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Experten-Antwort

Minijob und freiwillige Rentenbeiträge

von Birte02.01.2025 | 15:22
278 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe einen Minijob und mich bisher nicht von der Beitragspflicht befreien lassen. Es gehen also monatlich 3,6% vom Lohn ab. Ich würde den Betrag gerne durch freiwillige Zahlungen aufstocken. Geht es, wenn ich mich von der Beitragspflicht befreien lasse? Meine Arbeitgeber zahlt ja trotzdem weiter seinen Anteil.

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 02.01.2025 | 15:58

Hallo Birte,

 

sofern Sie in Ihrem Minijob den Arbeitnehmeranteil in Höhe von derzeit 3,6 % zahlen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig mit der Folge, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge ausgeschlossen ist.

 

Wenn Sie sich aber befreien lassen und keinen Arbeitnehmeranteil mehr zahlen, liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Sie können dann freiwillige Beiträge zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag zahlen. Dies ist aber nur möglich, wenn im ganzen Monat keine Versicherungspflicht besteht. Selbst ein Tag würde der freiwilligen Versicherung entgegenstehen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 02.01.2025 | 16:54
Birte schrieb
Hallo, ist das eine gesicherte Angabe? Telefonisch wurden mir von 2 Ihrer Experten gegenläufige Aussagen getätigt. Zuerst aus Baden-Württemberg, dass es bei Verzicht geht und dann später aus Berlin das Gegenteil. Kann ich einfach einen Antrag bei Ihnen stellen, nachdem ich gegenüber dem AG die Befreiung beantragt habe?

Hallo Birte,

 

ich bin mir sicher. Sonst hätte ich es nicht geschrieben.

 

Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen,  bei dem Ihr Versicherungskonto geführt wird.

 

Sie sollten allerdings bei Ihren Überlegungen berücksichtigen, dass es sich beim Minijob mit Arbeitnehmeranteil um Pflichtbeiträge handelt, während Sie nach der Befreiung gegebenenfalls nur freiwillige Beiträge haben. Für bestimmte Leistungsvoraussetzungen sind unter Umständen Pflichtbeiträge erforderlich.

 

Ob es für Sie sinnvoll ist, Pflicht- oder freiwillige Beiträge zu zahlen, kann nur im Rahmen einer Beratung unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen rentenrechtlichen Zeiten beurteilt werden.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 03.01.2025 | 10:06
Birte schrieb
Hallo, vielen Dank. Ich war von der Aussage aus Berlin überrascht, daher meine nochmalige Rückfrage. Zielt der Hinweis auf andere Leistungen auf vorgezogene Rente ab? Das ist nicht geplant. Ich kann 2031 in Regelrente gehen. Die Erwerbsminderungsrente würde ab 2029 nicht mehr gezahlt bei freiwilligen Beiträgen. Ist das richtig? Ich bin 1964 geboren und die letzten 5 Jahre pflichtversichert.

Hallo Birte,

 

der Hinweis zielte unter anderem darauf ab, dass Sie für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ("Rente mit 63", die von Ihnen mit 65 in Anspruch genommen werden könnte) grundsätzlich Pflichtbeiträge brauchen.

 

Außerdem müssen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Das bedeutet, dass Sie diese Voraussetzung nicht mehr erfüllen würden, wenn Sie mehr als 2 Jahre nur noch freiwillige Beiträge zahlen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Falsches Forenverhalten!am 03.01.2025 | 08:53
Zitat von Birte anzeigen
Sie scheinen dem Irrglauben zu unterliegen, dass sämtliche Rückfragen zu einem schon beantworteten Thread, erneut beantwortet werden. Da müssen Sie sich schon die Mühe machen und einen neuen Thread erstellen oder glauben Sie, die Experten hätten nichts anderes zu tun, als jeden schon beantworteten Thread nochmal nach Rückfragen aufzurufen?🤦‍♂️
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