Hallo Gutefrage,
liegen in einem Kalendermonat mehrere rentenrechtliche Zeiten vor, reicht es für die Anrechnung auf die Wartezeit aus, wenn eine Zeit berücksichtigt werden kann. Daher sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (ohne Befreiung von der
Versicherungspflicht) auch in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, wenn daneben Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung vorliegen, die dem Anrechnungsausschluss unterliegen.