegen Altersvollrentenbezugs verzichten und hierdurch Ihre Altersrente weiter steigern (Flexi-Rente). 3. Sollten Sie Witwer werden, gibt es eine Einkommensanrechnung. Hier wird der Ihrerseits unverbeitragte Minijob 1:1 angerechnet. Zahlen Sie aber Ihre 3,6%, wird der Bruttolohn bei der Einkommensanrechnung pauschal um 40% gekürzt - es bleibt also ggf. mehr Witwerrente übrig.. Weitere Infos zu dem Thema in jeder Beratungsstelle
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