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Experten-Antwort

Minijob + Rentenversicherung

von Joahnnes 07.10.2010 | 20:04
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5 Antworten

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Ich werde demnächst einen Minijob aufnehmen. Jetzt habe ich zwei unterschiedliche Meinungen zum Thema Aufstockung gehört: Der AG trägt ja ganz normal die pauschalen KV + RV Beiträge. In der RV habe ich die Möglichkeit "aufzustocken". D.h. jeder Beschäftigungsmonat der Aufstockung wird auch als Pflicht-Beitragsmonat im Rentenversicherungskonto gespeichert. Wenn ich aber nicht aufstocken würde, habe ich gehört, würden auch RV-Beiträge in mein Beitragskonto laufen. Wenn ich beispielsweise durchgehend 1 Kalenderjahr auf Minijob-Basis beschäftigt wäre, würden ca. 1 - 2 Pflicht-Beitragsmonate im Versicherungskonto gespeichert. Ist dem so?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.10.2010 | 11:51

Hallo Joahnnes,

der Beitrag von User "von oder so" beantwortet Ihre Frage umfangreich. Wir können uns diesem Beitrag nur anschließen.

4 Antworten

oder soam 07.10.2010 | 20:50
Wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit im Minijob verzichten ('Aufstockung'), dann ergeben 12 Monate Arbeit auch 12 Monate für die diversen Wartezeiten (sofern die betreffenden Monate nicht schon anderweitig mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind!). Ohne die Aufstockung erhalten Sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten und aus diesem werden zusätzliche Wartezeitmonate errechnet, welche aber KEINE echten Pflichtbeiträge sind und auch keinem konkreten Zeitraum zugeordnet werden (z.B. kein Lückenschluss u.ä.!) Unbedingt Auskunft oder Beratung für Ihren kokreten Fall einholen!
-_-am 07.10.2010 | 23:37
Der Hauptvorteil der Beitragsaufstockung für den Arbeitnehmer ist, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Diese sind beispielsweise Voraussetzung für: * einen früheren Rentenbeginn, * Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), * Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und * Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für den Minijobber und ggf. sogar den Ehepartner. Ab Beschäftigungsbeginn Die Rentenversicherungspflicht setzt grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn ein, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Jederzeit für die Zukunft Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet seine Rechtswirkung nur für die Zukunft. Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich (formlos) mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Damit erklärt er sich bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufzustocken. http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__aufstockungR… http://www.minijob-zentrale.de/nn_10948/DE/Service/DownloadCente…
-_-am 07.10.2010 | 23:46
§ 52 Abs. 2 SGB 6 regelt, dass Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB 4, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76b SGB 6 ermittelt worden sind, in vermindertem Umfang auch auf die Wartezeiten angerechnet werden können. Für die Berechnung der auf die verschiedenen Wartezeiten anzurechnenden Monate sind die nach § 76b SGB 6 ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 zu teilen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__76b.html http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
SGBam 08.10.2010 | 07:53
Hallo, ein Minijob, bei dem nicht aus die Versicherungsfreiheit verzichtet wird bringt für das Jahr 2010 bei einem mtl. Verdienst von 400 EUR 4 Wartezeitmonate.
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