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Experten-Antwort

Minijob trotz voller Erwerbsminderungsrente?

von hoffnungsschimmer13.02.2016 | 08:32
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3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit etwa drei Jahren aufgrund vieler diverser Krankheiten durchgehend arbeitsunfähig geschrieben, nehme viele Schmerzmittel und habe eine Schwerbehinderung von 80%. Nach Reha und zwei Gutachter-Terminen (wurde jeweils auf unter 3 Stunden/Tag arbeits-/leistungsfähig eingeschätzt) wurde mir nun seit zwei Wochen die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Jetzt hat sich ein ehemaliger Kollege gemeldet und mir eine Anstellung auf 450 Euro Basis bei unter 3 Stunden/Tag angeboten. Nach einem kurzen Vorstellungsgespräch würde ich diese Stelle bekommen. Ich weiß allerdings noch nicht, ob ich diese Arbeit schaffen werde und wie die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitsversuch bewerten würde. Es ergeben sich für mich folgende Fragen: 1) Kann die Deutsche Rentenversicherung den positiven Bescheid aufgrund des "Minijob-Arbeitsversuchs" zurückziehen/ablehnen und argumentieren es sei alles gar nicht so schlimm? Stichwort: Glaubwürdigkeit. Ich bin ja weiterhin nicht gesünder, weiterhin durchgehend AU geschrieben und in ärztlicher Behandlung und hatte den letzten Gutachter-Termin erst vor zwei Monaten. Ich habe erst seit zwei Wochen den Renten-Bescheid und es besteht bekanntlich 1 Monat Widerrufsrecht. Sollte ich mit dem Job also noch warten? 2) Würde sich so ein Mini-Job (sofern ich diesen schaffe würde) bei einem möglichen Verlängerungsantrag bei der DRV negativ auswirken? 3) Wie muss ich mein Interesse an dem Job der DRV melden? Auf jeden Fall schriftlich? Da die Rahmenbedingungen durchgehend passen (Rücksichtnahme, viel Pausenmöglichkteiten, unter 3 Stunden / Tag, unter 450 Euro / Monat) möchte ich gern diesen Arbeitsversuch starten um etwas dazuzuverdienen, da meine Rente recht gering ist. Die Gefahr einer Überlastung sehe ich also nicht. Ich habe nur wie gesagt Angst, dass die vor kurzem bewilligte Rente wieder zurückgezogen wird. Wie würden Sie das ganze bewerten? Vielen Dank für Ratschläge und ein schönes Wochenende wünscht Hoffungsschimmer

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hoffnungsschimmer,

zunächst einmal: wie Herz1952 schon geschrieben hat, gilt die einmonatige Widerspruchsfrist nur für Sie - für den Rentenversicherungsträger ist der Bescheid jetzt schon bindend. Das heißt, der RV-Träger kann sich jetzt nicht einfach nochmal "umentscheiden" - er kann Ihnen die Rente jetzt nur dann entziehen, wenn er beweisen kann, dass Sie in der Lage sind, dauerhaft mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Und auch beim Verlängerungsantrag wird dann wieder geprüft werden, zu welcher Leistung Sie dann objektiv fähig sind.

Die Ihnen angebotene Tätigkeit sehe ich daher völlig unproblematisch. Sie werden unter drei Stunden am Tag arbeiten - also im Rahmen des bei Ihnen festgestellten Leistungsvermögens. Und Sie halten die gesetzlich vorgegebene Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro/Monat ein. An dieser Regelung der Hinzuverdienstgrenze kann man im Übrigen auch erkennen, dass das Gesetz durchaus davon ausgeht, dass jemand auch bei voller Erwerbsminderung noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht - sonst würde man diese Grenze ja gar nicht benötigen.

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2 Antworten

Herz1952am 13.02.2016 | 12:53
Es dürfte keine Probleme geben. Schauen Sie Ihren Bescheid an, da steht drin, wie viel Sie rentenunschädlich hinzu verdienen dürfen. Halten Sie jedoch die tägliche Arbeitszeit unter 3 Std. bei 5-Tagewoche ein. Vielleicht müssen Sie diese aufgrund Ihres Gesundheitszustandes sogar vermindern. Die Rentenversicherung bekommt natürlich die Information über die Minijobzentrale durch die korrekte Anmeldung. Die Widerspruchsfrist von 1 Monat betrifft Ihren eigenen Widerspruch, den Sie innerhalb dieser Frist einlegen könnten. Aber dies wäre aus Ihrer Sicht sinnlos. Überprüft werden kann die Rente eigentlich zu jeder Zeit. Wie derzeit überprüft wird, bei Minijobs ist soweit ich jetzt informierte bin, je nach Regionalstellen unterschiedlich. Aber bei Einhaltung der Arbeitszeiten und des Verdienstes haben Sie normalerweise keine Schwierigkeiten. Eine Überprüfung könnte sogar ohne Ihres Wissens bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen. (Zeit/Verdienst). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich auf Ihre bisherige Tätigkeit. Sollten Sie nicht noch ALG I erhalten, benötigen Sie die AU nicht mehr. Ich nehme an, Sie bekommen ab 1.2.16 Ihre Rente, ausgezahlt wird diese am Monatsende.
W*lfgangam 13.02.2016 | 15:18
Hallo hoffnungsschimmer, lesen Sie auch in diesem Beitrag die letzte Antwort: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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