Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Minijob und zusätzliches Urlaubsgeld

von Johann Reiter31.01.2017 | 07:36
2260 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, mein nicht tarifgebundener Arbeitgeber beschäftigt seit Jahren mehrere Minijobber mit einem Monatslohn von exakt 450 EUR brutto und hat erstmals vom Prüfdienst der DRV erfahren, dass für seine Branche ein allgemein verbindlich erklärter Manteltarifvertrag besteht, der auch den Minijobbern einen Anspruch auf ein anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld von jährlich 36 EUR (Einmalzahlung und fällig im Monat Juli) zusichert. Der Prüfdienst der DRV ist der Auffassung, dass dieser "Anspruch" genügt (eine Zahlung wird nicht erfolgte) um Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu begründen und will im Rahmen der Verjährungsvorschriften Beiträge vom Arbeitgeber nachfordern. Das hätte für uns Minijobber finanzielle bzw. einkommensteuerrelevante Auswirkungen zur Folge. Der Abschluss der Arbeitsverträge erfolgte in Unkenntnis des Manteltarifvertrages. Welche Argumente kann der Arbeitgeber, auch im Interesse der Minijobber, bei der Anhörung vorbringen, um die Beitragsnachforderung zu vermeiden? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Johann Reiter

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.01.2017 | 09:38

Hallo, Johann,

bezüglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von der geringfügigen Beschäftigung teilen wir mit, dass zum Arbeitsentgelt auch einmalige Einnahmen (hier: Urlaubsgeld) gehört, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (BSG-Urteil vom 28.02.1984 - 12 RK 21/83 - USK 8401), es sei denn auf die Zahlung wurde im Voraus verzichtet. Nur ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten würde nicht zur Versicherungspflicht führen; als gelegentlich wird dabei ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres angesehen. Da in Ihrem Falle ein Tarifvertrag vorschreibt, dass ein Urlaubsgeld zu leisten ist, ein Verzicht im Voraus anscheinend nicht erfolgte und die Höhe des Lohnes keinen Spielraum mehr zulässt, ist es schwierig nun Argumente zu finden, die eine Änderung der Feststellung durch den Betriebsprüfer nach sich ziehen würden. Arbeitgeber, Betriebsrat und Betriebsprüfer könnten ggfs. in einem Gespräch nochmals versuchen, den Sachverhalt zu erörtern. Einen weiteren Tipp können wir Ihnen hier leider nicht geben.

11 Antworten

Oldenburgeram 31.01.2017 | 08:14
Moin, Herr Reiter, aktuell ist ein dreimaliges Überschreiten der Grenze von 450,- Euro im Kalenderjahr möglich, ohne dass die Beschäftigung den Status der Geringfügigkeit verliert. Ich verstehe Ihren Sachverhalt so, dass nur im Juli eines Jahres das reguläre Arbeitsentgelt (450,- Euro) um 36,- Euro übersteigt. Ist das korrekt? Dann besteht weiterhin keine Versicherungspflicht. Gruß, Oldenburger
Konrad Schießlam 31.01.2017 | 08:23
Grundsätzlich sind monatlich bis 450, jährlich somit 5400. Dies stimmt aber nur halb, da ja zweimal 900 verdient werden dürfen. Zählt man diese 900 zu 5400, darf der Verdienst 6300 sein, die ohne Kürzung zulässig sind. MfG.
Schadeam 31.01.2017 | 08:31
Lieber Konrad Schießl, in der Fragestellung geht es um Versicherungspflicht eines Arbeitsverhältnisses und nicht um den Zuverdienst neben einer Rente. Daher geht Ihre Antwort am Problem vorbei.
-.-.-am 31.01.2017 | 09:03
Zitat aus Haufe: "Beiträge aus fiktiven Entgeltzahlungen: Entgeltbestandteile, die nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, obwohl sie arbeitsrechtlich beansprucht werden können, sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Allerdings muss es sich dabei um laufendes Entgelt handeln. Dieser Grundsatz ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn ein wirksamer Lohnverzicht erklärt worden ist. Für diesen sind jedoch sehr enge Grenzen gesetzt worden. Die Entstehung des Beitragsanspruchs ist demzufolge nicht vom Zufluss des geschuldeten Entgelts an den Arbeitnehmer abhängig. Dieser Rechtsauffassung folgen die Rentenversicherungsträger und nehmen im Rahmen der Betriebsprüfungen entsprechende Nachberechnungen vor. Fiktive Einmalzahlungen werden beitragsrechtlich jedoch anders als laufendes Entgelt bewertet. Einmalzahlungen werden erst mit der tatsächlichen Auszahlung beitragspflichtig." ----------------- Da das (nicht gezahlte) Urlaubsgeld als Einmalzahlung und nicht als laufendes Entgelt behandelt wird, passiert also nichts.
Oldenburgeram 31.01.2017 | 09:47
Aufgrund der vorübergehenden Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 gilt in der Zeit von 2015 bis 2018 ein DREImaliges unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze als unschädlich.
-.-.-am 31.01.2017 | 10:17
...nur ist die sichere (Aus-)Zahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld kein UNVORHERSEHBARES Überschreiten der Entgeltgrenze - mit der Folge, dass ein Minijob (12x450 Euro + sicher gezahlte Einmalzahlungen) von Anfang an kein Mínijob mehr ist und in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtig wird. Wird Urlaubsgeld sicher gezahlt, ist es bei den Entgeltgrenzen gleich mit zu berücksichtigen. Bei der ersten Fragestellung ging es aber darum, dass das Urlaubsgeld nicht gezahlt wird und wurde. Somit wird ein nicht gezahltes Urlaubsgeld (Einmalzahlung) nicht als zustehendes gezahltes fiktives Entgelt berücksichtigt.
-.-.-am 31.01.2017 | 11:58
Knackpunkt ist hier die "Art" des fiktiven, nicht gezahlten Arbeitsentgelts: Um ein nicht gezahltes (und somit fiktives) Arbeitsentgelt dem Lohnanspruch und der Sozialversicherungspflicht hinzuzurechnen, muss es "laufendes" Arbeitsentgelt sein (z. tariflicher Stundenlohn 10 Euro - tatsächlich gezahlt 9 Euro = fikitves, zustendendes sozialvers.pflichtiges Entgelt in Höhe von 1 Euro pro Arbeitsstunde). Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sind i.d.R als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Juli oder Dezember) zu berücksichtigen. Einmalzahlungen werden erst mit der tatsächlichen Auszahlung sozialversicherungspflichtig. Da hier tatsächlich das Urlaubsgeld nicht gezahlt wurde, kann man es m.E. auch nicht fiktiv zu bisherigen Arbeitslohn hinzurechnen.
****am 31.01.2017 | 12:46
Hallo Johann Reiter, siehe RAA zu §14 SGB IV: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… das "geschuldete " Urlaubsgeld ist danach eindeutig Beitragspflichtig. Wie das Steuerrechtlich aussieht wird später das Finanzamt entscheiden.
W*lfgangam 31.01.2017 | 20:19
Hallo Johann Reiter, Unwissenheit wäre ein 'gutes' Argument, sich als Arbeitgeber/Unternehmen hinterher aus der Verantwortung zu stehlen, die man/AG besser vorher rechtssicher geklärt hätte ;-) Natürlich kann er alles vorbringen, was er vorher zur Absicherung seiner Lohnzahlungen mit öffentlichen Stellen geklärt hat, insbesondere den möglichen Beitragseinzug SV über die jeweils zuständigen Krankenkassen. Als AN? ...vielleicht Arbeitsrecht und/oder BGB/arglistige Täuschung /Schadensersatz gegen den AG? Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026