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Experten-Antwort

Minijobteiten für Wartezeit

von Emma Marone20.10.2022 | 13:05
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2 Antworten

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Hallo, ich hoffe jemand kann mir helfen. Ich melde mich im Namen meines Vaters, der im Februar 1937 geboren wurde. Er hat Zeit seines Lebens als Selbständiger gearbeitet und keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Im Jahr 2002 hat er einen geringfügigen versicherungsfreien Minijob aufgenommen und bis zum September 2022 ausgeübt. Bei einer Beratung im Versicherungsamt wurde nun uns mitgeteilt, dass aus der Minijob-Beschäftigung insgesamt 50 Monate an Wartezeit berechnet werden können. Daraufhin haben wir einen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung bei der DRV gestellt. Jetzt haben wir die Mitteilung erhalten, dass die freiwilligen Beiträge nicht sinnvoll seien, da mein Vater keine Wartezeit-Monate erhält, die für die Wartezeiterfüllung nach Paragraph 244a, Paragraph 76b und Paragraph 264b SGB 6 zählen, da bei ihm Versicherungsfreiheit nach Paragraph 5 Absatz 4 Nummer 3 SGB 6 bestand. Damit könnte er sich keine Rente bekommen. Meine Frage ist: Ist das richtig und wenn ja wo kann ich das genau nachlesen?? Aus den zitierten Vorschriften kann ich das nicht erkennen. Es wäre nett, wenn jemand mir hier helfen könnte. Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.10.2022 | 13:48

Die Aussage des Versicherungsamtes war tatsächlich falsch.

Ihr Vater hatte 2002 bereits die Regelaltersgrenze erreicht und laut Ihrer Aussage keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Damit war er nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei.

Wenn eine geringfügige versicherungsfreie / von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt wird, können Wartezeitmonate berechnet werden (§ 52 Abs. 4 SGB VI bzw. § 244a SGB VI). Grundlage für die Berechnung der Wartezeitmonate sind die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b SGB VI).

Da Ihr Vater nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei ist, hat er jedoch keinen Anspruch auf diese Zuschläge. Der Ausschluss ist in § 76b Abs. 4 SGB VI geregelt. Dort heißt es:

"Absatz 1 [Regelung zur Ermittlung der Zuschläge] gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen ... 3. des Erreichens der Regelaltersgrenze".

Folglich hat Ihr Vater während der geringfügigen Beschäftigung keine Wartezeitmonate erworben. Die freiwillige Beitragszahlung ist in diesem Fall nicht sinnvoll.

1 Antworten

Xia am 20.10.2022 | 13:26
Falls es tatsächlich richtig sein sollte, dass Ihr Vater bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ( = Vollendung 65. Lebensjahr) nie versichert war, besteht entsprechend des von Ihnen zitierten § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI Versicherungsfreiheit. In diesem Fall können durch eine - nach Erreichen der Regelaltersgrenze - aufgenommenen Beschäftigung keine Beitragszeiten mehr entstehen.
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