Hallo Gerd R.,
wenn der Arbeitnehmer sich nicht an den Beitragszahlungen beteiligt (=versicherungsfreie Beschäftigung) hat das zur Folge, dass trotzdem anteilige Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erworben werden und dadurch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente anteilig berücksichtigt wird.
Wurde die Beschäftigung vor dem 01.01.2013 aufgenommen, muss die Beschäftigung ggf. nicht unterbrochen werden um eine Rentenversicherungspflicht zu erwirken.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der entsprechenden Seite der Minijob-Zentrale https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/03_haushalt/01_grundlagen_minijobs_im_privathaushalt/02_450_euro_minijobs_imph/04_rvpflicht/node.html.